Worauf Sie bei den Sanktionen achten sollten

In Reaktion auf Russlands Krieg gegen die Ukraine haben die EU, die USA und zahlreiche weitere Staaten weitreichende Sanktionen gegen Russland und Belarus verhängt. Sie richten sich gegen die Regierungen beider Länder, Oligarchen und Kriegsunterstützer und sollen die Wirtschaft dort empfindlich treffen. Laut Europäischer Kommission betrafen seit Februar 2022 Ausfuhrverbote der EU Waren im Wert von EUR 43,9 Mrd. (entsprechend 49% der Ausfuhren in die Russische Föderation im Jahr 2021) und Einfuhrverbote der EU Waren im Wert von EUR 91,2 Mrd. (entsprechend 58% der Einfuhren aus der Russischen Föderation im Jahr 2021).

Nachfolgend geben wir einen groben Überblick, worauf für Unternehmen in Bezug auf die Sanktionen zu achten ist. Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich um keine abschließende Darstellung handelt. Zum einen, weil die ursprüngliche Verordnung (EU) bereits fast 100 Änderungen und Korrekturen erfahren hat, die Sanktionen in der Russischen Föderation in zahlreichen Gesetzen, Ukazen des Präsidenten, Verordnungen der Regierung und Verfügungen der Zentralbank der Russischen Föderation enthalten sind. Zum anderen, da weiterhin neue Sanktionen und Gegensanktionen verhängt werden. Eine konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates (Stand 05.02.2023) finden Sie hier. Zuletzt wurde die Verordnung (EU) am 25.02.2023 angepasst (zehntes EU-Sanktionspaket).

Zusammenfassen lassen sich die (EU-)Sanktionen in mehrere Bereiche:

Jeglicher Handel mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ist verboten, wenn diese nach dem 09.03.2022 von Russland und seiner Regierung oder der Zentralbank Russlands oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder Auftrag der Zentralbank handelt, begeben wurden. Grundsätzlich ist zudem jede Beteiligung an der Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die vorgenannten Einrichtungen nach dem 23.02.2022 verboten. Abgesichert werden die vorgenannten Verbote durch ein Umgehungsverbot (u.a. VERORDNUNG (EU) 2022/328 DES RATES vom 25.02.2022).

Seit dem 02.03.2022 ist es grundsätzlich verboten, in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, zu investieren, sich an ihnen zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen (VERORDNUNG (EU) 2022/345 DES RATES vom 01.03.2022).

Sieben russische Banken und von ihnen abhängige Personen dürfen ab dem 12.03.2022 nicht mehr an der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) teilnehmen: Bank Otkrytie; Novicombank; Promsvyazbank; Bank Rossiya; Sovcombank; VNESHECONOMBANK (VEB); VTB BANK (VERORDNUNG (EU) 2022/345 DES RATES vom 01.03.2022). Eingefrorene Geldmittel können freigegeben bzw. Rechtsgeschäfte gestattet werden, um Ereignisse abzuwenden, die schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder die Umwelt haben und beim Kauf oder Transport von Lebensmitteln oder landwirtschaftlichen Produkten (einschließlich Getreide und Düngemitteln). Entsprechendes gilt für russische Staatsunternehmen (VERORDNUNG (EU) 2022/1273 DES RATES vom 21.07.2022). Mit Wirkung ab dem 14.06.2022 kamen die Sberbank, die Credit Bank of Moscow und die JSC Rosselkhozbank hinzu (VERORDNUNG (EU) 2022/879 DES RATES vom 03.06.2022). Überweisungen an Kontoverbindungen von Personen bei diesen Banken sind damit aus dem Ausland faktisch nicht mehr möglich.

Allerdings können EU-Mitgliedstaaten Ausnahmegenehmigungen erteilen für Geschäfte mit Erdgas, Erdöl, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz sowie bei Finanztransaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich von Weizen und Düngemitteln. Genehmigungsfähig war zudem der Verkauf der europäischen Tochtergesellschaften der Sberbank bis zum 31.10.2022 (VERORDNUNG (EU) 2022/1273 DES RATES vom 21.07.2022).

Seit dem 02.03.2022 ist es grundsätzlich verboten, EURO-Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland — einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands — oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (VERORDNUNG (EU) 2022/345 DES RATES vom 01.03.2022).

Seit dem 26.02.2022 gilt ein EU-weites Verbot von Exportkreditgarantien für Russland. Die Bundesregierung hatte die Bewilligung von Hermes-Bürgschaften für Exporte nach Russland (Exportkreditgarantien) und Investitionen (Investitionsgarantien) in Russland bereits am 24.02.2022 bis auf weiteres ausgesetzt (AGAPortal.de; VERORDNUNG (EU) 2022/328 DES RATES vom 25.02.2022).

Es ist verboten, Einlagen russischer Staatsangehöriger oder in Russland ansässiger natürlicher Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut TEUR 100 übersteigt (Verordnung (EU) 2022/576 DES RATES vom 8.04.2022). Das Verbot wurde auf Einlagen juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgeweitet, die außerhalb der EU – in Drittländern – niedergelassen sind und sich mehrheitlich (über 50%) im Eigentum russischer Staatsangehöriger oder in Russland ansässiger natürlicher Personen befinden. Die Entgegennahme von Einlagen für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel steht unter Genehmigungsvorbehalt der zuständigen nationalen Behörden (VERORDNUNG (EU) 2022/1273 DES RATES vom 21.07.2022).

Beschlossen wurde zudem ein Versicherungsembargo auf Öllieferungen per Seefracht. Hiernach ist die Finanzierung oder finanzielle Unterstützung in Bezug auf den Transport in Drittländer, einschließlich durch Umladungen zwischen Schiffen, verboten (VERORDNUNG (EU) 2022/879 DES RATES vom 03.06.2022).

Um das Einfrieren ihrer Vermögenswerte in der EU zu erleichtern, wurde die Pflicht zur Offenlegung ihrer Vermögen auf sanktionierte Personen selbst übertragen. Sanktionierte Russen und Unternehmen müssen bis zum 01.09.2022 oder innerhalb von sechs Wochen nach Sanktionslistung ihre Vermögenswerte den Behörden des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates melden, in dem sich ihre Vermögenswerte befinden. Wenn natürliche und juristische Personen in der EU Kenntnis erlangen, sind sie verpflichtet, die Behörden zu informieren, sollten Vermögenswerte Sanktionierter nicht eingefroren worden sein (VERORDNUNG (EU) 2022/1273 DES RATES vom 21.07.2022).

Die EU hat (weitere) Ausfuhrverbote bzw. -beschränkungen erlassen (VERORDNUNG (EU) 2022/345 DES RATES vom 01.03.2022) für

  • Schlüsseltechnologien, u.a. von Halbleitern und High-Tech-Gütern,
  • den Energiesektor betreffend bestimmte Güter für die Erdölexploration und -förderung sowie Technologien, die für den Ausbau von Erdölraffinerien benötigt werden,
  • den Transportsektor hinsichtlich Luftfahrzeuge, Ersatzteile und Ausrüstung,
  • Luft- und Raumfahrt.

Das Verbot neuer Investitionen in den russischen Energiesektor wurde ausgeweitet, indem auch Investitionen in den Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden in Russland untersagt wurden. In bestimmten Fällen sind EU-Neuinvestitionen möglich (VERORDNUNG (EU) 2022/2474 DES RATES vom 16.12.2022).

Die EU hat die Lieferung von Dual-Use Gütern nach Russland verboten bzw. eingeschränkt (VERORDNUNG (EU) 2022/328 DES RATES vom 25.02.2022). Im Rahmen des Zehnten EU-Sanktionspakets wurde auch die Durchfuhr gelisteter Dual-Use Güter untersagt (VERORDNUNG (EU) 2023/427 DES RATES vom 25.02.2023).

Im Weiteren wurde die Liste der der Kontrolle unterliegenden Güter ausgeweitet auf solche, die zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können, etwa Wasserwerfer, Polizeihelme, Knüppel und Schutzschilde, Fuß- und Handschellen, etliche Impfstoffe, medizinische Produkte, Halbleiter-Nanomaterialien, Lager für den Hochtemperaturbetrieb (VERORDNUNG (EU) 2022/1273 DES RATES vom 21.07.2022).

Die Liste der der Exportkontrolle unterfallenden Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck wird beständig ausgebaut. Mitte Dezember 2022 wurde sie u.a. um Drohnenmotoren, weitere chemische und biologische Ausrüstungen, Reizstoffe und elektronische Komponenten erweitert (VERORDNUNG (EU) 2022/2474 DES RATES vom 16.12.2022).

Bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation haben oder von dort ausgeführt wurden, dürfen nicht in die Europäische Union eingeführt werden. Verboten sind auch der Verkauf, die Lieferung, das Verbringen sowie die Ausfuhr bestimmter Luxusgüter an Personen und Einrichtung in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation (VERORDNUNG (EU) 2022/428 DES RATES vom 15.03.2022).

Die Einfuhrverbote wurden ausgedehnt, unter anderem auf Zement, bestimmte Chemikalien und Düngemittel, Holz und Holzwaren, Gläser, Silber, Aluminiumbleche, Bleirohre, Triebwerke, Schiffe und Möbel. Der unionsweite Transport inklusive Transit von auf EU-Sanktionslisten stehenden russischen Waren wie Eisen und Stahl, Zement und Holz, Kohle, Rohöl und Ölprodukte ist grundsätzlich untersagt. Dies gilt jedoch nicht für den Schienentransportsanktionierter ziviler Güter aus und von der Russischen Föderation durch Litauen von und zur Oblast Kaliningrad. Allerdings dürfen auch per Bahn keine sogenannten Dual-Use-Güter und -Technologien transportiert werden (s. EU-Guidance). Das achte Sanktionspaket (VERORDNUNG (EU) 2022/1904 DES RATES vom 06.10.2022) erweitert die Ausfuhrbeschränkungen insbesondere um Kohle, elektronische Komponenten, technische Güter in der Luftfahrt und bestimmte Chemikalien, Halbleiterbauelemente und elektronische integrierte Schaltungen sowie Kleinwaffen.

Ferner wurden zusätzliche Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Güter aus Russland eingeführt, insbesondere für Kohle und andere fossile Brennstoffe. Verkaufs-, Liefer- und Ausfuhrverbote von Gütern, „die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten“, wurden ausgedehnt auf diverse Chemikalien, Pflanzen, Hölzer und Holzprodukte, Reifen, Papiere und Pappen, Garne und Gewebe, Fasern und Stoffe, Bauelemente, Glas-, Eisen- und Stahlerzeugnisse sowie Maschinen und Fahrzeuge (VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES vom 08.04.2022).

Seit Juli 2022 ist es verboten, Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die EU einzuführen oder zu verbringen, wenn es russischen Ursprungs ist und nach dem 22.07.2022 aus Russland in die EU oder ein Drittland ausgeführt wurde (VERORDNUNG (EU) 2022/1273 DES RATES vom 21.07.2022).

Es ist grundsätzlich verboten, Rohöl oder Erdölerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Es gibt jedoch Übergangsfristen und bis 05.02.2023 bestimmte Ausnahmen. Ebenso ist verboten, im Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste bereitzustellen.

Das achte Sanktionspaket (VERORDNUNG (EU) 2022/1904 DES RATES vom 06.10.2022) erweitert die Einfuhrbeschränkungen, u.a. für bestimmte Halbfertigerzeugnisse aus Stahl, Maschinen und Geräte, Fahrzeuge, Kunststoffe, Keramik, Schuhe und Textilien.

EU und G7 haben eine Preisobergrenze für russisches Rohöl, das auf dem Seeweg befördert wird, eingeführt („Ölpreisdeckel“). Europäische Marktteilnehmer, sollen russisches Öl in Drittländer transportieren und den Transport unterstützen dürfen, sofern sein Preis unter einer festgelegten Obergrenze bleibt; die Preisobergrenze für Rohöl wurde am 03.12.2022 auf 60 USD je Barrel Rohöl fixiert und kann künftig je nach Marktentwicklung festgelegt werden (Pressemitteilung EU-Kommission).

EU-Bürgern wird verboten, Posten in Leitungsgremien bestimmter Unternehmen, die mehrheitlich im Eigentum des russischen Staates stehen, Leitungspositionen zu besetzen

Es ist grundsätzlich verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für die Regierung der Russischen Föderation oder in Russland niedergelassene juristische Personen, es sei denn letztere werden von Personen kontrolliert, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats gegründet oder dort eingetragen wurden (VERORDNUNG (EU) 2022/879 DES RATES vom 03.06.2022).

Das achte Sanktionspaket (VERORDNUNG (EU) 2022/1904 DES RATES vom 06.10.2022) erweitert das Dienstleistungsverbot um die Bereiche IT-Beratung, Rechtsberatung und Architektur- und Ingenieurwesen. Außerdem werden sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten untersagt.

Im Rahmen des neunten EU-Sanktionspakets (VERORDNUNG (EU) 2022/2474 DES RATES vom 16.12.2022) wurde das Dienstleistungsverbot um die Erbringung von Dienstleistungen für Werbung, Markt- und Meinungsforschung sowie für Produktprüfung und technische Überwachung erweitert.

Bereits seit 2014 (VERORDNUNG (EU) 2014/269 DES RATES vom 17.03.2014) wächst die Liste der russischen Privatpersonen, Unternehmen und Einrichtungen, die mit Sanktionen belegt wurden; mittlerweile enthält sie über 1.700 Einträge (vgl. zuletzt DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/429 DES RATES vom 25.02.2023). Auch in Bezug auf mehrere sog. russische „Oligarchen“, Mitglieder der russischen Regierung sowie Mitglieder des Föderationsrats und der Duma wurden bereits früh sämtliche Gelder und weitere wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren (u.a. VERORDNUNG (EU) 2022/396 DES RATES vom 09.03.2022, VERORDNUNG (EU) 2022/336 DES RATES vom 28.02.2022 und VERORDNUNG (EU) 2022/331 DES RATES vom 25.02.2022). Ihnen dürfen zudem weder unmittelbar noch mittelbar entsprechende Gelder oder Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Dies erstreckt sich auch auf Unternehmen, die von diesen Personen kontrolliert werden bzw. in diesen diese Personen Führungspositionen innehaben. Alle Arten von Transaktionen mit den sanktionierten Personen sind untersagt, ihr Eigentum und ihre finanziellen Vermögenswerte in der EU werden eingefroren.

Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen an russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden stark eingeschränkt (VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES vom 8.04.2022). Mit Einführung des achten Sanktionspakets vom 6.10.2022 ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit einer in Russland niedergelassenen aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50% in öffentlicher Inhaberschaft befindet oder bei der Russland, seine Regierung oder die russische Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder Russland, seine Regierung oder die russische Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält.

Russische Staatsbürger dürfen seit Verabschiedung des zehnten EU-Sanktionspaketes (VERORDNUNG (EU) 2023/427 DES RATES vom 25.02.2023) keine Posten in den Leitungsgremien kritischer Infrastruktur oder kritischer Einrichtungen der EU innehaben. Zudem dürfen ihnen keine Gasspeicherkapazitäten in der EU zur Verfügung gestellt werdenю

Luftfahrzeugen, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, in Russland registrierten Luftfahrzeugen sowie nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die sich im Eigentum von Personen in Russland befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, ist es untersagt, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten, oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen (VERORDNUNG (EU) 2022/334 DES RATES vom 28.02.2022).

Es ist grundsätzlich verboten, nach dem 16. April 2022 den Zugang zu Häfen im Gebiet der Europäischen Union Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, zu gewähren. Ausnahmen können für diverse Waren, die von Personen in der EU benötigt werden, genehmigt werden. Das Anlaufverbot für unter russischer Flagge fahrende Schiffe wurde auf EU-Seeschleusen, wie die der Niederlande in Rotterdam und Amsterdam ausgeweitet (VERORDNUNG (EU) 2022/1273 DES RATES vom 21.07.2022).

In Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen ist es grundsätzlich verboten, im Gebiet der Europäischen Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern. (Verordnung (EU) 2022/576 DES RATES vom 8.04.2022).

Mit Wirkung vom 12.9.2022 setzte die EU das Abkommen über Visaerleichterungen mit Russland vollständig aus (Beschluss (EU) 2022/1500 des Rates vom 09.09.2022). Die Ausgabe von Schengen-Visa für Russen soll zukünftig strikter gehandhabt werden (Pressemitteilung vom 09.09.2022).

Verboten sind sämtliche Einfuhren von Waren mit Ursprung in diesen Gebieten in die EU und die Bereitstellung von Finanzmitteln, Versicherungen etc. in diesem Zusammenhang; der Erwerb von Beteiligungen an Immobilien, Unternehmen sowie weiteren bestimmte Investitionen in den vorgenannten Gebieten sowie die Ausfuhr bestimmter Güter in diese Gebiete. Dies umfasst u.a. sämtliche Waren aus Eisen oder Stahl sowie weiterer Metalle, die in die Kapitel 72 bis 81 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind. Wobei insbesondere Güter und Technologien betroffen sind, die für die Verwendung in den Schlüsselbereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie und Gewinnung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen geeignet sind. Untersagt sind darüber hinaus bestimmte (unmittelbare und mittelbare) Dienstleistungen, wie technische Hilfe oder Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieursleistungen (VERORDNUNG (EU) 2022/263 DES RATES vom 23.02.2022). 

In der Russischen Föderation wurden zahlreiche Gegensanktionen getroffen.

Verboten sind seit dem 01.03.2022 Fremdwährungsgeschäfte, bei denen in Russland ansässige Personen Gebietsfremden im Rahmen von Kreditverträgen Fremdwährungen zur Verfügung stellen (Ukaz des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 79 vom 28.02.2022). Waren Überweisungen in Fremdwährungen ins Ausland Ende Februar zunächst verboten worden, so dürfen seit dem 01.07.2022 in Russland ansässige Personen je Kalendermonat wieder bis zu einer Million USD (oder das Äquivalent in einer anderen Fremdwährung) auf ein Auslandskonto überweisen (Meldung der Zentralbank vom 30.06.2022).

Die Zahlung von Dividenden und Zinsen an nicht in Russland ansässige Personen mit Wirkung vom 01.03.2022 untersagt (Information der Russischen Zentralbank vom 02.03.2022). Ausschüttungen können damit weiter beschlossen, die Dividenden jedoch in größerem Umfang nicht ins Ausland transferiert werden. Eine Ausschüttung von Dividenden soll bei Einhalten der vom Ministerium der Finanzen der Russischen Föderation („MinFin RF“) am 30.12.2022 veröffentlichten Voraussetzungen durch die zuständige Kommission gestattet werden (Auszug aus dem Sitzungsprotokoll vom 22.12.2022 Nr. 118/1).

Mit Wirkung vom 02.03.2022 können (Rubel-)Darlehen von Residenten der Russischen Föderation an Personen aus den von Russland definierten sog. „unfreundlichen Staaten“ nur nach Erteilung einer besonderen Erlaubnis durch die Regierungskommission für die Kontrolle ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation vergeben werden (Ukaz des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 81 vom 01.03.2022).

In Russland ansässige im Außenhandel tätige Personen können verpflichtet werden, auf der Grundlage von mit Gebietsfremden abgeschlossenen Außenhandelsverträgen, die die Lieferung von Waren an Gebietsfremde, die Erbringung von Dienstleistungen an Gebietsfremde und die Nutzung oder Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter, vorsehen, einen bestimmten Teil der auf ihren Konten bei zugelassenen Banken gutgeschriebenen Deviseneinnahmen zu verkaufen, Ukaz des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 430 vom 05.07.2022. Im Februar war zunächst ein Zwangsumtausch von 80% der Deviseneinnahmen eingeführt worden (Ukaz des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 79 vom 28.02.2022).

Einzahlungen auf Anteile, Kapitaleinlagen und Gesellschaftereinlagen bedürfen ab dem 24.06.2022 nicht mehr der Genehmigung der Zentralbank, wenn die Transaktion

  • in RUR oder in der Währung befreundeter Staaten vorgenommen wird oder
  • in der Währung unfreundlicher Staaten in Höhe von höchstens 15 Mio. Rubel erfolgt

(Meldung der Zentralbank vom 24.06.2022).

Russischen Aktiengesellschaften wurde bis einschließlich 31.12.2022 gestattet, ihre platzierten zum organisierten Handel zugelassenen Aktien unter bestimmten Bedingungen zu erwerben (Ukaz des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 79 vom 28.02.2022).

Seit dem 02.03.2022 verboten ist die Ausfuhr von Fremdwährung in bar und/ oder monetären Instrumenten in Fremdwährung im Betrag größer umgerechnet USD 10.000 (Ukaz des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 79 vom 01.03.2022).

Mit Wirkung vom 09.03.2022 bis (zunächst) 09.09.2022 hatte die Zentralbank der Russischen Föderation für Residenten Beschränkungen bei Bargeldtransaktionen in Devisen eingeführt (Meldung der Zentralbank). Die Beschränkungen wurden bis zum 09.03.2023 verlängert, so dass nicht mehr als USD 10.000 oder das EUR-Äquivalent abgehoben werden können, vorausgesetzt, der Betrag war vor dem 09.04.2022 auf dem Konto eingegangen (Meldung der Zentralbank vom 01.08.2022).

Russische Unternehmen, Bürger, sowie die Russische Föderation und Gebietskörperschaften, die Devisenverbindlichkeiten gegenüber ausländischen Gläubigern haben, die mit „unfreundlichen Staaten“ verbunden oder von ihnen kontrolliert sind, können die Bedienung zeitweise aussetzen und stattdessen Zahlungen auf Sonderkonten bei russischen Kreditinstituten in Russischen Rubeln leisten. Voraussetzung ist u.a., dass die Verbindlichkeiten je Monat RUR 10 Millionen oder das Äquivalent dieses Betrages in ausländischer Währung übersteigen (Ukaz des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 95 vom 05.03.2022).

Zu den „unfreundlichen Staaten“ zählen mittlerweile fast 50 Staaten:

  • Australien
  • Albanien
  • Andorra
  • Bahamas
  • Das Vereinigte Königreich (einschließlich Jersey (British Crown Estate), die Britischen Jungferninseln und Gibraltar. Jersey (Kronland der britischen Krone) und kontrollierte überseeische Gebiete - Anguilla, Britische Jungferninseln, Gibraltar)
  • Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
  • Island
  • Insel Man
  • Insel Guernsey
  • Kanada
  • Liechtenstein
  • Mikronesien
  • Monaco
  • Norwegen
  • Republik Korea
  • San Marino
  • Nordmazedonien
  • Singapur
  • Vereinigte Staaten von Amerika
  • Taiwan, China
  • Ukraine
  • Montenegro
  • Schweiz
  • Japan

(Verordnung Nr. 430p vom 05.03.2022)

Bis zum 31.12.2023 ist es ohne besondere Erlaubnis der Zentralbank der Russischen Föderation Residenten der Russischen Föderation nicht gestattet, Anteile an ausländischen juristischen Personen zu erwerben oder Einlagen in deren Stammkapital zu leisten (Ukaze des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 126 vom 18.03.2022; Nr. 845 vom 23.11.2022).

Ausländischen Investoren aus „unfreundlichen Staaten“ sind Geschäfte mit Anteilen an strategisch wichtigen russischen Energie- und Finanzunternehmen bis zum 31.12.2023 untersagt, sofern Wertpapiere betroffen sind, die das Satzungskapital bilden (Ukaz des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 520 vom 05.08.2022 und Nr. 416 vom 30.06.2022Nr. 876 vom 05.12.2022).

Um die Russische Föderation unabhängiger von EUR und USD zu machen, können u.a.

Im Juni war bereits ein Verfahren zwecks Begleichung russischer EUR- oder USD-Auslandsschulden in RUR geregelt worden, Ukaz des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 394 vom 22.06.2022.

Rechtsgeschäfte von Personen aus sog. unfreundlichen Staaten, die direkt oder indirekt die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Eigentums-, Nutzungs- und Verfügungsrechten an Anteilen russischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (OOO) betreffen, stehen ab dem 08.09.2022 regelmäßig unter Genehmigungsvorbehalt der Regierungskommission über ausländische Investitionen (Ukaz des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 618 vom 08.09.2022).

Personen aus sog. „unfreundlichen Staaten“, die russische Unternehmen kontrollieren und ihre Anteile an letzteren veräußern wollen, bedürfen der Genehmigung einer Regierungskommission. Das Ministerium der Finanzen der Russischen Föderation veröffentlichte am 30.12.2022 die Voraussetzungen, unter denen eine solche Genehmigung erteilt werden soll (Auszug aus dem Sitzungsprotokoll vom 22.12.2022 Nr. 118/1).

Die oberste Führung der EU, eine Reihe von EU-Kommissaren, die große Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments, hochrangige Beamte und Regierungs- und Parlamentsmitglieder einiger EU-Mitgliedstaaten sowie bestimmte Personen des öffentlichen Lebens und der Medien werden mit einem Einreiseverbot belegt (Pressemeldung des Außenministeriums der Russischen Föderation vom 31.03.2022). Die Liste der Personen, denen die Einreise in die Russische Föderation untersagt ist, wurde um Repräsentanten von EU-Mitgliedstaaten und -institutionen, insbesondere deren militärische Führungsriege, Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden sowie Vertreter europäischer Konzerne, die Waffen in die Ukraine liefern, erweitert (Mitteilung der Ständigen Vertretung der Russischen Föderation bei der Europäischen Union vom 07.09.2022).

Russischen staatlichen Einrichtungen, Unternehmen und Privatpersonen wird untersagt, mit sanktionierten Personen oder von diesen kontrollierten Unternehmen Rechtsgeschäfte abzuschließen, ihren Verpflichtungen aus Rechtsgeschäften, insbesondere Außenhandelsgeschäften, nachzukommen oder Finanztransaktionen durchzuführen, die sanktionierte Personen begünstigen und in Russland hergestellte Produkte und gewonnene Rohstoffe an sanktionierte Personen oder deren Kunden zu liefern (Ukaz des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 252 vom 04.05.2022). Die Regierung der Russischen Föderation veröffentlichte eine Liste mit 31 Unternehmen aus verschiedenen europäischen Ländern, die zum Gazprom-Konzern gehören (Verordnung Nr. 851 vom 11.05.2022).

Am 28.02.2022 hat Russland seinen Luftraum reziprok zu den westlichen Luftraumschließungen geschlossen (Mitteilung Rosaviatia vom 28.02.2022). Die Ein- und Ausreise von Personen auf dem Luftweg sowie der Lufttransport von Gütern ist damit auf direktem Wege derzeit nicht mehr möglich.

Der Export bestimmter Waren und Ausrüstungen (z.B. Telekommunikationsgeräte, elektrischer und medizinischer Geräte, bestimmter Fahrzeuge und Maschinen), die zuvor aus dem Ausland in die Russische Föderation importiert wurden, ist bis zum 31.12.2023 grundsätzlich untersagt. Ausnahmegenehmigungen können für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU), nach Abchasien oder Südossetien erteilt werden (Ukaze des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 100 vom 08.03.2022; Nr. 773 vom 26.10.2022; Nr. 973 vom 29.12.2022).

Zahlungen für grenzüberschreitende Gaslieferungen in sog. „unfreundliche Staaten“ sollen nach dem 01.04.2022 grundsätzlich in Rubel an die Gazprombank geleistet werden. Dazu wurde ein spezielles Verfahren eingerichtet, bei dem die von den Abnehmern weiterhin in ausländischer Währung entrichteten Beträge in Rubel konvertiert werden. Werden Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist oder in ausländischer Währung oder unvollständig oder an eine andere Bank geleistet, wird die weitere Gaslieferung untersagt (Ukaz des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 172 vom 31.03.2022).

Die russische Regierung hat den internationalen Gütertransport auf bzw. durch das russische Hoheitsgebiet für Fahrzeuge von Spediteuren aus der EU, Norwegen, Großbritannien und der Ukraine als Reaktion auf dortige entsprechende Maßnahmen verhängt. Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die jedoch ein Umladen der Güter auf russische oder weißrussische Lkw erfordern  (Ukaz des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 681 vom 29.09.2022; Erlass der Regierung der Russischen Föderation Nr. 1728 vom 30.09.2022).

Als Antwort auf den „Ölpreisdeckel“ der EU- und G7-Staaten werden Lieferungen russischen Erdöls an Abnehmer aus sog. „unfreundlichen Staaten“ im Zeitraum vom 01.02.2023 bis 01.07.2023 verboten. Nähere Einzelheiten sowie einen Zeitraum für ein Lieferverbot russischer Erdölprodukte soll die Regierung der Russischen Föderation bestimmen (Ukaz des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 961 vom 27.12.2022).

Rechtsgeschäfte, die das Eigentum an in der Russischen Föderation belegenen Grundstücken nach sich ziehen, mit Personen aus sog. „unfreundlichen Staaten“, bedürfen grundsätzlich einer besonderen Erlaubnis durch die Regierungskommission für die Kontrolle ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation (Ukaz des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 81 vom 01.03.2022). 

Das russische Wirtschaftsministerium sprach sich am 08.03.2022 dafür aus, Firmen, unter „äußere Kontrolle“ zu bringen, wenn sie zu 25% oder mehr im Eigentum von Personen aus den „unfreundlichen Staaten“ stehen. Laut einem Gesetzentwurf, den die Regierungspartei Einiges Russland ausgearbeitet hat, soll ein Gericht über die Einsetzung der äußeren Kontrolle entscheiden. Die ausländischen Eigentümer hätten dann fünf Tage Zeit, die Geschäftstätigkeit in Russland wiederaufzunehmen oder ihre Anteile zu verkaufen. Geschieht dies nicht, werde für drei Monate eine Verwaltung eingesetzt, danach folge die Versteigerung (Kommersant). Der Entwurf des „Gesetzes über die äußere Verwaltung zur Leitung juristischer Personen“ befindet sich seit dem 24.05.2022 in der Staatsduma (Gesetzentwurf Nr. 104796-8). 

Ein am 07.04.2022 in die Staatsduma eingebrachter Gesetzentwurf sieht vor, die Befolgung westlicher Sanktionen unter Strafe zu stellen (Gesetzentwurf Nr. 102053-8). So sollen vertretungsbefugte Personen in russischen Gesellschaften dazu angehalten werden, die westlichen Sanktionen nicht zu befolgen. Wenn die Anteilseigner ausländischer Gruppen zur Befolgung westlicher Sanktionen drängen, kann dies zu einem Dilemma z.B. für die Geschäftsleitung in Russland führen. Am 20.4.2022 hat die Regierung der RF zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen und einige Punkte genannt, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Entwurf berücksichtigt werden sollten und eine Differenzierung erfordern. Seit Anfang Juni 2022 befindet sich der Gesetzentwurf zur Durchsicht in der Staatsduma.Ein Verfahrensfortschritt ist nicht festzustellen.

Wichtige steuerliche und wirtschaftsrechtliche Hinweise infolge der Sanktionen finden sie hier.