Die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wird bisher über das EEG gefördert. Die Förderung wird bisher mit der EEG-Umlage realisiert, die auf alle Stromendverbraucher umgelegt wird.
Die Besondere Ausgleichsregelung gemäß §§ 63 ff. EEG 2021 wurde geschaffen, um stromkostenintensiven Unternehmen und weiteren Berechtigten wie Schienenbahnenunternehmen, Landstromversorgern oder auch Herstellern von Wasserstoff auf elektrochemischer Basis eine Begrenzung der EEG-Umlage zu ermöglichen.
Mit dem Koalitionsvertrag für die laufende Koalitionsperiode wurde das Ziel definiert, künftig die Förderung der EE-Anlagen vollständig über den Staatshaushalt zu finanzieren. Folglich soll spätestens ab dem 1. Januar 2023 die EEG-Umlage wegfallen. Damit, so könnte man meinen, müsste auch die Antragstellung für die Besondere Ausgleichsregelung entfallen.
Jedoch empfiehlt das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA -, die Anträge nach §§ 63 ff. EEG 2021 auch im KJ 2022 für das kommende Jahr 2023 zu stellen, denn wie bisher ist an die Begrenzung der EEG-Umlage auch die Begrenzung der KWKG-Umlage sowie der Offshore-Netzumlage geknüpft, § 64 und § 64a EEG 2021.
Wir empfehlen, eine Abwägung der Kosten für die Antragstellung und der potentiellen Einsparungen aufgrund der verbleibenden Begrenzungen von KWKG-Umlage sowie Offshore-Netzumlage vorzunehmen.
Antragsteller nutzen weiterhin das ELAN-K2-Online-Protal des BAFA für ihre elektronische Antragstellung!
Details zur Antragstellung
Wer ist antragsberechtigt?
- Stromkostenintensive Unternehmen, § 64 EEG 2021
- Unternehmen der elektrochemischen Wasserstoffherstellung, § 64a EEG 2021
- Schienenbahnen, § 65 EEG 2021
- Verkehrsunternehmen mit im Linienverkehr befindlichen elektronisch betriebenen Bussen, § 65a EEG 2021
- Landstromanlagen für Seeschiffe, § 65b EEG
Bis wann ist der Antrag zu stellen?
- Fristende 30. Juni 2022: für stromkostenintensive Unternehmen, Schienenbahnen und für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
- Fristende 30. September 2022: neu gegründete Unternehmen, Schiebenbahnen bzw. Verkehrsunternehmen und sog. Landstromanlagen, aber auch die für die Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen
Wie ist der Antrag zu stellen?
- Ausschließlich online über das ELAN-K2 Portal des BAFA
Welche Voraussetzungen sind für die Antragstellung erforderlich?
Die konkreten Voraussetzungen für die Antragstellung variieren abhängig von der Spezifikation des Antragsberechtigten.
Beispiel (nicht abschließend): Ein stromkostenintensives Unternehmen muss grundsätzlich im Refernzezeitraum
- eine umlagepflichtige Strommenge von über 1 Gigawattstunde verbraucht haben,
- ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystems oder ein alternatives System zur Energieeffizienzverbesserung betrieben haben (Ausnahme KMU) und
- eine Stromkostenintensität von mind. 13 % (Liste 1 Unternehmen) bzw. von mind. 20 % (Liste 2 Unternehmen) erreicht haben.
- Die Antragsvoraussetzungen sind zwingend von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen (Prüfvermerk).
- Nachweisunterlagen wie Stromlieferverträge und -rechnungen sind dem Antrag beizufügen.
In Kooperation mit den Spezialisten für Energierecht von BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH unterstützen wir Sie nicht nur bei der konkreten Antragstellung, sondern helfen vor allem Fragen rund um die energierechtlichen Abgaben und die Besonderen Verbrauchsteuern (hier: Stromsteuer) zu beantworten, erforderliche Kalkulationen vorzunehmen sowie Ihre Energiekonzepte zu optimieren.
Sprechen Sie uns gerne an.