Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Integration von Nachhaltigkeit in ein Unternehmen ist eine fortlaufende Entwicklung — eine Transformationsreise, die ein ständiger Prozess der Überwachung und Veränderung und des Überdenkens ist, „wie“ man Nachhaltigkeit letztendlich in der gesamten Organisation verankern kann. Herausfordernd ist meist der Anfang: Wo startet man? Was wurde im Bereich Nachhaltigkeitsmanagement vielleicht schon angestoßen? Welche Unternehmensbereiche sollten involviert werden? 

Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung

In der Praxis der Unternehmensberichterstattung werden überwiegend Rahmenwerke genutzt, die Form, Inhalt und zeitliche Gestaltung dieser Rechenschaftslegung vorgeben (z.B. die in der Entwicklung befindlichen EFRAG Standards). Mehr zum Zusammenhang von Nachhaltigkeit und Finanzberichterstattung finden Sie auch auf unserem Blog.

Diverse Organisationen haben in den letzten beiden Jahrzehnten auf internationaler, europäischer und deutscher Ebene solche Rahmenwerke (weiter-)entwickelt. Als wichtiges nationales Rahmenwerk zur Standardisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) des Rats für Nachhaltige Entwicklung anzusehen. Das weltweit am häufigsten angewandte Rahmenwerk sind die GRI Standards der Global Reporting Initiative. Darüber hinaus findet die Anwendung der Prinzipien des United Nations Global Compact (UNGC) sowie der Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals) der Vereinten Nationen zunehmend Eingang in die Nachhaltigkeitsberichterstattungen.  


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Aktuelle regulatorische Entwicklungen

Die bislang nicht klar geregelte Einheitlichkeit der Berichtspflicht führt zu einer mangelhaften Vergleichbarkeit und Transparenz der geprüften Kennzahlen. Um dem entgegenzuwirken, hat die Europäische Kommission in den vergangenen Jahren einige Gesetzesänderungen angestoßen, um Unternehmen zu einer nachhaltigen Unternehmensführung zu bewegen und die Prüf- und Vergleichbarkeit zu standardisieren. 

Vergleichbarkeit durch Mindeststandards: Neue Gesetzgebungen und Richtlinien

Auch wenn das Thema Nachhaltigkeit in den vergangenen Jahren einen regelrechten Aufschwung erlebt hat, zeigt z.B. die Studie „Nachhaltigkeit im Wandel“ der BDO und der Kirchhoff Consult AG, dass es noch Aufklärungsbedarf gibt. Während einige Unternehmen zusätzlich über freiwillige Nachhaltigkeitsaspekte berichten, halten sich andere Unternehmen an den gesetzlichen Mindeststandard, was die Vergleichbarkeit der Berichtsergebnisse erschwert. Die zahlreichen Gesetzgebungen und Richtlinien, die in jüngster Zeit zu dem Thema erlassen wurden, sind dabei Fluch und Segen zugleich: Sie werden die nichtfinanzielle Berichterstattung durch den Erlass von Standards transparenter und vergleichbarer machen. Die Vielzahl neuer Regelungen und Bestimmungen im Bereich ESG stellt viele Unternehmen jedoch auch vor umfangreiche Herausforderungen. 

Die aktuell wichtigsten Neuerungen im Überblick: 

Die EU-Taxonomie wurde von der Europäischen Kommission als gemeinsames Wörterbuch zur Definition und Identifizierung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten eingeführt. Sie soll sicherstellen, dass Unternehmen verstehen und kommunizieren, wie „grün“ ihre Aktivitäten sind. Das erhöht die Transparenz bei ökologischen bzw. nachhaltigen Investitionen. Die nachhaltigen Tätigkeiten werden dabei auf Basis der bestehenden NACE Codes kategorisiert (System für die strategische Klassifizierung der Wirtschaftszweige in der EU). 

Die Taxonomie richtet sich an sechs Umweltzielen aus (z.B. Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, u.a.). Anhand von technischer Bewertungskriterien (TBK) werden dann nachhaltige Aktivitäten für diese Ziele definiert und identifiziert. Diese TBK werden vom „Delegierten Rechtsakt Klima“ festgelegt, der im Juni 2021 verabschiedet wurde – bislang nur für zwei der sechs Umweltziele, die anderen Ziele werden im Jahr 2022 folgen. Damit wird die EU-Taxonomie ihren Wirkungskreis erweitern und sich letztlich auch auf Unternehmen auswirken. 

WANN IST EIN UNTERNEHMEN ZUR BERICHTERSTATTUNG VERPFLICHTET? 

  • Seit dem 1. Januar 2022 ist die EU-Taxonomie für alle Portfoliomanager, Banken, Versicherungsgesellschaften und Nichtfinanz-Unternehmen des öffentlichen Interesses mit mehr als 500 Mitarbeitenden (sogenannte große PIEs) verpflichtend (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz).
  • Mit Inkrafttreten der sogenannten Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird der Anwendungsbereich der EU-Taxonomie auch auf große Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter erweitert.

ALLE INFOS AUF EINEN BLICK 

Alle wichtigen Informationen zu den Berichtspflichten, Erläuterungen zu den geltenden Richtlinien, Zeitleisten sowie Details zur Methodik der EU-Taxonomie finden Sie in diesem Factsheet. 

Am 21. April 2021 veröffentlichte die Europäische Kommission den Entwurf der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Die Direktive verpflichtet alle großen Unternehmen und fast alle börsennotierten Unternehmen, ab dem Geschäftsjahr 2024 über ihre Nachhaltigkeitsleistung zu berichten. Damit werden neben den großen Unternehmen von öffentlichem Interesse und börsennotierten Unternehmen in der EU auch große Unternehmen ohne Kapitalmarktorientierung (ab 2025), sowie kleinere und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen (ab 2026) verpflichtet, Informationen über ihre nachhaltige Unternehmensleistung im Lagebericht zu veröffentlichen. 

Ziel der CSRD ist vor allem die Erhöhung der Transparenz und Vergleichbarkeit von nachhaltigen Aktivitäten sowie nichtfinanziellen Informationen von Unternehmen. Somit ist die CSRD der nächste wichtige Schritt zu einer Standardisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. 

Zum Hintergrund: In ihrem Green Deal hat sich die Europäische Union das Ziel gesetzt, bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent zu werden und gleichzeitig das Wirtschaftswachstum zu fördern. Im Einklang mit dieser Entwicklung wird der Schwerpunkt der Berichtspflichten um nachhaltigkeitsbezogene, nichtfinanzielle Aspekte erweitert. 

AUSWIRKUNGEN DER CSRD 

Neben der Erweiterung des Geltungsbereichs zur Berichtspflicht, bringt die CSRD weitere Neuerungen mit sich: 

  • Der Umfang der berichtspflichtigen Nachhaltigkeitsinformationen wird erweitert.
  • Nachhaltigkeitsinformationen erfordern eine Überprüfung.
  • Nachhaltigkeitsinformationen werden Teil des Lageberichts und unterliegen dem digitalen Tagging.
  • Die Geschäftsleitung und die Aufsichtsorgane eines Unternehmens werden eine kollektive Verantwortung tragen.

ALLE INFOS AUF EINEN BLICK 

Alle wichtigen Informationen zu den Auswirkungen und Anforderungen der CSRD finden Sie in diesem Factsheet

Das LkSG verpflichtet Unternehmen innerhalb ihrer Wertschöpfungsketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu berücksichtigen (z.B. durch Einrichtung eines Risikomanagementsystems oder Durchführung einer Risikoanalyse). 

Die Anwendung des LkSG gilt ab dem 1. Januar 2023 für alle Unternehmen mit mindestens 3000 Beschäftigten im Inland, die ihre Hauptverwaltung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben (ODER die eine Zweigniederlassung im Inland haben und in dieser Zweigniederlassung mindestens 3000 Arbeitnehmer beschäftigen). Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der Schwellenwert 1.000 (statt 3.000) Arbeitnehmer. 

Die Einhaltung des LkSG erfordern ein entsprechendes Risikomanagement (§ 4), das den eignen Geschäftsbereich sowie unmittelbare Zulieferer abdeckt. Mittelbare Zulieferer sind bei substantiierter Kenntnis von möglichen Verletzungen betroffen. 

ALLE INFOS AUF EINEN BLICK 

Wichtige Informationen zum LkSG, zu den rechtlichen Anforderungen und dem BDO Lösungsansatz finden Sie in diesem Factsheet. 

Unser Ansatz für Ihren Erfolg 

Wie lässt sich die Nachhaltigkeit eines Unternehmens bewerten? 

Für die Bewertung werden Kennzahlen definiert, wie z.B. Informationen über die Nachhaltigkeits-Performance und -Strategie, die Governance-Strukturen sowie identifizierte Risiken und Chancen des jeweiligen Unternehmens. Gesetzliche Anforderungen, internationale Übereinkommen und unternehmerische Selbstverpflichtungen bilden dabei den Anforderungsrahmen. 

Die Integration von Nachhaltigkeit ist ein Entwicklungsprozess, der eine ständige Überwachung und Bewertung des Nachhaltigkeitsprogramms erfordert, selbst wenn ein Programm einmal entwickelt wurde.  


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In der Praxis:  

  • PHASE 1 - BERICHTSPLAN DEFINIEREN: Wir unterstützen Unternehmen beim Aufbau des Prozesses, bei der Ermittlung der am besten geeigneten Methodik, bei der Ausrichtung auf die Unternehmensprioritäten, bei der Festlegung von Parametern und Aktivitäten, bei der Durchführung einer Risikobewertung der Wesentlichkeit und bei der Sicherstellung der Einbeziehung der Stakeholder. Stets in Übereinstimmung mit international anerkannten Standards für die nichtfinanzielle Berichterstattung (z.B. GRI-Standards, SASB) und anderen als Best Practice anerkannten Regelwerken (z. B. TCFD). 

  • PHASE 2 - ANALYSIEREN UND MESSEN: Auswahl geeigneter Tools und Prozesse, um ESG-Daten und -Inhalte effektiv zu erfassen mit Hilfe von BDO. Anschließend unterstützen wir von BDO die Organisation bei der Sammlung der erforderlichen Informationen, der Überprüfung der Daten und der Sicherstellung, dass die Daten und Abläufe innerhalb der definierten Berichtsparameter interpretiert und korrekt erfasst werden.  

  • PHASE 3 - BERICHTEN UND VERBESSERN: Unterstützung von BDO bei der Erstellung des endgültigen Berichtsentwurfs. Die Einhaltung der entsprechenden Berichtsrahmen und regulatorischen Anforderungen sowie die potenzielle Prüfbarkeit der Daten und Fakten werden dabei sichergestellt. 

Unser Service 

Sie benötigen Unterstützung bei der Erstellung Ihres Nachhaltigkeitsberichts, wollen bestehende Prozesse optimieren oder benötigen Hilfe in prüfungsspezifischen Fragestellungen? Dann sprechen Sie uns gerne an. Wir stehen Ihnen mit unserer weitreichenden fachlichen Beratung hinsichtlich der bestehenden und voraussichtlichen gesetzlichen Änderungen und Neuerungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Verfügung und entwickeln individuelle Ansätze mit Ihnen. 

Beratungsleistungen bei der Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts:

  • Konzeption der Nachhaltigkeitsberichterstattung 
  • Wesentlichkeitsanalyse 
  • Beratung zur Definition von Zielen z.B. Science-based targets, CO2-Neutralität etc. 
  • Auswahl eines für Ihr Unternehmen geeigneten Rahmenwerks 
  • Einrichtung von Systemen der Datenerfassung und des -monitorings  
  • Erfassung und Konsolidierung der konzernweit erhobenen Daten 
  • Beratung zur System- und Prozesslandschaft für die Berichtserstellung 
  • Entwicklung einer Berichts-/ Kommunikationsstrategie 
  • Beratung/Unterstützung zum Stakeholdermanagement 

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