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Aktuelles:

Wichtige Fristen im Kalenderjahr 2020 Stromsteuer – Energiesteuer – EnSTransV - KWKG und EEG

21. Januar 2020

Heute möchten wir Ihre Aufmerksamkeit auf wichtige Fristen im Kalenderjahr 2020 richten, die sich aus dem Stromsteuer- und Energiesteuerrecht, aus der Energiesteuer-Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ergeben.

Unverzüglich – Betreiber von Stromerzeugungsanlagen

Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die die Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG in Anspruch nehmen möchten und den Antrag auf Erteilung der entsprechenden förmlichen Einzelerlaubnis gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG nicht bis zum 31. Dezember 2019 beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht hatten, sollten umgehend den/die erforderlichen Anträge stellen. Solange eine erforderliche Einzelerlaubnis nicht vorliegt, sind die betreffenden Strommengen zu versteuern. Die Stromsteuer ist beim zuständigen Hauptzollamt anzumelden und zu entrichten. Steuerentlastungen für solche grundsätzlich steuerfreien Strommengen können ggf. geltend gemacht werden.


Überprüfen Sie bitte Ihre Stromsteuersachverhalte, um stromsteuerrechtliche Nachteile möglichst zu vermeiden.


Es ist darauf zu achten, dass die entsprechende Erlaubnis regelmäßig frühestens zum Antragsdatum erteilt wird.

28. Februar 2020

  • § 71 Nr. 1 EEG – Meldepflicht von Anlagenbetreibern gegenüber dem Netzbetreiber: u.a. alle für die Endabrechnung des vorangegangenen Kalenderjahres – KJ 2019 - erforderlichen Daten 
  • § 74a Abs. 2 EEG – Meldepflicht von sonstigen Letztverbrauchern und Eigenversorgern gegenüber dem Netzbetreiber: u.a. die EEG-umlagepflichtigen Strommengen für das vorangegangene Kalenderjahr – KJ 2019

31. März 2020

Betreiber von KWK-Anlagen, die Zuschlagszahlungen nach dem KWKG in Anspruch nehmen, haben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) grundsätzlich bis zum 31. März 2020 u.a. die im vorangegangenen Kalenderjahr – KJ 2019 – erzeugten Strom- und Wärmemengen mitzuteilen. Je nach elektrischer Nennleistung der KWK-Anlage sind die Einzelheiten geregelt u.a. in § 15 Abs. 2 KWKG (elektr. Leistung > 2 MW) und § 15 Abs. 3 KWKG (elektr. Leistung ≤ 2 MW).

31. Mai 2020

  • Abgabe der Stromsteuerjahresanmeldung (Vordruck 1400) als Versorger und Eigenerzeuger und der Energiesteuerjahresanmeldung u.a. als Lieferer von Erdgas (Vordruck 1103) für KJ 2019 ggü. dem zuständigen Hauptzollamt
  • Bis zum 25. Juni 2020 ist die selbst errechnete Steuer ggf. unter Abzug der bereits geleisteten Vorauszahlungen an das Hauptzollamt zu entrichten.

WICHTIG: Alle Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die für das 2. Halbjahr 2019 aufgrund fehlender förmlicher Einzelerlaubnis die Stromsteuerbefreiungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG nicht in Anspruch nehmen dürfen, unterliegen der o.g. Pflicht zur Abgabe der Stromsteueranmeldung und der Entrichtung der selbsterrechneten Stromsteuer. 

 

Der Erlaubnisinhaber nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG hat zudem die Hocheffizienz und den Monats- oder Jahresnutzungsgrad nach § 8 Abs. 2 Nr. 2a StromStV für jede hocheffiziente KWK-Anlage jährlich bis zum 31. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen.

 

  • Meldung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen, die Gegenstand der Abgabe von Strom an Letztverbraucher waren, für KJ 2019 durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen an den zuständigen Netzbetreiber, § 74 Abs. 2 EEG
  • Mitteilung der im KJ 2019 aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten sowie an Dritte weitergeleiteten Strommengen durch sog. stromkostenintensive Unternehmen, die als Unternehmen eine Begrenzung der KWKG-Umlage in Anspruch genommen haben, an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber, nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWKG
  • Meldung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen für KJ 2019 durch sog. stromkostenintensive Unternehmen, die gemäß § 63 oder § 103 EEG hinsichtlich der EEG-Umlage begrenzt waren, sowie Mitteilung aller Elektrizitätsversorgungsunternehmen, von denen das Unternehmen im KJ 2019 mit Strom beliefert worden ist, an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber, § 60a EEG (i. V. m. § 74 EEG)

30. Juni 2020

  • Bis zum 30. Juni 2020 ist der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2021 gegenüber dem BAFA zu stellen, online über das ELAN-K2 Portal.

Wenn das BAFA wie in den vergangenen Jahren verfährt, nimmt es bei einer Antragstellung bis zum 15. Mai 2020 eine Vollständigkeitsprüfung vor und der Antragsteller erhält beim Vorliegen aller fristrelevanten Dokumente eine qualifizierte Eingangsbestätigung. Fehlen noch fristrelevanten Unterlagen, fordert das BAFA die Unternehmen auf, diese bis zum Ablauf der Ausschlussfrist, 30. Juni 2020, nachzureichen. Unternehmen, die bis zum 31. Mai 2020 ihren Antrag vollständig einreichen, werden nach beanstandungsfreier Prüfung möglichst frühzeitig vor der Erteilung des Bescheids darüber informiert, dass die Prüfung des Antrags erfolgreich durchgeführt wurde.

  • Meldungen (Anzeigen und Erklärungen) nach der EnSTransV für im KJ 2019 in Anspruch genommene Stromsteuer- und Energiesteuerbegünstigungen, dies betrifft insbesondere die Steuerentlastungen gemäß §§ 53a, 54 und 55 EnergieStG sowie §§ 9b, 9c und 10 StromStG und die Steuerermäßigungen nach §§ 3 und 3a EnergieStG,

Wichtig: Seit 1. Juli 2019 sind auch die Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG von der Meldepflicht erfasst.

31. Dezember 2020

Die Steuerentlastungsanträge für den im KJ 2019 zu eigenen betrieblichen Zwecken entnommenen Strom bzw. für die im KJ 2019 verwendete Energieerzeugnisse sind bis zum 31. Dezember 2020 beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Dies betrifft u.a. die §§ 51, 53, 53a, 54 und 55 EnergieStG, §§ 9a, 9b, 9c und 10 StromStG sowie § 12a StromStV.

Wichtig: Dies betrifft auch erstmalig die §§ 12c und 12d StromStV. Hiernach wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom gewährt, der aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und zu den in § 9 Abs.1 Nr. 1 oder Nr. 3 Buchstabe a StromStG genannten Zwecken entnommen wurde bzw. der in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt und zu dem in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a StromStG genannten Zweck entnommen worden ist.

Ihr Fachbereich Zölle, Verbrauchsteuern und Außenwirtschaftsrecht der BDO in Berlin.

 

gez. Grit Köthe                         gez. Michael Knoll