Vorsteuervergütungsverfahren & Brexit - Verlust von Vorsteuervergütungen durch Fristablauf droht!
23. Februar 2021
Roland Speidel,
Steuerberater, Rechtsanwalt, Senior Manager, National Office Tax & Legal |
Petra Pinkepank ,
Steuerberaterin, Rechtsanwältin
Senior Manager
Umsatzsteuer |
Auf Grund der zwischen EU und UK vereinbarten Austrittsregelung sind Anträge auf Vorsteuervergütung, die Zeiträume des Jahres 2020 betreffen, bis zum 31.03.2021 zu stellen. Die Antragsfrist endet damit nicht wie bisher nach neun Monaten, sondern bereits sechs Monate früher. Hierauf hat auch das Bundeszentralamt für Steuern mit Schreiben vom 9. Februar 2021 nochmals hingewiesen.
Für Unternehmer, die Vorsteuerbeträge in UK für das Jahr 2020 geltend machen können, besteht daher Handlungsbedarf. Umgekehrt greift die verkürzte Frist auch ein, nämlich für Unternehmer aus UK, die deutsche Vorsteuerbeträge im Vergütungsverfahren geltend machen wollen.
Für Vorsteuerbeträge, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen, ist die Vorsteuervergütung direkt bei den britischen Steuerbehörden (HMRC) zu beantragen und nicht mehr über das BZSt. Im Warenverkehr mit Nordirland bleibt es hingegen beim Vorsteuervergütungsverfahren wie bisher.
Im umgekehrten Fall, dass ein Unternehmer aus UK deutsche Vorsteuerbeträge vergütet bekommen möchte, ist sein elektronischer Antrag direkt an das BZSt zu richten. Hier läuft für Vorsteuerbeträge, die in 2021 entstehen, eine Antragsfrist von sechs Monaten, also bis zum 30. Juni 2022.
Mehr Informationen hierzu finden Sie in unserem Web Seminar vom 29. Januar 2021.
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