Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Bereits seit vielen Jahren ist nicht eindeutig geklärt, ob die deutschen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft mit denjenigen des europäischen Rechts in Einklang stehen bzw. mit Letzteren vereinbar sind. Dies betrifft vor allem die Frage, wer bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft schlussendlich als Steuerpflichtiger anzusehen ist.

In jüngster Zeit hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) hierzu mit zwei anhängigen Vorlagebeschlüssen (Az. C-141/20 und C-269/20) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt. Nach deutschem Umsatzsteuerrecht ist umsatzsteuerrechtlicher Steuerpflichtiger einer Unternehmensgruppe bisher allein der Organträger, nach europäischem Steuerrecht könnte dies aber nach den bisherigen Entwicklungen der o.g. Verfahren der Organkreis an sich (also als Gruppe) sein.

Die zuständige Generalanwältin beim EuGH hat im Rahmen ihrer Schlussanträge der genannten anhängigen Verfahren entsprechende Empfehlungen ausgesprochen:

Die Generalanwältin hinterfragt insbesondere, ob die deutschen Vorschriften zur Organschaft auch europaweit vom Unionsrecht gedeckt seien.

In ihrem Ergebnis kommt sie zu der Schlussfolgerung, dass die deutsche Wertung, dass der oberste Unternehmensträger eines Unternehmensverbundes (allein) der mögliche umsatzsteuerrechtliche Organträger und damit alleiniger Steuerpflichtiger eines solchen umsatzsteuerlichen Verbundes ist, zu restriktiv sei.

Das Unionsrecht sehe vielmehr vor, dass jedes Mitglied des Organkreises grundsätzlich selbst steuerpflichtig bleibe. Durch den Organkreis bzw. die sog. unternehmensspezifische Mehrwertsteuergruppe werde wohl „fiktiv“ ein Steuerpflichtiger geschaffen, der letztlich die Umsatzsteuer für sämtliche Mitglieder des Organkreises schulde.

Diese o.g. Wertung der Generalanwältin könnte – sofern der EuGH diesen Ausführungen folgen sollte - dazu führen, dass das derzeit nach deutschem Recht als Organträger behandelte oberste Unternehmen einer Unternehmensgruppe unter Berufung auf ein so ergehendes EuGH-Urteil zumindest die auf die Organgesellschaften entfallende und an die Finanzverwaltung abgeführte Umsatzsteuer zurückfordern könnte.

Die Organgesellschaften eines umsatzsteuerlichen Organkreises ihrerseits selbst könnten sich auf die geltende deutsche Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG berufen, nach der eine Besteuerung der Organgesellschaft ausscheidet.

Denn die Besteuerung des Organkreises selbst, als sog. fiktiven steuerpflichtigen Unternehmer, kennt das deutsche Umsatzsteuerrecht bisweilen nicht. Im Ergebnis könnten somit de facto der deutschen Finanzverwaltung diesbezüglich erhebliche Steuerausfälle entstehen.

Fazit

Wie der EuGH letztendlich über diese beiden anhängigen Verfahren entscheiden wird, bleibt wohl offen.

Je nachdem, sofern eine derzeit durchgeführte umsatzsteuerliche Organschaft besteht, empfiehlt sich das Offenhalten der bestehenden Umsatzsteuerveranlagungen bis zur nun erwarteten – absehbaren - Entscheidung durch den EuGH.

 

Abonnieren Sie die neuesten Nachrichten von BDO Legal!

Please fill out the following form to access the download.