Abzinsung von Verbindlichkeiten - Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 5,5 %
04. März 2020
Das Finanzgericht Hamburg hat mit seinem Beschluss vom 31.01.2019 (2 V 112/18) vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gewährt.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG müssen unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt und die nicht auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen, mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst werden.
Aufgrund des mittlerweile nachhaltig verfestigten niedrigen Marktzinsniveaus sind die Zinssätze in den Steuergesetzen zunehmend in die Kritik geraten. Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich momentan mit mehreren Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit steuerrechtlicher Zinssätze.
Vor diesem Hintergrund hat das FG Hamburg ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes in Höhe von 5,5 % geäußert und die Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Volltext unter: https://openjur.de/u/2195105.html