Tax and Legal UPDATE KW 9-2023

Neueinstellungen im Internet​​​​​​​

Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen
BDO Website, Insight

Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen erzielt, unterliegen nach dem BFH-Urteil vom 14.02.2023 (Az. IX R 3/22) der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft - siehe auch unten.

Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers
BDO Website, Insight

Nach dem BFH-Urteil vom 01.09.2022 (Az. IV R 13/20) beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers frühestens mit dem Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags über eine erste Immobilie.

Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie in Kraft
BDO Website, Insight

Am 28.02.2023 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) verkündet, sodass es am 01.03. 2023 in Kraft trat.

Globale Mindeststeuer: Veröffentlichung der Safe Harbour Regelungen
BDO Website, Insight

Am 20.12.2022 hat die OECD ein umfangreiches Paket mit Dokumenten zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer veröffentlicht. Dieses Dokumentenpaket beinhaltet die Themen „Safe Harbours und Penalty Relief“, „GloBE Information Return“ sowie „Tax Certainty for the GloBE Rules“.

Krankenhaus-Studie zeigt Defizite bei Nachhaltigkeit auf
BDO Website, Studie

Digitalisieren Sie Daten und Prozesse mit der Microsoft Power Platform
BDO Website, Web Seminar am 16.03.2023

​​​​​​​​​​​​​​​Gesetzgebung

EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke: Russische Föderation aufgenommen

EU-Kommission, Schlussfolgerung (2023/C 64/06) nebst Anhang vom 21.02.2023

In Abänderung der bisherigen Liste über die nicht kooperativen Länder hat die EU-Kommission nunmehr auch die Russische Föderation aufgenommen. Es ist zu erwarten, dass in Deutschland die zur Umsetzung dieser EU-Entscheidung nötige Verordnung erlassen werden wird. 

Unterhält ein Steuerpflichtiger Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet sind die Rechtsfolgen der §§ 8 ff. Steueroasenabwehrgesetz zu beachten, insbesondere das Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs, die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung und die gesteigerten Mitwirkungspflichten.

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

Online-Plattformen und Erhebung der Mehrwertsteuer
​​​​​​​EuGH, Urteil, C-695/20 und Pressemitteilung vom 28.02.2023

Der Rat hat seine Durchführungsbefugnisse nicht überschritten, indem er klargestellt hat, dass eine Vermutung dafür besteht, dass der Betreiber einer Plattform wie Only Fans der Erbringer der angebotenen Dienstleistungen ist.

Steuerentstehung und -berichtigung bei späterer Vereinnahmung des Entgelts
​​​​​​​BFH, Beschlüsse vom 28.09.2022, XI R 28/20 und XI R 27/20 (NV)

Die Steuer entsteht auch dann mit der Leistungsausführung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG), ohne dass es zu einer Steuerberichtigung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG) kommt, wenn der Unternehmer für die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit dessen Betreiber vereinbart, dass das Entgelt hierfür nur insoweit geschuldet wird, als es durch Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden kann (Anschluss an das BFH-Urteil vom 01.02.2022 - V R 37/21 (V R 16/19), BFHE 275, 460).

Verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft 
​​​​​​​BFH, Urteil vom 13.12.2022, IX R 5/22 (NV)

1. Verdeckte Einlagen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 EStG) sind ‑im Gegensatz zu offenen Einlagen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten‑ Zuwendungen eines einlagefähigen Vermögensvorteils seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahestehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertadäquate Gegenleistung, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben. Das Gesellschaftsverhältnis ist ursächlich für die Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den Vermögensvorteil der Gesellschaft nicht eingeräumt hätte. Bleibt ein vereinbarter Kaufpreis hinter dem Wert eines eingelegten Anteils an einer Kapitalgesellschaft zurück, liegt eine gemischte verdeckte Einlage vor (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung (Durchführung des Fremdvergleichs) ist ‑auch für Zwecke des § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG‑ der Abschluss des Vertrags, der der Gewährung des Vermögensvorteils zugrunde liegt, also das Verpflichtungsgeschäft, nicht hingegen der Erfüllungszeitpunkt.

3. Liegt eine verdeckte Einlage vor, tritt bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns der gemeine Wert der Anteile gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG an die Stelle des Veräußerungspreises. Der gemeine Wert der Anteile wird nach § 11 Abs. 2 BewG bestimmt. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Zuführung des einlagefähigen Vorteils, d.h. die Übertragung der Anteile auf die Kapitalgesellschaft.

4. Die umwandlungssteuerrechtliche Rückwirkung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006) geht im Fall der Verschmelzung der Gesellschaft, deren Anteile im Rückwirkungszeitraum verdeckt i.S. des 
§ 17 Abs. 1 Satz 2 EStG eingelegt wurden, nicht so weit, dass die verdeckte Einlage negiert wird.

5. Mit dem (erst nach Ablauf einer Frist annehmbaren) Angebot auf Abschluss eines Anteilskauf- und Abtretungsvertrags wird vor Fristablauf eine Anwartschaft des Angebotsempfängers i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht begründet.

Rechtsprechung - privater Bereich

Kein Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag 
​​​​​​​BFH, Urteil vom 15.11.2022, VIII R 18/20

Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen nur nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann.

Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen (Bitcoin, Ether, Monero)
BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 3/22 und Pressemitteilung vom 28.02.2023
BDO Website, Insight

1. Zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können, gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token. Diese werden i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert im Sinne der Vorschrift, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden.

2. Bei der Erfassung und Besteuerung von Veräußerungsgeschäften mit Currency Token lag im Jahr 2017 kein normatives Vollzugsdefizit vor.

Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten im Falle des sog. Bondstripping
​​​​​​​BFH, Urteile vom 30.11.2022, VIII R 30/20 und VIII R 15/19

1. Nach der Rechtslage bis zur Einfügung des § 20 Abs. 2 Sätze 4 und 5, Abs. 4 Sätze 8 und 9 EStG durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 sind im Fall des sog. Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen deren Anschaffungskosten nicht auf den durch die Trennung entstandenen Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen.

2. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung ist nicht dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass die Norm keine Anwendung findet, wenn durch die Veräußerung einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % beteiligt ist, ein Verlust entsteht.

Zur Besteuerung von Stock Options im Fall des Ansässigkeitswechsels
​​​​​​​BFH, Urteil vom 21.12.2022, I R 11/20

1. Werden einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Stock Options gewährt, fließen die daraus resultierenden geldwerten Vorteile erst zum Zeitpunkt der Ausübung der Option zu (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 24.01.2001 - I R 100/98 und I R 119/98).

2. Die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Stock Options werden ‑ungeachtet der Besteuerung zum Zeitpunkt der Optionsausübung‑ zeitraumbezogen gewährt und sind deshalb anteilig dem Erdienenszeitraum zuzuordnen. Nach dem Veranlassungsprinzip geht es dabei grundsätzlich um den Zeitraum zwischen der Gewährung der Stock Options und deren erstmaliger Ausübbarkeit. Eine abschließende Beurteilung ist aber nur anhand der konkreten Vereinbarungen bei Gewährung der Stock Options sowie der sonstigen Umstände des Einzelfalls möglich.

3. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten richtet sich eine etwaige abkommensrechtliche Freistellung der Einkünfte nach der Tätigkeit im Erdienenszeitraum. Soweit Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1989/2008 an eine "in einem Vertragsstaat ansässige Person" anknüpft, ist dagegen allein die Ansässigkeit i.S. des Art. 4 DBA-USA 1989/2008 zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte maßgeblich.

Veräußerung eines Dividendenanspruchs zwischen beschränkt Steuerpflichtigen
​​​​​​​BFH, Urteil vom 15.11.2022, VIII R 21/19

1. Der Steuerentrichtungspflichtige ist befugt, gegen die auf seinen eigenen Anmeldungen beruhenden, unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Festsetzungen (§ 168 Satz 1 AO) der Kapitalertragsteuer zu klagen und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen.

2. Die Sperrwirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG tritt nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann ein, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist.

3. Die Veräußerung des Dividendenanspruchs ist kein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO, da diese in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG vom Gesetzgeber geregelt ist.

Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bei Erwerb durch Vermächtnis
​​​​​​​BFH, Urteil vom 23.11.2022, II R 37/19 und Pressemitteilung vom 28.02.2023

Das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück unterliegt nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.

Zu den Voraussetzungen der Tarifermäßigung nach § 34 EStG
​​​​​​​BFH, Urteil vom 15.12.2022, VI R 19/21 (NV)

1. Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. Die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit ist regelmäßig nicht nach § 34 EStG tarifbegünstigt, wenn die Auszahlung in drei Veranlagungszeiträumen erfolgt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlung ursprünglich in einer Summe vereinbart war und die Auszahlung in drei Veranlagungszeiträumen auf Gründen beruht, die der Gestaltungsfreiheit des Steuerpflichtigen entzogen sind.

Finanzverwaltung

Amtliches Handbuch zur Grundsteuer
BMF, Mitteilung vom 03.03.2023 zum Online-Handbuch

Die Reform der Grundsteuer und der Bewertung von Grundbesitz stellt diesen Steuerbereich auf vollständig neue Grundlagen. Das BMF hat deshalb alle wesentlichen Informationen zum Thema in einem neuen Handbuch zusammengestellt. 

Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen
BMF, Schreiben vom 27.02.2023

Die Finanzverwaltung nimmt zu offenen umsatzsteuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Nullsteuersatz für die Lieferung bestimmter Photovoltaikanlagen Stellung, ergänzt den UStAE entsprechend und gewährt noch eine Übergangsfrist bis Ende März 2023.

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien
BMF, Schreiben vom 27.02.2023

Zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien gewährt die Finanzverwaltung Erleichterungen im Zusammenhang mit Zuwendungen verschiedener Art.

Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen
BMF, Schreiben vom 23.02.2023

Das BMF macht die vorläufige Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2023 bekannt. 

Änderung des AEAO
BMF, Schreiben vom 23.01.2023

Die Finanzverwaltung passt den AEAO an zwischenzeitlich ergangene Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen an. 

New Publications on the Internet

Capital Gains on Cryptocurrencies Subject to Taxation
BDO Website, Insight

Pursuant to the ruling of the German Federal Fiscal Court dated February 14, 2023 (Case No. IX R 3/22), capital gains that a taxpayer realizes within one year from the disposal or exchange of cryptocurrencies are subject to taxation as a private disposal transaction.

Beginning of the Factual Trade Tax Liability of a Commercial Real Estate Trader
BDO Website, Insight

According to the ruling of the German Federal Fiscal Court dated September 1, 2022 (Case No. IV R 13/20), the factual trade tax liability of a commercial real estate trader begins at the earliest with the conclusion of an effective purchase agreement for an initial real estate property.

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