EU-Richtlinienvorschlag für fiktiven Zinsabzug auf neues Eigenkapital und Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen

Die vorgesehene Richtlinie soll ab 2024 alle steuerpflichtigen juristischen Personen betreffen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind und der Körperschaftsteuer unterliegen.

Inhalt der geplanten Regelungen:

Der Richtlinienentwurf „DEBRA“ sieht einen fiktiven steuerlichen Betriebsausgabenabzug für die Zuführung von neuem Eigenkapital in das Unternehmen vor.

Ausgangspunkt für den Abzug fiktiver Eigenkapitalzinsen (auch Freibetrag genannt) ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Eigenkapital zum Abschlussstichtag des abgelaufenen Wirtschaftsjahres und dem des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der so ermittelte Nettoeigenkapitalzuwachs wird mit einem festgelegten Zinssatz, welcher sich aus einem 10-jährigen risikofreien Zins zuzüglich eines gewährten Zuschlags von 1% (bei kleinen und mittelständischen Unternehmen von 1,5 %) berechnet, steuerlich fiktiv verzinst.

Der Abzug für neues Eigenkapital ist für zehn aufeinanderfolgende Steuerzeiträume nach der Erhöhung des Eigenkapitals zulässig. Die Abzugsfähigkeit des Abzugs für Eigenkapital ist auf 30 % des EBITDA begrenzt. Steuerpflichtige, die von dieser Deckelung betroffen sind, können den Teil des Abzugs für Eigenkapital, der 30% des EBITDA in einem Steuerzeitraum übersteigt, für maximal fünf Steuerzeiträume vortragen.

Die vorgeschlagene Richtlinie enthält auch eine Reihe spezifischer Mißbrauchsbekämpfungs- vorschriften. Diese betreffen insbesondere eine Kaskadierung des Abzugs innerhalb einer Gruppe, was dessen mehrfache Inanspruchnahme für eine einzige Kapitalerhöhung ermöglichen würde. Weitere zu berücksichtigende Situation ergeben sich aus Eigenkapitalerhöhungen, die durch Sacheinlagen oder Investitionen in Wirtschaftsgüter entstehen, sowie aus der Neueinstufung von altem als neues Kapital.

Weitere Abzugsbeschränkungen für Zinsen

Neben der positiven Förderung der Eigenkapitalzuführung enthält die Richtlinie jedoch auch eine „Kehrseite“ der Medaille. Künftig soll die steuerliche Abzugsfähigkeit von Finanzierungsaufwendungen, die die Zinserträge übersteigen (Nettozinssaldo), unabhängig und vor Anwendung bestehender Regelungen lediglich noch zu 85 % möglich sein. Damit werden 15 % des Nettozinssaldos nicht mehr steuerlich zum Abzug zugelassen. Diese Nichtabziehbarkeit ist endgültig – insoweit gibt es keinen Vor- oder Rücktrag von nicht abzugsfähigen Zinsen.

Zu beachten ist, dass in Deutschland die bestehenden Regelungen z. B. zur Zinsschranke (§ 4h EStG) oder etwa gewerbesteuerliche Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG dann nach Anwendung der DEBRA-Regelungen zusätzlich greifen.

Wie geht es weiter?

Aktuell stehen – nach derzeitigem Erkenntnisstand ergebnisoffene – Verhandlungen der Mitgliedsstaaten über den Vorschlag der Richtlinie auf dem Programm. Sofern alle 27 Mitgliedsstaaten dieser Richtlinie zustimmen, soll diese bis zum 31.12.2023 in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden und am 01.01.2024 in Kraft treten.

Handlungsempfehlung

Eine Umsetzung des Richtlinienentwurfs der EU-Kommission dürfte erhebliche Auswirkungen hinsichtlich bestehender und geplanter Finanzierungsstrukturen für Unternehmen mit sich bringen, da insbesondere die weiter eingeschränkte steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen zu erheblichen Steuermehrbelastungen führen dürfte.

Im Gegenzug sollte das Timing von Eigenkapitalzuführungen zur Nutzung des Abzugs für Eigenkapital im Auge behalten werden. Der aktuelle Richtlinienentwurf schafft den steuerlichen Anreiz, Eigenkapital vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschrift so weit wie möglich zu reduzieren, um nach dem Inkrafttreten der Vorschrift eine entsprechende Erhöhung vorzunehmen. Somit ist nicht nur die Entwicklung zum weiteren Fortschritt der Richtlinie zu beobachten, sondern es sind auch Umstrukturierungen hinsichtlich bestehender Finanzierungsstrukturen zu prüfen.

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