Tax and Legal UPDATE KW 33

Neueinstellungen im Internet

Entscheidung des BVerfG: Verzinsung mit jährlich 6 % verfassungswidrig
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Beratungskosten bei Überbrückungshilfe III Plus
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BDO Transfer Pricing News - Issue 36
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Neue Verwaltungsgrundsätze – Verrechnungspreise
Zusammenfassung wesentlicher Änderungen
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New German Administrative Principles – Transfer Pricing
Summary of significant changes

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BDO Legal Newsletter zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)
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Rechtsprechung – gewerblicher Bereich

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens; Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte
BFH, Urteil vom 16.03.2021, II R 3/19

Beteiligter am Verfahren der gesonderten Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens ist der Erwerber, der die Steuerbegünstigung für das Betriebsvermögen in Anspruch nehmen könnte. Dies kann auch ein Vermächtnisnehmer sein, wenn der Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung verpflichtet ist, das dem Grunde nach steuerbegünstigte Vermögen vollständig auf ihn zu übertragen.

Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an Dritte ist anzunehmen, wenn das Grundstück einer Personengesellschaft nicht von dem Erblasser oder Schenker, sondern von einer anderen Personengesellschaft überlassen wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser Gesellschafter dieser Personengesellschaft ist.

Umsatzbesteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit
BFH, Beschluss vom 20.04.2021, XI B 39/20 (NV)

Es ist nicht klärungsbedürftig, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (Glücksspiel mit Geldeinsatz) umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind.

Teilwertabschreibung auf Investmentanteile: Ausgleichsposten
BFH, Urteil vom 21.04.2021, XI R 42/20

Eine Teilwertabschreibung auf bilanzierte Anteilscheine an einem Immobilienfonds ist nicht im Umfang des Bestandes eines sog. passiven steuerlichen Ausgleichspostens ("negativ thesaurierte Erträge", § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004), der die Anschaffungskosten der Anteilscheine nicht mindert (Senatsurteil vom 01.07.2020 - XI R 10/18, BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292), "gesperrt".

Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15a UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL
BFH, Urteil vom 21.04.2021, XI R 31/20 (XI R 34/18)

Verwaltungsleistungen gegen Entgelt (z.B. Lagerung/Archivierung von Akten oder die Erledigung von Schreibarbeiten), die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen verschiedenen Medizinischen Diensten der Krankenversicherung erbracht werden, sind weder nach § 4 Nr. 15a UStG noch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.

EuGH-Vorlage zu Betriebsvorrichtungen
BFH, EuGH-Vorlage vom 26.05.2021, V R 22/20

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Erfasst die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gemäß Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL

  • nur die isolierte (eigenständige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen oder auch
  • die Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen, die aufgrund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Gebäudeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist?

Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Vermietung von Wohnungen einer Seniorenresidenz unter gleichzeitiger Erbringung zusätzlicher Leistungen durch eine Schwestergesellschaft
FG Münster, Urteil vom 11.05.2021, 9 K 2274/19 G

Eine GmbH kann die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nicht in Anspruch nehmen, wenn sie Wohnungen vermietet, deren Mieter im Rahmen eines einheitlichen Konzepts (Seniorenresidenz) Dienstleistungsverträge mit einer Schwestergesellschaft abschließen.

Keine umsatzsteuerliche Lieferung von in einem Blockheizkraftwerk erzeugtem und selbst (dezentral) verbrauchtem Strom an den Netzbetreiber
FG Köln, Urteil vom 16.06.2021, 9 K 2943/16

Der Bescheid über Umsatzsteuer 2010 vom 08.04.2021 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11.10.2016 in der Weise geändert, dass die Umsatzsteuer um 159.265,07 € niedriger festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Rechtsprechung – privater Bereich

Zeitpunkt der Zusage einer Direktversicherung bei Einkünften gemäß § 22 Nr. 5 EStG
BFH, Urteil vom 16.03.2021, X R 44/18 (NV)

Außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag mit Kapitalzahlung im Erlebens- und Todesfall sind sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 EStG, sofern die Lebensversicherung als Direktversicherung ausgestaltet ist und die Voraussetzungen einer Steuerfreistellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung nicht vorliegen.

Eine der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnende Direktversicherung nach Maßgabe der auch steuerrechtlich geltenden Definition in § 1 Abs. 1 Satz 1, § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG fordert lediglich einen Kausalzusammenhang zwischen der Zusage des Arbeitgebers und dem Arbeitsverhältnis, nicht aber dessen Fortbestand. Dementsprechend können auch Zusagen anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der betrieblichen Altersversorgung unterfallen.

Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Gold ETF-Fondsanteilen
BFH, Urteil vom 12.04.2021, VIII R 15/18

Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einem Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, unterliegt gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG.

Die Veräußerung des Fondsanteils begründet keinen Anspruch auf die Lieferung von physischem Gold (Abgrenzung zu BFH-Urteilen vom 12.05.2015 - VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834 "Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen", und VIII R 4/15, BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835; vom 16.06.2020 - VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9 "Gold Bullion Securities").

Keine Steuerbefreiung für beamtenrechtliches pauschales Sterbegeld
BFH, Urteil vom 19.04.2021, VI R 8/19; Pressemitteilung vom 19.08.2021

Das nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlte pauschale, nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessene Sterbegeld ist nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.

Typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen eines vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkts
BFH, Urteil vom 19.04.2021, VI R 6/19

Die entsprechende Anwendung der Entfernungspauschale setzt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG voraus, dass der Arbeitnehmer den Ort oder das weiträumige Gebiet zur Aufnahme der Arbeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zum einen typischerweise arbeitstäglich und zum anderen auch dauerhaft aufzusuchen hat.

Ein "typischerweise arbeitstägliches" Aufsuchen erfordert kein ausnahmsloses Aufsuchen des vom Arbeitgeber festgelegten Orts oder Gebiets an sämtlichen Arbeitstagen des Arbeitnehmers. Ein nach Weisung "typischerweise fahrtägliches" Aufsuchen genügt aber nicht.

Für die Frage, ob der Arbeitnehmer denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet aufgrund der Weisung des Arbeitgebers "dauerhaft" aufzusuchen hat, ist die Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG entsprechend heranzuziehen.

Rechtsprechung – Verfahrensrecht

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig
BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 und Pressemitteilung Nr. 77/2021 vom 18.08.2021

Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt für die Auswahl des Zinsgegenstands und die Bestimmung des Zinssatzes im Steuerrecht ist ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Zinsregelungen als steuerliche Nebenleistungen bedürfen zur Wahrung der Belastungsgleichheit eines über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden, besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrunds.

Der Gesetzgeber kann bei der Auswahl eines Zinsgegenstands und der Bemessung eines Zinssatzes typisierende Regelungen treffen und dabei in erheblichem Umfang die Praktikabilität mit dem Ziel der Einfachheit der Zinsfestsetzung und -erhebung berücksichtigen. Zinsregelungen müssen grundsätzlich in der Lage sein, den mit ihnen verfolgten Belastungsgrund realitätsgerecht abzubilden (Rn. 115). Werden Zinsen als steuerliche Nebenleistungen allein zum Zweck des Vorteilsausgleichs erhoben, muss die Differenzierung nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen werden, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Zins abgegolten werden soll.

Die typisierende Festlegung des Zinssatzes ist trotz grundsätzlicher Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers nicht mehr zu rechtfertigen, wenn dieser Zinssatz unter veränderten tatsächlichen Bedingungen oder angesichts einer veränderten Erkenntnislage weder durch die maßstabsbildend zugrunde gelegten noch durch sonstige geeignete Kriterien getragen ist.

Finanzverwaltung

Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG; Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna)
BMF, Schreiben vom 19.08.2021 Gz. III C 3 - S 7117-b/20/10002 :002

Mit dem BMF-Schreiben wird eine Nichtbeanstandungsregelung für vor dem 01.01.2022 ausgeführte Leistungen, die nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, eingeführt.

Abrechnung über nicht ausgeführte Leistungen mittels Gutschrift
BMF, Schreiben vom 19.08.2021 Gz. III C 2 - S 7283/19/10001 :002

Das BMF setzt die sich aus dem BFH-Urteil vom 27.11.2019 (Az. V R 23/19 (V R 62/17) ergebenden Auswirkungen um.

Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung geänderter Technischer Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik;
„BSI TR-03116 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5 - Anwendungen der Secure Element API, Stand 2021“
BMF, Schreiben vom 17.08.2021 Gz. IV A 4 - S 0316-a/19/10012 :003

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat nach § 5 KassenSichV im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Technischen Richtlinien die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems überarbeitet.

Newsletter des Bundeszentralamts für Steuern
BMF, Mitteilung vom 13.08.2021

Das Bundeszentralamt für Steuern versendet in unregelmäßigen Abständen einen Newsletter u.a. zum Thema Country-by-Country Reporting (§ 138a Abgabenordnung). Dieser kann hier abonniert werden. Hingewiesen sei auch auf den aktuellen Newsletter bezüglich CbCR – Fachliche Auslegungshinweise.

Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung
BMF, Schreiben vom 12.08.2021 Gz. IV C 5 - S 2333/19/10008 :017

Vor dem Hintergrund insbesondere der Änderungen durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2338, BStBl I S. 1377) sowie das Grundrentengesetz vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879, BStBl 2021 I S. 4) wurde das BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung neu gefasst.

Das neue BMF-Schreiben vom 12. August 2021 ersetzt die BMF-Schreiben vom 06.12.2017 (BStBl 2018 I S. 147) und vom 08.08.2019 (BStBl I S. 834). Es ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Corona-Krise

Verlängerte Antragsfristen bei Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

Die Fristen zur Einreichung von Erstanträgen und Änderungsanträgen bei der Überbrückungshilfe III und für Anträge zur Neustarthilfe wurden von ursprünglich 31.08.2021 bis zum 31.10.2021 verlängert.

Mit der Fristverlängerung soll unter anderem sichergestellt werden, dass die betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit erhalten, ihre Anträge auf Basis der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung und des geltenden beihilferechtlichen Rahmens stellen zu können.

Aktuelle Informationen zur Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe sowie zu anderen Hilfsprogrammen finden Sie hier.

Kein Mietnachlass bei nur kurzer coronabedingter Schließung
AG München, Urteil vom 15.12.2020, 420 C 8432/20, Pressemitteilung 31 vom 13.08.2021

Das Amtsgericht München gab der Klage einer Münchner Vermieterin gegen eine Münchner Modeboutique auf Zahlung eines ausstehenden Mietanteils statt. Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme nun rechtskräftig.

Sonstiges

Bund und Länder greifen den vom Hochwasser betroffenen Regionen unter die Arme
BMF, Pressemitteilung vom 18.08.2021

Das Bundeskabinett hat die von den Bundesministern der Finanzen und des Innern, für Bau und Heimat vorgelegte Formulierungshilfe für die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021) beschlossen. Damit setzt der Bund seine entschlossene Hilfe zur Unterstützung der von Hochwasser und Starkregen besonders betroffenen Regionen fort. Das Sondervermögen stellt Mittel zur Finanzierung erforderlicher Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte, Unternehmen und andere Einrichtungen sowie zur Wiederherstellung der vom Starkregen und Hochwasser zerstörten Infrastruktur bereit.

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