Erlass der Grundsteuer bei Ertragsminderung: Antrag bis Ende März erforderlich

Dies gilt z.B. bei Leerstand von zur Vermietung vorgesehenen Wohnungen, kann aber auch aufgrund der aktuellen besonderen Situation in der COVID 19 – Pandemie der Fall sein, wenn Mieter ihre Miete nicht zahlen (können). Das Grundsteuergesetz sieht allerdings bei wesentlicher Ertragsminderung eine nachträgliche Erlassmöglichkeit vor allem für privaten Grundbesitz vor.

Der Erlass von Grundsteuer ist verfahrensrechtlich eine Billigkeitsregelung. Sofern die nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, besteht ein Rechtsanspruch auf den Erlass der Grundsteuer. Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil aus April 2012, dass die Regelung des Anspruchs auf (Teil-)Erlass der Grundsteuer bei einem geminderten Mietertrag mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Bei bebauten Grundstücken kommt der Erlass bei den zur Vermietung bestimmten Grundstücken in Betracht, wenn die Gebäude ganz oder teilweise leer stehen oder ein substanzieller Mietausfall zu verzeichnen ist. Bei einer Minderung des Rohertrags um bis zu 50 % ist kein Steuererlass möglich. Bei einer Minderung um mehr als 50 % wird die Grundsteuer in Höhe von 25 % erlassen. Fällt der Rohertrag ganz aus (Minderung um 100 %), entfällt die Grundsteuer in Höhe von 50 %.

Voraussetzung ist ferner, dass die Ertragsminderung nicht vom Eigentümer zu vertreten ist. Der Hausbesitzer muss sich daher bei Leerstand intensiv um Mieter bemühen. Dies kann z. B. durch Inserate, Webseiten oder die Einschaltung eines Maklers nachgewiesen werden. Ein Grundsteuererlass, wenn Mieter im Zusammenhang mit der COVID 19 – Pandemie ihre Zahlungen nicht leisten, dürfte bei wesentlichen Ertragsminderungen entsprechend der o.g. Prozentsätze in Betracht kommen. Bei entsprechenden Anträgen müsste im Einzelfall glaubhaft gemacht werden, dass Mietzahlungen in substanziellen Umfang nicht geleistet wurden oder dass die Einziehung von Mietzahlungen nicht möglich oder zumindest die finanziellen Verhältnisse des Mieters derart eingeschränkt waren, dass eine Einziehung unbillig und ggf. zum dauerhaften Verlust des Mieters (z.B. Insolvenz) hätte führen können.


Hinweis

Der Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung setzt einen entsprechenden Antrag bei der Gemeinde voraus, der bis zum 31. März des auf den Erlasszeitraum folgenden Jahres zu stellen ist. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Dem Antrag sind entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Ertragsminderung beizufügen. Aufgrund des Stichtagsprinzips der Grundsteuer ist antragsberechtigt immer nur derjenige Steuerpflichtige, dem das Grundstück zum 1.1. des Erhebungszeitraumes zuzurechnen ist.


Erlass der Grundsteuer bei Ertragsminderung: Antrag bis Ende März erforderlich

Konnten im vergangenen Jahr aus Vermietungen weniger oder gar keine Einnahmen erzielt werden – u.U. auch im Zusammenhang mit der COVID 19 – Pandemie, sieht das Grundsteuergesetz eine gewisse nachträgliche Erlassmöglichkeit vor. Hierzu ist jedoch bis Ende März ein entsprechender Antrag notwendig.