Das Paket beinhaltet im Wesentlichen drei Punkte:
Neue Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen
Um die europäischen Klimaziele zu erreichen zu können, ist es nach Auffassung der EU-Kommission entscheidend, die Finanzierung nachhaltigen Wirtschaftens zu erleichtern. Hierzu stellt die Kommission eine sechs Punkte umfassende Strategie vor, die auf dem Aktionsplan der EU-Kommission zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums aus dem Jahr 2018, dem Transition Finance Report der EU Platform on Sustainable Finance und einer von April bis Juli 2020 einer abgehaltenen Konsultation der EU-Kommission aufbaut.
Die Strategie umfasst die folgenden Maßnahmen:
- Erweiterung des bestehenden Instrumentariums für ein nachhaltiges Finanzwesen, um den Zugang zu Finanzmitteln für den Übergang zu erleichtern
- Bessere Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Verbrauchern durch das Setzen von Instrumenten und Anreizen, die Finanzmittel für den Übergang zugänglicher machen sollen
- Erhöhung der Widerstandsfähigkeit des Wirtschafts- und Finanzsystems gegenüber Tragfähigkeitsrisiken
- Steigerung des Nachhaltigkeitsbeitrags des Finanzsektors
- Gewährleistung der Integrität des EU-Finanzsystems und Sicherstellung eines geordneten Übergangs zu einem nachhaltigen Finanzsystem
- Entwicklung internationaler Initiativen und Standards für ein nachhaltiges Finanzwesen und Unterstützung der Partnerländer der EU
Die EU-Kommission plant, bis spätestens Ende 2023 über die Durchführung ihrer Strategie zu berichten.
Vorschlag eines EU-Standards für grüne Anleihen
Darüber hinaus hat die EU-Kommission einen freiwilligen EU-Standard für grüne Anleihen ins Spiel gebracht. Dieser soll einerseits Emittenten als Nachweis dafür dienen, dass durch grüne Anleihen finanzierte Projekte im Einklang mit der EU-Taxonomie stehen, und andererseits Investoren dabei unterstützen, eine richtige Einschätzung über die Nachhaltigkeit ihrer Geldanlage treffen zu können.
Die EU-Kommission verfolgt damit das Ziel, einen neuen „Goldstandard“ für grüne Anleihen zu etablieren, der anderen Standards als Orientierungsmaßstab dient. So sollen die Marktintegrität gestärkt und Bedenken bezüglich Greenwashing verringert werden. Für den Standard, der auch Emittenten von Anleihen außerhalb der EU offenstehen soll, definiert die Kommission vier Schlüsselanforderungen:
- Die durch eine grüne Anleihe aufgenommene Liquidität soll vollständig für Projekte eingesetzt werden, die der EU-Taxonomie entsprechen.
- Durch detaillierte Berichtspflichten muss vollständige Transparenz darüber herrschen, wie die Erlöse aus der Anleihe verwendet werden.
- Alle grünen Anleihen müssen extern geprüft werden.
- Externe Prüfer, die Dienstleistungen für Emittenten von grünen Anleihen nach dem EU-Standard erbringen, müssen bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde registriert sein und von ihr beaufsichtigt werden.
Verabschiedung eines delegierten Rechtakts zur Ergänzung von Artikel 8 der Taxonomieverordnung
Zuletzt hat die Europäische Kommission den delegierten Rechtsakt zur Ergänzung von Artikel 8 der Taxonomieverordnung angenommen, demzufolge Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen Anlegern Informationen zur Klimaverträglichkeit ihrer Vermögenswerte und wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Verfügung stellen müssen.
Der delegierte Rechtsakt legt fest, welche Informationen in diesem Zusammenhang in welcher Form offengelegt werden müssen.
- Nicht-Finanzunternehmen sind dazu verpflichtet, den mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten in Verbindung stehenden Anteil ihres Umsatzes sowie ihrer Investitions- und Betriebsausgaben offenzulegen.
- Finanzinstitute, wie Banken, Vermögensverwalter, Wertpapierfirmen und (Rück-)versicherungsunternehmen müssen den Anteil ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten an den gesamten Vermögenswerten, die sie finanzieren oder in die sie investieren, angeben.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission.