Das überarbeitete Regelwerk wurde im elektronischen Gesetzblatt veröffentlicht und ist ohne Übergangsfrist in Kraft getreten.
Bislang waren die neuen Berufsregeln für 34f-Vermittler aufgrund der Bereichsausnahme des KWG, also einen Rechtsrahmen, in dem die MiFID II-Vorgaben nicht vollumfänglich gelten, nicht verbindlich.
Durch die Änderung der FinVermV wurde der starre Verweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 in einen dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Delegierten Verordnung geändert. Durch diese Änderung unterliegen auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34f und § 34h GewO der Pflicht, im Rahmen der Anlageberatung zu Finanzanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden zu erfragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen.
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