Änderung der FinVermV: ESG-Abfragepflicht für 34f-Vermittler in Kraft getreten

Das überarbeitete Regelwerk wurde im elektronischen Gesetzblatt veröffentlicht und ist ohne Übergangsfrist in Kraft getreten.

Bislang waren die neuen Berufsregeln für 34f-Vermittler aufgrund der Bereichsausnahme des KWG, also einen Rechtsrahmen, in dem die MiFID II-Vorgaben nicht vollumfänglich gelten, nicht verbindlich.

Durch die Änderung der FinVermV wurde der starre Verweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 in einen dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Delegierten Verordnung geändert. Durch diese Änderung unterliegen auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34f und § 34h GewO der Pflicht, im Rahmen der Anlageberatung zu Finanzanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden zu erfragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Nähere Informationen entnehmen Sie dem Link.