21. Oktober 2020
Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern Essenszuschüsse zu arbeitstäglichen Mahlzeiten auf vielerlei Art und Weise gewähren. Neben begünstigten Speisen und Getränken in der betriebseigenen oder fremdbetriebenen Kantine können auch Essensgutscheine oder Restaurantschecks an die Mitarbeiter ausgegeben werden. Streitthema mit der Finanzverwaltung ist dann regelmäßig, inwiefern die Mahlzeitenzuschüsse dem Lohnsteuerabzug unterliegen und ob die gewährten Benefits mit dem amtlichen Sachbezugswert oder mit ihrem tatsächlichen Wert als geldwerter Vorteil anzusetzen sind.
Über diese Frage hatte auch das FG Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 14.11.2019 (Az. 2 K 768/16) zu entscheiden und hat weitgehende Kriterien zur Versteuerung von arbeitgeberseits gewährten Restaurantschecks aufgestellt.
Grundsätzlich dienen die ausgegebenen Restaurantschecks wie jede andere durch den Arbeitgeber geförderte Mahlzeitengestellung der Mitarbeiterverpflegung, weshalb eine Versteuerung mit dem amtlichen Sachbezugswert zu befürworten ist. Dagegen spricht weder, dass die streitgegenständlichen Restaurantschecks im täglichen Leben wie Bargeld verwendbar sein mögen noch, dass diese nicht nur in Gaststätten, sondern auch in Supermärkten für den ausschließlichen Erwerb von Mahlzeiten bzw. Nahrungsmitteln einlösbar sind. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob mit den Restaurantschecks hergerichtete Mahlzeiten oder einzelne Lebensmittel, die sich der Arbeitnehmer dann selbst an Ort und Stelle zu einer Mahlzeit zusammenstellt, erworben werden.
Auch wenn eine missbräuchliche Verwendung der Restaurantschecks nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann, hat der Arbeitgeber vorliegend mit diversen wechselseitigen Vereinbarungen zwischen ihm und dem Anbieter des Restaurantscheck-Systems einerseits und gegenüber seinen Mitarbeitern andererseits alles Erforderliche und Zumutbare unternommen, um sicherzustellen, dass die Restaurantschecks ausschließlich zum Erwerb von Mahlzeiten eingesetzt werden. Darüber hinaus sind auf jedem ausgegebenen Scheck die relevanten Bedingungen zur Inanspruchnahme der gesetzlichen Vorschriften abgedruckt, zu deren Einhaltung sich die Akzeptanzpartner vertraglich wiederum gegenüber dem Anbieter des Restaurantschecks-Systems verpflichtet haben.
Für den Arbeitgeber bestehen vorliegend keine weitergehenden Kontroll-, Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten dahingehend, wann der Arbeitnehmer welche Lebensmittel im Einzelfall tatsächlich mit den Schecks erworben und verzehrt hat. Insbesondere ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, sich für jeden Erwerbsvorgang die einzelnen Kassenbons vom Arbeitnehmer vorlegen zu lassen oder diese gar aufzubewahren. Selbst eine überregionale Einreichung der Restaurantschecks ist unschädlich, da die räumliche Belegenheit des Akzeptanzpartners im Vergleich zu der Beschaffenheit des Lebensmittels nur eine untergeordnete Rolle spielt.
Hinweis:
Das Bundesfinanzministerium sieht in seinem koordinierten Ländererlass vom 18.01.2019 vor, arbeitstägliche Mahlzeitenzuschüsse auch an Mitarbeiter zu gewähren, die ausschließlich oder gelegentlich im Home-Office arbeiten.
Dies könnte in der andauernden COVID-19-Pandemie, in der bei den Mitarbeitern in Heimarbeit die Bezuschussung begünstigter Speisen und Getränke in der Kantine am Firmensitz oft ins Leere läuft, auch durch die Ausgabe von Restaurantschecks praxisnah umgesetzt werden. Das FG Sachsen-Anhalt stellt in seinem Urteil die Weichen für einen steueroptimierten Ansatz von Restaurantschecks zum amtlichen Sachbezugswert. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie der BFH im Rahmen der zugelassenen Revision entscheiden wird.