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COVID-19:

Brennpunkt Notfallplanung, Vermögen und Nachfolge in der aktuellen Krise

22. April 2020

10 Punkteplan zur Handlungsfähigkeit und Vermögenssicherung

Die anhaltende Covid-19 Krise birgt neben erheblichen ökonomischen Auswirkungen auf die Weltwirtschaft und Familienunternehmen auch erhebliche Risiken für das Gesamtvermögen unserer Mandanten.
Dies trifft nicht nur die Vorsorge für Handlungsunfähigkeit und potentielle Erbfälle, sondern auch vor kurzem erfolgte Vermögensübertragungen. Auf der anderen Seite bietet auch diese beispiellose Situation gewisse Handlungsspielräume.

Auch gibt es strategische Überlegungen, die jetzt wichtig werden!

Hierzu wollen wir nachfolgend informieren, notwendige Maßnahmen aber auch Handlungsstränge aufzeigen:

  • Ad.1: Notfallvorsorge & Vollmachten prüfen: Gerade jetzt handlungsfähig bleiben!
  • Ad.2: Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag und pragmatische Regelungen finden!
  • Ad. 3: Beiratsstrukturen neu andenken und ausbauen!
  • Ad. 4: Zugang zu wichtigen Informationen für Vertreter & Nachfolger sicherstellen!
  • Ad. 5: (Unternehmer)Testamente und Nachfolgeplanung müssen auf den Prüfstand!
  • Ad. 6: Kapitalmarktentwicklung erfordert weitere Professionalisierung des Vermögens!
  • Ad. 7: Spielräume für steueroptimale Schenkungen in Krisenzeiten abwägen!
  • Ad. 8: Gedanken zur steuerlichen Gesamtvermögensstruktur gerade jetzt!
  • Ad. 9: Liquiditäts-Worst Case für Erbfälle Anfang 2020!
  • Ad. 10: Auswirkungen und Opportunitäten bei Private Equity, Venture Capital und Immobilienvermögen bedenken!


1) Notfallvorsorge & Vollmachten prüfen: Gerade jetzt gilt es, handlungsfähig zu bleiben!

Die sog. Notfallvorsorge für den Fall der (vorübergehenden) persönlichen Handlungsunfähigkeit oder Einschränkung derselben ist natürlich nichts Neues.

In diesen Zeiten sollte aber ein erneuter Weckruf erfolgen und dies nicht nur für ältere Vermögensträger. Auch sollten nicht nur Unternehmer, sondern alle Vermögensträger Ihre Vorsorge prüfen.

Die empirischen Beobachtungen zeigen, dass eine Corona Infektion bis zu 6 Wochen und mehr dauern kann. Im Falle eines schweren Verlaufs drohen Krankenhausaufenthalt ggf. unter Intensivmedizinischer Betreuung. In solch einer Situation kann der Betroffene u.U. keine rechtsgeschäftlichen und persönlichen Entscheidungen treffen. Zudem sind gerade in der derzeitigen Krisenlage die Anforderungen an Entscheidungen, deren Gewicht, Reichweite und Anzahl immens (Verkauf, Liquidität sicherstellen, Einlagen ins Unternehmen usw.). Um eine gesetzliche Betreuung zu vermeiden, sollten Personen des Vertrauens für die Vermögenssorge einerseits und die Gesundheitssorge andererseits bestimmt werden. Das Mittel hierzu sind Vorsorge- und Generalvollmachten. Bestehende Vollmachten sollten daraufhin untersucht werden, ob sie im Fall der Fälle sofort wirksam sind. Streitigkeiten oder die Einschaltung eines Gerichts sollten verständlicherweise gerade jetzt vermieden werden. Es bietet sich mithin eine Generalvollmacht an. Da im Falle der eigenen Infektion eine Ansteckung und Betroffenheit im Familienkreis nicht ausgeschlossen sind, sollte stets an (mehrere) Ersatzbevollmächtigte gedacht werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine im Fall der fehlenden oder streitanfälligen Bevollmächtigung ggf. ansonsten greifende gerichtliche Bestellung eines Betreuers nicht nur aus Gründen des Einflusses eines Dritten unerwünscht ist. In der derzeitigen Lage des Shut downs ist auch fraglich, wie schnell eine solche Bestellung erfolgt. Hier droht neben den sonstigen Herausforderungen der Krise eine vollständige zeitweise Handlungsunfähigkeit für Vermögen und Unternehmen.

Jetzt ist demnach wirklich die Zeit, veraltete Vollmachten zu prüfen!

Es müssen auch die praktischen Erfahrungen mit Vollmachten im Rechtsverkehr beachtet werden. So fordern viele Banken eine notarielle Vollmacht oder eine Vollmacht auf ihrem „Papier“. Auch wenn der Bundesgerichtshof dieser Praxis entgegengetreten ist, sollte man schnellst möglichst diese Themen mit seinen Vermögensverwaltern und Banken klären.
 

2) Abstimmung der Vorsorge mit dem Gesellschaftsvertrag und pragmatische Regelungen im Gesellschaftsvertrag finden!

Unternehmer bzw. Gesellschafter müssen sicherstellen, dass ihre Stimmrechte im Falle ihrer Handlungsunfähigkeit (bei Gesellschafter-Geschäftsführern auch zur Bestellung von anderen Geschäftsführern im Falle ihrer Handlungsunfähigkeit) ausgeübt werden können. Dies gilt gerade für bestehende Sonder- und Vetorechte von Senioren, wie wir sie häufiger finden. So sollten bestehende Vollmachten unbedingt mit den Vorgaben aus dem Gesellschaftsvertrag übereinstimmen. Hier finden sich oft generelle Einschränkungen oder solche zum Personenkreis. Ggf. sollten pragmatische Änderungen des Gesellschaftsvertrages in Erwägung gezogen werden. Auch hier gilt „doppeltes Netz“ im Sinne von Ersatzbevollmächtigungen.

Auch für die Organstellung (als Geschäftsführer oder Aufsichtsrat/Beirat) müssen die Folgen einer Handlungsunfähigkeit berücksichtigt werden. Hier kann eine Vollmacht nicht vollumfassend wirken. Für den Alleininhaber ist zu prüfen, ob Prokuristen vorhanden sind oder vertrauten Mitarbeitern diese Funktion eingeräumt werden kann. Diese Zeiten drängen gezwungenermaßen zum Delegieren.

Inhaberstrategisch empfiehlt sich auch, bestehende Sonder- und Vetorechte neu in den Blick zu nehmen und ggf. zu überdenken.

Neben der Sicherstellung der Stimmabgabe ist generell zu prüfen, wie in Zeiten des „social distancing“ eine Gesellschafterversammlung „remote“ stattfinden kann und ob der derzeitige Gesellschaftervertrag dies zulässt.

Diese Überlegungen und Überprüfungen empfehlen sich in gleichem Maße für Poolverträge. Ein Gleichlauf mit den Gesellschaftsverträgen und den Handlungsvollmachten stellt sicher, dass es nicht zu Verschiebungen von Stimmrechtsrechtsmehrheiten in den Gesellschafterversammlungen kommt.  Ferner wird sichergestellt, dass die Eingangsvoraussetzungen für die Betriebsvermögensverschonung nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG weiterhin vorliegen. 
 

3) Beiratsstrukturen neu andenken und ausbauen!

Nach diesen ersten Notfallmaßnahmen kann gerade in diesen Zeiten die Implementierung eines Beirats zu empfehlen sein. Dies gilt auch, aber nicht nur, im Falle noch junger Nachfolger.

Für bestehende, aber derzeit rein beratende Beiräte sollte ggf. durch entsprechende Anpassung der Gesellschaftsverträge die organschaftliche Möglichkeit eröffnet werden, spätestens im Notfall zu einem kontrollierenden Beirat zu erstarken.
 

4) Zugang zu allen wichtigen Informationen für Vertreter und Nachfolger unbedingt sicherstellen!

Es gilt nicht nur zu vermeiden, dass das Passwort für ein Wallet mit einem größeren Kryptowährungsbestand nach dem Versterben unauffindbar ist. Generell sind Diskretionsbedürfnis und Verschwiegenheit einerseits gegenüber der Notwendigkeit, den Verlust wichtiger Information und mithin dauernder Wertverluste zu verhindern, andererseits neu abzuwägen!

Dies betrifft elektronische Zugänge zu Datenbanken, Clouds, Onlinebanking, sozialen Netzwerken aber auch Kontaktdaten, Rezepturen für die Produktion, Know-how (gerade im Falle von Alleininhabern).
Lagern diese Dinge in einem Schließfach oder Tresor, so muss sichergestellt werden, dass die Vertreter oder im Falle des Versterbens die Nachfolger davon wissen und den Zugriff auf den Schlüssel haben.
 

5) (Unternehmer)Testamente und Nachfolgeplanung müssen im Interesse der Liquiditätsplanung auf den Prüfstand!

Niemand denkt gerne an den Tag X. Diesen Vorbehalten und dem Mythos der Unsterblichkeit begegnen wir als Berater Tag für Tag. Die derzeitigen Entwicklungen machen aber deutlich, dass die Empfehlung einer soliden Nachfolgeplanung nicht nur für betagte Unternehmer, sondern für jeden Vermögensträger gleich welchen Alters gilt und eine Obliegenheit ist!


Eine solche solide Planung sichert Werte und kann auch im Diskurs mit Banken gerade derzeit von wachsender Bedeutung sein. Die relevanten Fragen sind insbesondere:

  • Gibt es eine formgültige letztwillige Verfügung?
  • Gibt es wirksame Rechtswahlklauseln im Falle internationaler Bezüge?
  • Sind alle wichtigen Personen im Fall der Fälle versorgt?
  • Ist die gewünschte Nachfolge in Vermögen und Unternehmen rechtlich abgesichert?
  • Zu welcher Steuerlast führt diese Nachfolgeplanung und gibt es sinnvolle Alternativen?
  • Ist ausreichend Liquidität zur Begleichung der Erbschaftsteuer vorhanden? Wie kann diese gerade bei illiquidem Nachlass sichergestellt werden?
  • Vermeiden die gewählten Regelungen bei unternehmerischem Vermögen eine steuerrelevante Aufdeckung stiller Reserven? Letzteres sollte insbesondere bei bestehenden Betriebsaufspaltungen und im Falle von Sonderbetriebsvermögen bedacht werden.
  • Gibt es drohende Pflichtteilsansprüche?


Zu den kritischen Fragen der erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensverschonung, d.h. einer möglichen Steuerfreistellung beim Übergang von Betriebsvermögen, vergleichen Sie bitte unser separates Schreiben „Brennpunkt steuerliche Unternehmensnachfolge in der aktuellen Krise“.

Auch sollten Vermächtnisanordnungen anhand der jetzigen Liquidität des Nachlasses überprüft werden. Dies betrifft z.B. nominale Geldvermächtnisse. Können diese überhaupt erfüllt werden? Gibt es alternative Regelungsmodelle?
Dies o.g. Ausführungen machen deutlich, dass auch Eheverträge und dortige Ausgleichsbestimmungen aufgrund der derzeitigen Herausforderung für das liquide Vermögen dringend zu prüfen sind!
 

6) Volatilität des Kapitalmarktes erfordern weitere Professionalisierung des liquiden Vermögens

Wir erleben derzeit die massiven Reaktionen der Kapitalmärkte auf die Corona-Krise und ihre Folgen. Die entstandenen Verluste und Wertschwankungen, die sich zunächst auf liquides, aber verzögert auch auf illiquides Vermögen auswirken, werfen spätestens jetzt folgende Fragen auf: Waren die Verlustrisiken und ihre Ursachen bekannt und sind bewusst in Kauf genommen worden? Welche Risikonischen werden bewusst in Kauf genommen, welche bewusst nicht investiert? Welche Möglichkeiten bestehen jetzt und in anderen Krisenfällen, schnell über abgestimmte Prozesse Risiko aus dem Vermögen zu nehmen? Wie kann man die aktuell günstigere Bewertung von bestimmten Anlagen nutzen? Welche Veränderungen löst die Corona-Krise dauerhaft an den Kapitalmärkten aus? Welche Chancen ergeben sich für ein langfristig ausgerichtetes Vermögen daraus?

Durch eine größere Informationsbreite und klare Steuerungsprozesse lässt sich ein komplexes Vermögen auch in Krisenzeiten leicht verstehen und lenken. Die Verwerfungen führen vor Augen, wie wichtig solide und nachvollziehbare Anlagerichtlinien, Risikoschirme und Portfoliodurchmessungen - also alle Maßnahmen zur Professionalisierung der Vermögenssteuerung - sind.

Ab einer gewissen Vermögensgröße ist ein Family Office-Leitstand der geeignetere Weg der Steuerung, statt sein Vermögen nur interaktionslos nebeneinander agierenden Vermögensverwaltern zu überantworten.

 

7) Handlungsspielräume für steueroptimale Vermögensübertragungen in Krisenzeiten abwägen!

Die sprunghaften Wertentwicklungen an den internationalen Kapitalmärkten eröffnen natürlich auch ein Fenster für eine gezielte Übertragung von Aktien-, Fonds- und Anleihevermögen auf die nächste Generation.

Geht man davon aus, dass auch die Kapitalmärkte mittel- bzw. langfristig wieder Erholung finden, so ist jetzt ggf. die richtige Zeit zu übertragen. Die Werterholung würde direkt in der Sphäre der Nachfolger eintreten. Man sieht an den teilweise erfolgten Erholungen der Märkte, dass man hier nicht zu lange warten sollte. Natürlich könnte es sein, dass bei länger anhaltender Krise ein erneuter Abwärtstrend in erheblichem Maße in Gang gesetzt wird. Dem kann man indes durch eine richtige Gestaltung des Schenkungsvertrages vorbeugen.


Gleiches gilt, sollte der Übertragende befürchten, in der Folge aufgrund weiter Krisenszenarien sich nicht mehr versorgen zu können. Dem kann man vorbeugen.

Zudem können über Familiengesellschaften die bisherigen Vermögensträger ihre Kontrolle behalten und ggf. sogar den Zugriff auf die Erträge. Zudem bleibt das Depot zusammengehalten. Eine bereits sorgfältig gewählte Anlagestruktur kann beibehalten werden und das Vermögen wird nicht zersplittert. Dies ist gerade bei jungen Nachfolgern ein großer Vorteil.

8) Gedanken zur steuerlichen Gesamtvermögensstruktur gerade jetzt!

Gerade jetzt sollte man die steuerliche und rechtlich Strukturierung nicht nur des operativen Unternehmens sondern des Gesamtvermögens nicht aus dem Blick verlieren.

Neben den bisherigen Aspekten der Publizität und aufsichtsrechtlichen Themen, geht es darum, das Vermögen vor einer unnötigen steuerlichen Belastung zu schützen. Hierbei geht es um die Belastung durch laufende Besteuerung aber auch durch Erbschaftsteuer. Diese Themen haben wir – anders als die wirtschaftliche Entwicklung – im Griff.

Insbesondere die Abschirmung des Privatvermögens bzw. Investmentvermögens vom operativen Unternehmen sind in Zeiten der Krise nicht nur haftungsrechtlich, sondern auch steuerlich bedeutsamer.
Hier kann die Familienstiftung eine gewisse Renaissance erleben. Sie hat in der laufenden Besteuerung Vorteile. Verbindet man die Stiftung mit anderen Einkunftsquellen (z.B. Immobilien) können Belastungen in der Gesamtvermögensstruktur erheblich vermindert werden.

Eine ausländische Stiftungsstruktur kann weitere Vorteile bieten. Die Gründung ist zwar etwas aufwändiger und mit der Finanzverwaltung abzustimmen. Sie hat aber erbschaftsteuerlich erhebliche Vorteile. Zudem ist die laufende Steuerbelastung auf Ebene der Auslandsstiftung weiter reduziert.

Auch für unternehmerische Werte ist eine Stiftung kein Teufelswerk. Allerdings sind dabei steuerliche Besonderheiten und inhaberstrategische Aspekte gegeneinander abzuwägen und möglichst in Einklang zu bringen.

Schließlich bleibt abzuwarten, ob die derzeitige Krise erneut Diskussionen über die Wiedereinführung der Vermögenssteuer befeuert. Hierauf sollten das Gesamtvermögen und dessen Struktur vorbereitet und Potential geprüft werden!
 

9) Liquiditäts-Worst Case für Erbfälle Anfang 2020!

Gerade Erbfälle in den ersten zwei Monaten diesen Jahres sind stark durch die stichtagsbezogene Erbschaftsteuer betroffen: Betrug der Kurs eines Wertpapierdepots zum Todestag der Erblasser am 15. Februar 10 Mio. EUR, gilt dieser Wert als maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Dieses nämliche Wertpapierdepot hat aber in Zeiten der Corona-Krise nun deutlich an Wert verloren. Hier ist – solange der Gesetzgeber nicht krisenbedingt auch in den steuerlichen Regelungen interveniert - daran zu denken, Billigkeitsmaßnahmen beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.

…und zukünftige Vorsorge
Generell ist die Finanzierbarkeit der Erbschaftsteuer mit Banken (ggf. auch über Lombardkredite) zu klären. Vorsorgend kann man gerade jetzt über Erbschaftsteuerversicherungen nachdenken.
 

10) Auswirkungen und Opportunitäten bei Private Equity, Venture Capital und Immobilienvermögen bedenken!

Im Bereich Private Equity und Venture Capital stellen sich die üblichen Fragen zur Liquiditätssicherung (ggf. auch durch Staatshilfen) und gelockerten Insolvenzantragspflichten in der durch Covid-19 ausgelösten Krise.

In der Vertragsgestaltung für Übernahmen (M&A) erlebt die MAC-Klausel („Material Adverse Change Clause“) eine Renaissance. Zudem stellen sich generelle Herausforderungen für die vertragliche Verteilung von Geschäftsrisiken angesichts der Krise. Der für die PE Branche so zentrale „Leverage-Effekt“ durch hohe Bankfinanzierungen dürfte sich schwieriger gestalten.

Allerdings ergeben sich auch neue Opportunitäten, da die in den letzten Jahren doch sehr hohen EBITDA-Multiples und damit hohen Kaufpreise nachgeben dürften. Es gibt nach wie vor viel „Dry Powder“ bei Private Equity Fonds und die Renditeerwartungen dürften bei nachgebenden Kaufpreisen besser zu erfüllen sein als in Vor-Krisenzeiten. Zudem werden in Krisen die neuen Champions geboren, insofern ist bei der Targetsuche auf stabile Geschäftsmodelle zu achten, die auch in einer solchen Krise funktionieren.
Für Venture Capital dürfte mit stark fallenden Bewertungen, d.h. etlichen „Down Rounds“ (d.h. abfallenden Bewertungen in Finanzierungsrunden) zu rechnen sein. Dies führt nahtlos zur Geltendmachung von Anti-Dilution Rechten der Altinvestoren, die zu Lasten der Gründer gehen. Für Neuinvestitionen dürfte ein günstiger Einstiegszeitpunkt bei stabilen Start Up Modellen vorliegen. Noch mehr als bisher dürfte der Fokus hier aber auf früh profitable Geschäftsmodelle gelegt werden, da in der Krise die Risikobereitschaft generell abnehmen dürfte, so dass die Finanzierung von Cash-Burn Modellen schwieriger wird.

Neben allen Herausforderungen für diese Asset-Klassen (PE/VC) kann die Krise durch günstige Kaufgelegenheiten durchaus auch Chancen bereithalten, was sich auch positiv für Investoren in PE/VC Fonds auswirken kann.

Im Bereich der Immobilien, sei es Bestand oder Projektentwicklung, ergeben sich neue Herausforderungen. Diese Assetklasse ist sicher nicht einem unmittelbaren freien Fall ausgesetzt wie der Kapitalmarkt. Ggf. erfährt sie auch wieder einen besonderen Zuwachs. Aber die derzeitigen Entwicklungen und deren mittlere Folgen der Krise (Insolvenzen, neue Tendenzen zur remote Arbeitswelt) können durchaus Einfluss auf die Nachfrage in diesem Segment haben. Auch Gewerbeimmobilien sind in den Blick zu nehmen.

Dies bedeutet gleichzeitig, dass es auch Opportunitäten geben wird, waren die Immobilienpreise in den letzten Jahren doch ins Unermessliche gestiegen und brachten auch für Brancheinsider nicht mehr die früheren Renditen.

Hier zeigt sich die Bedeutung einer professionellen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung. Zudem sind für Immobilienbestandshalter die Folgen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie gerade im Wohnimmobiliensektor in die Cash Flow Planung mit aufzunehmen. Ggf. muss auch hier ein zeitnaher Diskurs mit finanzierenden Banken geführt werden.
 

Fazit / Empfehlung:
Die aktuelle Krise, die uns alle massiv herausfordert, machen den bereits bisher bestehenden Handlungsbedarf auf Ebene der professionellen Vermögens- und Nachfolgevorsorge erneut deutlich.
Es ergeben sich in diesen Zeiten aber einerseits auch neue spezifische Anforderungen und anderseits besondere Opportunitäten.

Neben rechtsgültigen und steuerlich optimierten Vorsorge- und Nachfolgeregelungen sollte ein wirksamer Risikoschirm über das Gesamtvermögen gelegt werden. Zudem ist ein gutes Reporting von essentieller Bedeutung. Die steuerliche Strukturierung des Gesamtvermögens muss professionalisiert werden.

Es gibt aber auch Potentiale und Zeitfenster die genutzt werden können!

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