Neue Berufspflichten für Finanzanlagenvermittler

Durch die novellierte Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) wurden die regulatorischen Vorgaben der EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) umgesetzt und erweiterte Pflichten in die FinVermV aufgenommen. Die neuen Berufspflichten gelten für Finanzanlagenvermittler bereits seit dem 1. August 2020. Neben der aufsichtsrechtlichen Bedeutung ist das neue Regelwerk auch anlegerschützend. Infolgedessen kann ein Verstoß gegen die anlegerschützenden Verhaltenspflichten auch eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach sich ziehen.

Die 34f-Vermittler sind verpflichtet, für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen, dass sie die Vorschriften aus der FinVermV eingehalten haben. Den Prüfbericht müssen sie bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einreichen.

Die Zahl der Fehler in der Vermittlungs- und Beratungsdokumentation hat in den vergangenen Jahren messbar abgenommen. Mit Blick auf die neuen Berufspflichten unterlaufen den Vermittlern aber noch einige typische Fehler, die sich vermeiden lassen.

Anlagevermittlung versus Anlageberatung

Unsicherheiten bestehen bei den Vermittlern immer noch bei der Abgrenzung des Tatbestandes der Anlageberatung von der Anlagevermittlung und den damit einhergehenden unterschiedlichen Explorationspflichten. Bei einer Beratung müssen eine vollumfängliche Geeignetheitsprüfung sowie eine darauf basierende persönliche Empfehlung zu bestimmten Finanzprodukten erfolgen. Es dürfen nur auf den Kunden zugeschnittene und geeignete Anlageprodukte empfohlen werden. Bei der Anlagevermittlung vermittelt der Berater hingegen zwischen Produktgeber und Kunden. Er erklärt das Produkt und fragt Kenntnisse sowie Erfahrungen ab.

Kostentransparenz

Die neue FinVermV impliziert deutlich erhöhte Pflichten zur Herstellung von Kostentransparenz und gleicht die Vorgaben an jene für KWG-regulierte Marktteilnehmer an. Demnach sind im Rahmen der Kosteninformationen die Gesamtkosten in aggregierter Form als Geld- und als Prozentbetrag bezogen auf den Anlagebetrag auszuweisen. Zudem müssen sich Kosteninformationen auf das konkrete Finanzprodukt beziehen. Fallen bestimmte Kosten nicht an, ist dies durch eine Null kenntlich zu machen. Die Zuwendungen sind auch in der Kosteninformation als Teil der Dienstleistungskosten gesondert auszuweisen. Sofern ein Vermittler für eine Vertriebsgesellschaft tätig ist, sind auch die Provisionen anzugeben, die die Vertriebsgesellschaft als Obervermittler erhält.

Zielmarktvorgaben bei beratungsfreien Geschäften

Bei den Zielmarktvorgaben hinsichtlich der beratungsfeien Geschäfte gibt es noch Unsicherheiten bei der Auslegung. Schließlich geht es der novellierten FinVermV nicht klar hervor, ob bei bloßen Anlagevermittlungen die beratungsspezifischen Kriterien beim Zielmarktabgleich berücksichtigt werden müssen und ob generell ein Zielmarktabgleich bei beratungsfreien Geschäften durchzuführen ist. Aus den ESMA-Richtlinien und IHK-Merkblättern geht klar hervor, dass bei einer Anlagevermittlung keine Zielmarktmerkmale abgeglichen werden müssen, die nur bei der Anlageberatung im Rahmen der Geeignetheitsprüfung zu berücksichtigen wären. Bei reinen Ausführungsgeschäften (Execution only) ist im Rahmen des Zielmarktabgleichs mindestens die Kundenkategorie zu berücksichtigen.

Offenlegung der Zuwendungen

Neben der Vorgabe, dass durch die Provisionsgestaltung keine Fehlanreize geschaffen werden sollen, sind keine Einschränkungen hinsichtlich der Provisionsverwendung vorgesehen. Demnach hat das neue Regelwerk an der Annahme von Provisionen nichts geändert: Diese dürfen von Finanzanlagenvermittlern weiterhin als Gewinn vereinnahmt und müssen nicht für eine Qualitätsverbesserung verwendet werden. Andererseits dürfen diese aber auch nicht die Qualität der Dienstleistung negativ beeinträchtigen. Die Zuwendungen sind auch in der Kosteninformation als Teil der Dienstleistungskosten gesondert auszuweisen. Sofern ein Vermittler als Untervermittler für eine Vertriebsgesellschaft tätig ist, sind auch solche Provisionen, die er von der Vertriebsgesellschaft erhält, dem Kunden offenzulegen.

Unvollständige Geeignetheitsprüfung

Die im Rahmen der Beratung durchzuführende Geeignetheitsprüfung fällt oftmals unvollständig aus. Vor allem bei Folgeberatungen fehlt der Verweis auf ein bereits bestehendes und noch aktuelles Kundenprofil in der Geeignetheitserklärung. Die Geeignetheitserklärung muss nicht nur die Feststellung der Geeignetheit einer Finanzanlage beinhalten, sondern auch die vom Gesetzgeber geforderte Begründung. Dazu muss er die Eigenschaften des Finanzinstruments qualitativ mit den Kundenangaben abgleichen. Eine Empfehlungsbegründung ohne individuellen Bezug zu den Kundenangaben ist daher nicht ausreichend.

Bei „Auskunftsverweigerung“ keine Anlageempfehlung

Der Vermittler ist verpflichtet, die Eigenschaften des Finanzinstruments qualitativ mit der Selbstauskunft des Kunden abzugleichen. Die wesentlichen Gründe der Empfehlung müssen einen individuellen Bezug zum Kundenprofil aufweisen, damit der Kunde auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung treffen kann. Weigert sich der Kunde, Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Anlageziele im Zusammenhang mit Finanzanlagen zu geben, so darf der Vermittler keine Anlageempfehlung abgeben (Empfehlungsverbot). An dieser Stelle ist die entsprechende Beratung abzubrechen. Bei Minderjährigen muss im Rahmen einer Beratung auf den gesetzlichen Vertreter abgestellt werden.

Taping – Aufzeichnung von Telefongesprächen

Das Ziel der neu eingeführten Pflicht zur Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche sowie sonstiger elektronischer Kommunikation (Taping) ist die Beweissicherung und Dokumentation der erfolgten Kundeninformation. Es sind ausschließlich Gespräche und elektronische Kommunikationen aufzuzeichnen, in dem es um die konkrete Anlagevermittlung oder -beratung zu Finanzprodukten geht. Aufzeichnungen von Telefongesprächen mit einem anderen Inhalt (z.B. Versicherungsvermittlung, Terminabsprache etc.) sind nicht zulässig. Bei Internet-Dienstleistungsplattformen, die keine Anlageberatung oder -vermittlung via Telefon oder sonstige elektronische Kommunikation erbringen und diese als rein digitale Prozesse ablaufen, unterliegen diese nicht der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18a FinVermV.

Unsere Services

Die BDO fungiert bei Einzelfall- und Systemprüfungen als geeigneter Prüfer. Unsere Prüfer arbeiten bei der Durchführung von Prüfungen nach § 24 FinVermV mit qualitätsgesicherten Checklisten, modernen IT-gestützten Prüfungstools und Dokumentationsstandards. So garantieren wir Ihnen eine größtmöglich effiziente und kostengünstige Prüfung bei höchster Qualität, damit Sie sich ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Zudem versehen wir Ihre Prüfungsberichte mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, sodass Sie diese bequem und direkt an Ihre betreuende Erlaubnisbehörde via E-Mail weiterleiten oder alternativ auf der Internetseite hochladen können. Darüber hinaus haben wir die Erfahrung gemacht, dass unsere Prüfungsberichte von allen Erlaubnisbehörden in Deutschland ohne Rückfragen akzeptiert werden.

Unser Expertenteam hilft Ihnen gerne die vielseitigen Herausforderungen von heute und morgen gemeinsam zu meistern und komplexe Aufgaben effizient zu lösen. Mit unserem Wissen und unserer langjährigen Erfahrung beraten wir Sie zukunftssicher, prüfen Sie kompetent, betreuen Sie persönlich und begleiten Sie in eine erfolgreiche Zukunft.