Vorsicht Falle „Gehaltsumwandlung“

Der aufgrund der Überlassung des Firmenfahrrades entstehende geldwerte Vorteil ist zwar vom Arbeitnehmer zu versteuern – seit 2020 aber nur noch mit 0,25 % des Bruttolistenpreises. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt das Modell in den meisten Fällen Ersparnisse bei der Lohnsteuer und den Sozialabgaben. Seit 01.10.2022 ist der Mindestlohn in Deutschland durch das „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn“ auf 12 € je Arbeitsstunde festgesetzt. Bei einer Arbeitszeit von 40 h/Woche beträgt der Mindestlohnbetrag damit 2.080,00 € monatlich.

Mindestlohn als Problemfall bei der Gehaltsumwandlung

Beim Mindestlohn handelt es sich – wie sich auch ausdrücklich aus Informationen der Zollverwaltung ergibt - um einen Bruttolohn je Zeitstunde, der wegen des zwingenden Charakters der §§ 1 und 20 MiLoG grundsätzlich als Geldleistung zu berechnen und auszuzahlen ist. Die Entlohnung im Wege der Gewährung von Sachbezügen, also Leistungen des Arbeitgebers, die dieser als Gegenleistung für die Arbeitsleistung in anderer Form als in Geld erbringt, ist grundsätzlich nicht zulässig.

Folgen für die Praxis

Wurden in der Vergangenheit Gehaltsumwandlungen z.B. in Form einer Gestellung von Firmenfahrrädern vorgenommen, sollten betroffene Arbeitgeber die Vereinbarkeit mit den aktuellen Mindestlohnvorgaben überprüfen. Anderenfalls droht Ungemach bei künftigen Prüfungen der Rentenversicherung. Sind Mindestlohnvorschriften nicht eingehalten, werden die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis geschuldeter Arbeitsentgelte festgestellt, nachgefordert sowie zur Erhebung der Unfallversicherungsbeiträge an die Träger der Unfallversicherung übermittelt. Einen zunächst unterbliebenen Abzug der Arbeitnehmeranteile kann der Arbeitgeber nach § 28g SGB IV nur innerhalb der nächsten drei Lohnabrechnungen nachholen. In den Fällen dürfte der Arbeitgeber zudem regelmäßig mit Pfändungsfreigrenzen konfrontiert sein, so dass er letztlich selbst mit einem Teil der Arbeitnehmerbeiträge belastet wird.

Daneben drohen Bußgelder wegen des Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz.

Im Zweifel sind Arbeitgeber daher gut beraten, entsprechende Gehaltsanpassungen vorzunehmen und bei künftigen Gehaltsumwandlungen den jeweils gültigen Mindestlohn im Auge zu haben.