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Das Jahressteuergesetz 2022 - Neuordnung der Registerfälle
BDO Website, Insight
Das Jahressteuergesetz 2022 enthält zu der Besteuerung von Einkünften aus in einem deutschen Register eingetragenen Rechten (IP) („Registerfälle“) erhebliche Änderungen, Neu-Klassifizierungen und Einschränkungen.
Rechtsprechung - gewerblicher Bereich
Auch bei Betriebsübergang im Ganzen kein gewerbesteuerlicher Abzug vorweggenommener Betriebsausgaben
BFH, Urteil vom 30.08.2022, X R 17/21
1. Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerrechtlichen Sinne setzt das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG voraus; insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorab (vor Betriebseröffnung) entstandene Betriebsausgaben sind daher gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich.
2. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch im Fall eines (von § 2 Abs. 5 GewStG erfassten) Betriebsübergangs im Ganzen.
3. Die Gewährleistungen der EUGrdRCh gelten nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei Durchführung des Rechts der Union, nicht aber bei der Durchführung von nicht harmonisierten Teilen des nationalen Rechts.
Zur Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 EStG
BFH, Urteil vom 13.09.2022, XI R 33/20
1. Pferde, die in einem Pensionsbetrieb untergebracht werden, können vom Eigentümer in seinem Betrieb gehalten werden, wenn er das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung trägt.
2. § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG kann Vorrang gegenüber einer organschaftlich eigenständigen Einkommenszurechnung zukommen.
3. Der Zuordnung von Tieren zum Tierzweig "übriges Nutzvieh" steht nicht entgegen, dass die Tiere zum Verkauf bestimmt waren.
Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung
BFH, Urteil vom 17.11.2022, V R 33/21
1. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ist entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen.
2. Bei einem Fahrsicherheitstraining liegen "Kurse belehrender Art" i.S. von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG vor, wenn es sich um eine Schulungsmaßnahme handelt, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse konkret geeignet ist (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL i.V.m. Art. 44 Satz 1 Alternative 2 MwStVO).
3. Für die Steuerfreiheit als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung kommt es nicht auf die Voraussetzungen des nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL steuerfreien Unterrichts an.
Umsatzsteuerfreiheit von Privatkliniken
BFH, Urteil vom 17.11.2022, V R 23/20
1. Die Umsatzsteuerfreiheit von Privatkliniken nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. i.V.m.§ 67 Abs. 2 AO erforderte im Jahr 2006 keine Vorauskalkulation der Selbstkosten (Anschluss an BFH-Urteil vom 23.01.2019 - XI R 15/16, BFHE 263, 543).
2. Die durch das Jahressteuergesetz 2007 mit Rückwirkung zum 01.01.2003 geänderte Fassung des § 67 Abs. 1 AO ist für das Jahr 2006 verfassungsrechtlich unbedenklich.
Zweckbetriebsvoraussetzungen beim Verkauf von Hilfsmitteln für Blinde
BFH, Urteil vom 17.11.2022, V R 12/20; Pressemitteilung vom 02.02.2023
Der Verkauf von Waren ist grundsätzlich eine typische Handelstätigkeit, die nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs i.S. von § 68 Nr. 4 AO erfüllt. Der Verkauf von Hilfsmitteln für blinde oder sehbehinderte Menschen über ein Ladengeschäft kann aber ein Zweckbetrieb sein, wenn über eine im Einzelhandel übliche reine Produktberatung hinaus weitere ‑‑fürsorgeorientierte‑‑ Hilfestellungen gegeben werden.
"Kosten für den Vermögensübergang" in § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006
BFH, Urteil vom 23.11.2022, I R 25/20
1. Die Zuordnung von Kosten zu den "Kosten für den Vermögensübergang" als Bestandteil des "außer Ansatz bleibenden" Übernahmeergebnisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006) folgt dem Veranlassungsprinzip.
2. Objektbezogene Aufwendungen ‑‑wie z.B. die Grunderwerbsteuer beim Übergang eines Grundstücks‑‑ erfüllen diese Zuordnungsbedingung nicht. Bei der aufgrund einer sog. Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuer fehlt es aber an einem solchen Objektbezug; denn Gegenstand der Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG ist nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern die durch ihn begründete Zuordnung aller Anteile in einer Hand, auf deren Grundlage das Gesetz einen zivilrechtlich nicht eingetretenen grundstücksbezogenen Erwerbsvorgang fingiert (Senatsurteile vom 20.04.2011 - I R 2/10, BFHE 233, 251, BStBl II 2011, 761; vom 14.03.2011 - I R 40/10, BFHE 233, 393, BStBl II 2012, 281).
Rechtsprechung - privater Bereich
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
BFH, Urteil vom 17.01.2023, IX R 15/20; Pressemitteilung vom 30.01.2023
BDO Website, Insight
1. Der Solidaritätszuschlag war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig.
2. Das SolZG 1995 i.d.F. durch Art. 4 des 2. FamEntlastG vom 01.12.2020 (BGBl I 2020, 2616) verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 oder Art. 14 GG.
Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs bei Erfüllung einer Verbindlichkeit
BFH, Urteil vom 30.11.2022, VIII R 27/19
1. Eine Rückzahlung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG liegt auch dann vor, wenn eine GmbH eine Verbindlichkeit gegenüber einem Gesellschafter dadurch erfüllt, dass sie mit einer ihr zustehenden Gegenforderung aufrechnet.
2. Der Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung ist nicht davon abhängig, dass die Erfüllung der Verbindlichkeit der GmbH bei dieser einen gewinnwirksamen Aufwand auslöst.
Rechtsprechung - Verfahrensrecht
Grunderwerbsteuer im Flurbereinigungsverfahren
BFH, Urteil vom 12.10.2022, II R 7/20
1. Eine Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan stellt auf den dort benannten Wirkungszeitpunkt einen steuerbaren Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG dar.
2. Der maßgebende Steuersatz richtet sich nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausführungsanordnung.
3. Unerheblich ist, ob eine Bindung der Beteiligten vorgelagert ist, sei es durch eine wirksame Planvereinbarung, sei es durch eine etwaige Unwiderruflichkeit der Zustimmung zur Übernahme von Land.
Finanzverwaltung
Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz
BMF, Schreiben vom 02.02.2023
Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz wurde zum 01.01.2023 eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Das BMF-Schreiben unterstützt bei der sachgerechten Umsetzung der neuen Regelungen und adressiert praxisrelevante Themen.
Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG
BMF, Schreiben vom 02.02.2023
Das BMF veröffentlichte eine temporäre Nichtbeanstandungsregelung für einen unberechtigten Steuerausweis nach § 14c UStG.
Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2)
BMF, Schreiben vom 27.01.2023
Das neue Merkblatt soll Unternehmer über die wichtigsten Grundsätze der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen unterrichten.
Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Forschungseinrichtungen
BMF, Schreiben vom 27.01.2023
Zur Sicherstellung des bundeseinheitlichen Vollzugs des Umsatzsteuergesetzes wird der UStAE um spezielle Regelungen zur Abgrenzung des unternehmerischen vom nichtunternehmerischen Bereich der Forschungseinrichtungen ergänzt.
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
BMF, Schreiben vom 26.01.2023
Das BMF aktualisiert mit seinem Schreiben seine Erläuterungen zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden.
Steuergeheimnis: Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern
BMF, Schreiben vom 13.01.2023
Grundsteuer
Bayern verlängert Abgabefrist bis Ende April 2023
BayLSt, Hinweise auf der Website zur GrSt in Bayern
Bayern verlängert, derzeit alleine, die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung bis zum 30.04.2023. Ein Antrag auf Fristverlängerung bis dahin ist nicht mehr erforderlich. Ein bereits abgelehnter Antrag hat sich erledigt; es gilt die neue Abgabefrist zum 30.04.2023.
Weitere Bundesländer ziehen Bilanz zu den bislang eingereichten Grundsteuererklärungen und gewähren für Nachzügler ggf. Erleichterungen:
Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen
Die Ministerien kündigen an, dass Grundstückseigentümer, die noch keine Erklärung eingereicht haben, vorerst ggf. eine Erinnerungsmitteilung erhalten. Je nach Bundesland werden früher oder später Verspätungszuschläge, Zwangsmaßnahmen oder Schätzungen vorgenommen.
Grundsteuerwert - Bescheide sollten vorläufig erlassen werden
DStV, Mitteilung vom 30.01.2023
In der Praxis mehren sich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuerregeln. Einsprüche und erste Klageverfahren gegen die Grundsteuerwertbescheide sind die Folge. Der DStV fordert nun im Rahmen einer Verbände-Allianz Sicherheit und Entlastung.
M&A Software Sector Update Q4-2022
BDO Website, Insight
In 2022, the global software sector was hit hard due to rising interest rates and increasing recession fears, hence share prices of our software universe dropped significantly across the board. For 2023, the outlook appears much better since the sector should benefit from stabilizing interest rates, cost reduction and the expectation of better prospects into 2024 which (hopefully) will become visible in H2-2023.
German Federal Fiscal Court confirms the Constitutionality of the Solidarity Surcharge
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In its ruling of January 17, 2023 (Ref. IX R 15/20), the German Federal Fiscal Court considers the solidarity surcharge to be constitutional for the years 2020 and 2021 even after the Solidarity Pact II expires on December 31, 2019.
Limited Tax Liability on the Licensing or Sale of Rights registered in German Registers amendment due to Annual Tax Act 2022
BDO Website, Insight
The Annual Tax Act 2022 contains significant changes, reclassifications and restrictions regarding the taxation of income from rights (IP) entered in a German register ("Register Cases").