Tax and Legal UPDATE KW 27

Neueinstellungen im Internet

Neufassung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung - aktualisiert
BDO, Insight

Zukünftige Leitplanken für die EU-weite Nachhaltigkeitsberichterstattung
BDO, Insight

Ab 01.08.2022 strengere Anforderungen an Arbeitsverträge
BDO Legal, Insight

Unternehmenssteuerung mit System – Der BDO Earlybird, ein einfaches und günstiges Tool für Ihre DATEV-Daten
BDO, Workshop am 13.07.2022

Grundsteuerreform 2022 – Was kirchliche Institutionen zu beachten haben!
BDO, Web Seminar am 14.07.2022

 

Gesetzgebung

Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie
BMJ, Regierungsentwurf vom 06.07.2022

Der Entwurf dient der Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie über grenzüberschreitende Umwandlungen (z.B. Verschmelzungen, Spaltungen oder Formwechsel).

Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 AStG in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen
BMF, Referentenentwurf vom 25.05.2022

Die Regelungen zur Funktionsverlagerung sind in § 1 Abs. 3a AStG konkretisiert. Nun sollen die Regelungen zum Transferpaket aus der bisherigen Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) im Gesetz definiert werden. Dadurch sollen die Regelungen der bisherigen FVerlV nicht mehr auf die aktuelle Fassung des Gesetzes verweisen.

Rechtsprechung – gewerblicher Bereich

Zurechnung von Grundstücken einer Untergesellschaft
BFH, Urteil vom 01.12.2021, II R 44/18

  1. Ein inländisches Grundstück „gehört“ einer Gesellschaft i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG nur dann, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines zuvor unter § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG fallenden und verwirklichten Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist.
  2. Ein Grundstück einer Untergesellschaft ist einer Obergesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich nur zuzurechnen, wenn die Obergesellschaft selbst es aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG erworben hat.

Keine Zurechnung eines Anteils am Gesamthandsvermögen aufgrund einer Treuhandabrede
BFH, Urteil vom 12.01.2022, II R 16/20

  1. Ein Anteil am Vermögen der Gesamthand i.S. des § 6 GrEStG kann auch über eine mehrstöckige Beteiligung vermittelt werden.
  2. Bei Treuhandverhältnissen ist der Anteil am Vermögen der Gesamthand dem Treuhänder zuzurechnen.

Mittelbare vGA im Zusammenhang mit nießbrauchbelasteten GmbH-Geschäftsanteilen
BFH, Urteile vom 14.02.2022, VIII R 29/18 und VIII R 30/18

  1. Ist an einem Kapitalgesellschaftsanteil ein Nießbrauch bestellt, der dem Nießbrauchberechtigten lediglich einen Anspruch auf den mit der Beteiligung verbundenen Gewinnanteil einräumt, ohne dass dieser wesentliche Verwaltungsrechte, insbesondere die Stimmrechte, ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann, sind die Kapitaleinnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG ertragsteuerlich weiterhin dem Anteilseigner zuzurechnen.
  2. Ist in diesem Fall die Anteilseignerin des nießbrauchbelasteten Kapitalgesellschaftsanteils eine Kapitalgesellschaft, kann die direkte Auszahlung der Ausschüttungen an den Nießbrauchberechtigten zu einer mittelbaren vGA führen, wenn es sich beim Gesellschafter der anteilseignenden Kapitalgesellschaft und beim Nießbrauchberechtigten um einander nahestehende Personen handelt.

Rechtsprechung – privater Bereich

Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims
BFH, Urteil vom 01.12.2021, II R 18/20; Pressemitteilung vom 07.07.2022

  1. Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus.
  2. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erwerber eine selbständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unmöglich machen.

Kein Veräußerungsverlust wegen Ansatzes des gemeinen Werts der Anteile bei Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle
BFH, Urteil vom 05.04.2022, IX R 19/20

  1. Eigene Anteile der Kapitalgesellschaft sind bei der Bestimmung der relevanten Beteiligungsquote i.S. des § 17 EStG nicht zu berücksichtigen (Bestätigung von BFH-Urteil vom 25.11.1997 - VIII R 36/96, BFH/NV 1998, 691).
  2. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 Abs. 2 S. 1 EStG ist von den tatsächlichen Anschaffungskosten auszugehen; der Ansatz des gemeinen Werts der Beteiligung im Zeitpunkt des Erreichens der Relevanzschwelle kommt nicht in Betracht (vgl. ständige Rechtsprechung). Dies gilt auch für § 17 EStG in der seit 1999 geltenden Fassung.
  3. Verfassungsrechtlich gebotener Vertrauensschutz nach Maßgabe des BVerfG-Beschlusses vom 07.07.2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86) setzt u.a. voraus, dass die bis zum 31.03.1999 entstandenen Wertsteigerungen im Falle einer Veräußerung nach dem 31.03.1999 auch im Zeitpunkt der Veräußerung nach der bis zum 31.03.1999 geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können. Ist das nicht der Fall, beruht die rückwirkende Verstrickung der Wertsteigerungen nicht auf der (dem Gesetzgeber zurechenbaren) Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle, sondern ‑ wie hier ‑ auf dem (der Sphäre des Steuerpflichtigen zurechenbaren) Hineinwachsen in die Wesentlichkeit; Vertrauensschutz ist insoweit nicht geboten.
  4. Ist verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz geboten, werden die bis zum 31.03.1999 entstandenen Wertsteigerungen vom steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn abgezogen und insoweit von der Besteuerung ausgenommen. Gegebenenfalls wird der Veräußerungsgewinn bis auf Null gemindert.
  5. Verluste, die sich ergeben, wenn der gemeine Wert der Anteile am 31.03.1999 dem Veräußerungserlös gegenübergestellt wird, sind nicht steuerbar.

Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist ab dem Veranlagungszeitraum 2020 weiterhin verfassungsgemäß
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2022, Az. 10 K 1693/21, Pressemitteilung

Das FG war nicht von einer Verfassungswidrigkeit überzeugt und wies die Klage als unbegründet ab. Die Gestaltungsfreiheit des Bundes ermögliche die Wahl zwischen einer Ergänzungsabgabe und einer Steuererhöhung, solange die zustehenden Steuern nicht ausgehöhlt werden. Die Revision ist unter dem Az. IX R 9/22 anhängig.

Rechtsprechung – Verfahrensrecht

Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG
BFH, Urteil vom 19.01.2022, X R 32/20

  1. Die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs für eine zusätzliche Altersvorsorge gemäß § 10a EStG steht im Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Dieses Wahlrecht muss nicht zwingend durch Abgabe der Anlage AV zur Einkommensteuererklärung ausgeübt werden, sondern kann auch formlos geltend gemacht werden.
  2. Die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d AO i.V.m. § 10a Abs. 5 S. 2, § 10 Abs. 2a S. 8 Nr. 1 EStG in der bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 geltenden Fassung kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG erstmals nach Eintritt der materiellen Bestandskraft begehrt.

Erlass eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids nach Abschluss eines Insolvenzplanverfahrens
BFH, Urteil vom 08.03.2022, VI R 33/19

  1. Wird das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben, kann das FA Lohnsteuer, die es nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat, als Nachzügler im Wege eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids innerhalb der Frist des § 259b InsO festsetzen.
  2. Dem FA ist kein Verschulden an der Nichtanmeldung von Steuer- und Haftungsansprüchen zur Insolvenztabelle anzulasten, wenn es die Kenntnis vom Bestehen der Ansprüche erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans infolge einer Lohnsteuer-Außenprüfung erlangt.
  3. Die (teilweise) Befreiung des Insolvenzschuldners von seinen Verbindlichkeiten durch den Insolvenzplan berührt nur die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, weshalb das FA bei deren Festsetzung nicht auf die Insolvenzquote beschränkt ist.

Lauf der Festsetzungsfrist bei Erbeinsetzung
BFH, Urteil vom 27.04.2022, II R 17/20 (NV)

  1. Ein durch letztwillige Verfügung eingesetzter Erbe erlangt Kenntnis von dem Erwerb, wenn er zuverlässig erfahren und somit Gewissheit erlangt hat, dass der Erblasser ihn durch eine wirksame letztwillige Verfügung zum Erben eingesetzt hat. Dies ist in der Regel mit Eröffnung des Testaments der Fall.
  2. Wird durch gerichtliche Entscheidung die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung festgestellt, hat spätestens mit diesem Zeitpunkt der darin ausgewiesene Erbe sichere Kenntnis von seiner Einsetzung. Ob die Gerichtsentscheidung mit Rechtsmitteln anfechtbar ist oder tatsächlich angefochten wird, ist für die Kenntnis i.S. des § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO unerheblich.

Finanzverwaltung

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
BMF, Berechnungsliste vom 05.07.2022

Das BMF aktualisierte das Berechnungsschema zur Ermittlung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils (Beihilfewert) aus der Sonderabschreibung nach § 7b EStG.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Besteuerung des Arbeitslohns
BMF, Entwurf Lohnsteuer-Richtlinien 2023 vom 05.07.2022

Der Entwurf beinhaltet teilweise ergangene BMF-Schreiben zur Bewertung der Sachbezüge oder Belegschaftsrabatten. Nach finaler Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sollen die Änderungen ab dem 01.01.2023 anzuwenden sein.

Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen
BMF, Schreiben vom 04.07.2022, Gz. IV B 6 - S 1315/19/10030 :044

Das Schreiben gibt die finale Staatenaustauschliste i.S.d. § 1 Abs. 1 FKAustG bekannt. Bei diesen Staaten liegen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen vor; dieser erfolgt automatisch zum 30.09.2022.

Veröffentlichung der Taxonomien 6.6
BMF, Schreiben vom 21.06.2022, Gz. IV C 6 - S 2133-b/21/10002 :003

Das BMF veröffentlichte das aktualisierte Datenschema der Taxonomien als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG.

Sonstiges

Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirats zur globalen Mindestbesteuerung
BMF, Stellungnahme vom 07.07.2022

Im Rahmen des OECD/G20-Projekts zur Bekämpfung der internationalen Steuervermeidung (BEPS) wurde vereinbart, die Regeln der Besteuerung multinationaler Unternehmen zu reformieren. Der Beirat analysiert die zu erwartenden ökonomischen und fiskalischen Auswirkungen und diskutiert offene Fragen zur Umsetzung der internationalen Einigung.

Umfassender Rechtsrahmen für Kryptowerte vereinbart
EU-Kommission, Mitteilung vom 01.07.2022

Das EU-Parlament und der EU-Rat haben eine vorläufige Einigung über die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) erzielt. Die Verordnung soll den Kryptomarkt europaweit einheitlich regulieren und Risiken im Zusammenhang mit Verbraucherschutz, Marktintegrität und Finanzstabilität reduzieren.

 

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