Danach besteht für Arbeitgeber im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 die Möglichkeit, Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen zur Abmilderung der Inflation bis zu einer Höhe von EUR 3.000 einkommensteuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Arbeitnehmer zu gewähren. Darüber hinausgehende Arbeitgeberleistungen sind wie gehabt einkommensteuer- und sozialversicherungspflichtig.
An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden gem. Gesetzesbegründung keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (z.B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist allerdings, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird.
Die Prämie muss nicht in einem Einmalbetrag geleistet, sondern kann auch in mehreren Raten oder sogar monatlich ausgezahlt werden. Insoweit sind mögliche arbeitsrechtliche Fallstricke („Betriebliche Übung“) zu beachten. Entscheidend ist, dass die Leistung im begünstigten Zeitraum bis zum 31.12.2024 erfolgt und aus dem jeweiligen Dienstverhältnis auf insgesamt EUR 3.000 begrenzt wird. Die Zahlung darf zudem keine bereits erdiente Leistung abgelten, also weder als Bonus für einen vergangenen Zeitraum noch statt einer bereits für den Begünstigungszeitraum zugesagten Zahlung geleistet werden. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der neue Arbeitgeber den Betrag allerdings nochmals in voller Höhe auszahlen.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen; ein Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt aber nicht. Die steuerfreie Zahlung muss auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben unberührt und können neben der hier aufgeführten Inflationsprämie in Anspruch genommen werden.
Hinweis:
Es besteht – im Unterschied zur Energiepreispauschale - kein gesetzlicher Anspruch auf die Leistung der Inflationsausgleichsprämie. Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Zahlung dieser Prämie, ist der sog. arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten. Als allgemeine Regel verbietet er dem Arbeitgeber eine willkürliche, d.h. sachlich unbegründete Durchbrechung allgemeiner oder gruppenbezogener Festlegungen zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer.