Ertragsteuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen

Über Mitarbeiterbeteiligungen können sich Arbeitnehmer mit eigenen Beiträgen direkt am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligen. Dies stärkt das Engagement, die Motivation und die Identifizierung des Arbeitnehmers mit dem Unternehmen und wird zunehmend auch zur Gewinnung qualifizierter Mitarbeiter eingesetzt. 

Steuerfreiheit von Mitarbeiterbeteiligungen

Für die geldwerten Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Mitarbeiterbeteiligungen wird seit dem 01.07.2021 eine Einkommensteuerbefreiung i.H.v. EUR 1.440 pro Jahr gewährt (§ 3 Nr. 39 EStG). Gleichzeitig gilt eine Befreiung von der Sozialversicherung in gleicher Höhe.
Voraussetzung ist eine direkte Vermögensbeteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmen des Arbeitgebers bspw. in Form von Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Genussscheinen oder Anteilen an Genossenschaften/GmbHs. Indirekte Vermögensbeteiligungen wie Investmentanteile sind ebenso wie virtuelle Beteiligungen (= schlichte schuldrechtliche Versprechen des Arbeitgebers) oder noch nicht ausgeübte Aktienoptionen ausgeschlossen. Gleichermaßen unterliegen Geldleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zum Erwerb solcher Vermögensbeteiligungen nicht der Einkommensteuerbefreiung. Der Arbeitgeber kann für die Überlassung der Vermögensbeteiligung auch einen Dritten als Erfüllungsgehilfen – wie bspw. ein Kreditinstitut bei der Überlassung von Wertpapieren – einschalten.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber allen Beschäftigten ein entsprechendes Angebot bezüglich der Mitarbeiterbeteiligung machen, die seit mindestens einem Jahr in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen.

Die Einkommensteuerbefreiung kommt auch dann zum Tragen, wenn die Mitarbeiterbeteiligung im Rahmen der Entgeltumwandlung an den Arbeitnehmer überlassen wird; sie muss also nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Allerdings verlangt das Sozialversicherungsrecht i.d.R. eine zusätzliche Zuwendung, sodass im Fall der Entgeltumwandlung die Befreiung von der Sozialversicherung entfällt.

Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Mitarbeiterbeteiligungen

Die geldwerten Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Mitarbeiter-/Vermögensbeteiligungen wie Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Genussscheine oder Anteile an Genossenschaften/GmbHs, die aber im Gegensatz zur o.g. Steuerfreiheit ausdrücklich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren sind, unterliegen seit dem 01.07.2021 – und zwar in unbegrenzter Höhe - nicht mehr zwingend der Einkommens-/Lohnbesteuerung im Kalenderjahr ihrer Übertragung (§ 19a EStG).
Es ist vielmehr möglich, die entsprechenden geldwerten Vorteile erst zu einem späteren Zeitpunkt zu besteuern. Die Besteuerung erfolgt, wenn die Mitarbeiterbeteiligung entgeltlich oder unentgeltlich weiter übertragen oder das Dienstverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber beendet wird, spätestens aber zwölf Jahre nach ihrer ursprünglichen Gewährung.
Hierfür ist Voraussetzung, dass das Unternehmen des Arbeitgebers die Schwellenwerte für Kleinstunternehmen bzw. für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nicht überschritten hat; abzustellen ist dabei entweder auf den Übertragungszeitpunkt der Mitarbeiterbeteiligung oder das Vorjahr. Begünstigt sind danach nur Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Mio. erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens EUR 43 Mio. beläuft. Ferner darf die Unternehmensgründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegen. Für die Anwendung dieser Regelung ist darüber hinaus die Zustimmung des Arbeitnehmers einzuholen.

Die einkommensteuerliche Begünstigung gilt allerdings nicht für die Sozialversicherung; es kommt insoweit zu einer Verbeitragung im Zeitpunkt der Übertragung der Mitarbeiterbeteiligung.

Hinweise:
Die bereits im Jahr 2021 in Kraft getretenen Regelungen zur Einkommens-/Lohnbesteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen sorgen für allerhand Erleichterungen in diesem Bereich. Insbesondere durch den Besteuerungsaufschub im Rahmen der Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Mitarbeiterbeteiligungen wird das Problem des sog. trockenen Einkommens („dry income“), also der Einkommens-/Lohnbesteuerung ohne über die entsprechende Liquidität zu verfügen, deutlich reduziert.

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