ESMA und BaFin veröffentlichen Prüfungsschwerpunkte für Finanzberichte 2022
Die zusammen mit den europäischen Enforcern, wie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Deutschland, identifizierten Themen der Finanzberichterstattung für IFRS-Abschlüsse und nichtfinanzielle Berichterstattung sind nachfolgend dargestellt und kurz erläutert:
ESMA Prüfungsschwerpunkte IFRS-Abschlüsse
Klimabezogene Angelegenheiten
Die ESMA weist auf die Beachtung von Konsistenz zwischen dem IFRS-Abschluss und der nicht finanziellen Berichterstattung hin und verweist zusätzlich auf die Prüfungsschwerpunkte 2021. Die ESMA weist zudem darauf hin, dass Klimarisiken bei der Anwendung von IAS 36 bei nichtfinanziellen Vermögenswerten zu berücksichtigen sind. Klimabezogene Sachverhalte können zum Ansatz von Rückstellungen führen. Die ESMA mahnt zu Transparenz hinsichtlich der bilanziellen Behandlung signifikanter Energielieferverträge.
Auswirkungen des Einmarschs Russlands in die Ukraine
Die ESMA empfiehlt statt einer gesonderten Darstellung der Auswirkungen in der Gewinn- und Verlustrechnung, Erläuterungen im Anhang vorzunehmen. Diesbezüglich verweist die ESMA auch nochmal auf die ESMA Guidelines in APMs in Bezug auf die Verwendung von Alternative Performance Measures (APMs). Erhöhtes Augenmerk sollte zudem auf den möglichen Verlust von Beherrschung, aufgegebene Geschäftsbereiche bzw. Veräußerungsgruppen sowie einer möglichen Wertminderung nicht finanzieller Vermögenswerte aufgrund von Einschränkungen bei der Energieversorgung gelegt werden.
Makroökonomisches Umfeld
Die ESMA weist darauf hin, dass das aktuelle makroökonomische Umfeld (Inflation, Zinsanstieg, Verschlechterung des Geschäftsklimas, geopolitische Risiken und verbleibende pandemiebedingte Auswirkungen) im Hinblick auf Wertminderung nichtfinanzieller Vermögenswerte, Leistungen an Arbeitsnehmer, Erlöse aus Verträgen mit Kunden und erwarteten Kreditverlusten bei Finanzinstrumenten zu berücksichtigen ist.
Im Zusammenhang mit der Umsetzung von IFRS 17 weist die ESMA darauf hin, dass insbesondere in Finanzkonglomeraten die Anforderungen von IFRS 10 konsequent auf die Darstellung konzerninterner Transaktionen anzuwenden sind, um eine korrekte Anwendung der Anforderungen von IFRS 17 im Konzernabschluss sicherzustellen.
ESMA Prüfungsschwerpunkte nichtfinanzielle Berichterstattung
In Bezug auf nichtfinanzielle Informationen wurden die folgenden Prüfungsschwerpunkte definiert:
Klimabezogene Angelegenheiten
Die ESMA weist auf eine transparente Darlegung von Strategien zu etwaigen Geschäftsmodelländerungen hin (z.B. Referenzszenario, Maßnahmen und Ziele). Die ESMA hat festgestellt, dass die Emittenten in der Regel keine ausreichenden Erklärungen zu Unsicherheiten hinsichtlich klimabezogener Ziele angeben. Die ESMA weist darauf hin, dass Emittenten ein wahrheitsgetreues Bild einschließlich einer Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des Erreichens von Klimazielen verlangen. Sollten Emittenten nicht in der Lage sein, ihre Klimaziele zu erreichen, sollten sie eine Erläuterung angeben, aus welchen Gründen dies nicht möglich ist. In der Erläuterung ist auch auf wesentliche Konflikte zwischen verschiedenen Umweltzielen einzugehen. Die ESMA hebt die Bedeutung der doppelten Wesentlichkeit (finanzielle und nichtfinanzielle) hervor und fordert Emittenten auf ihre Beschreibungen wie sie die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen i.Z.m. dem Klimawandel ermittelt haben, weiter zu verbessern.
EU-Taxonomie
Die ESMA weist darauf hin, dass Unternehmen im Geschäftsjahr 2022 zum ersten Mal verpflichtet sind, nicht nur die taxonomische Eignung (eligibility), sondern auch die Taxonomieanpassung (alignment) ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten im Hinblick auf die Klimaschutz- und Klimaanpassungsziele offenzulegen, einschließlich der Angaben, die in dem ergänzenden delegierten Rechtsakt zu den Berichtspflichten zum Klimawandel (EU/2022/1214) gefordert werden. Die ESMA weist darauf hin, dass die Vorlagen in Anhang II des ergänzenden delegierten Rechtsakt zur Offenlegung nach Art. 8 zwingend zu verwenden sind. Die ESMA betont auch die Bedeutung der begleitenden kontextuellen Informationen. Die ESMA fordert i.d.Z. eine Beschreibung der Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten, ob sie taxonomiefähig und angepasst sind und wie die Einhaltung der Anpassungskriterien bewertet wurde. Sehr allgemeine Angaben, ob wirtschaftliche Tätigkeiten taxonomiefähig sind oder nicht, genügen gemäß ESMA nicht.
Berichtsumfang & Datenqualität
Die ESMA fordert die Emittenten auf, die Berichterstattung über einen größeren Umfang als den für finanzielle Zwecke zu erwägen, wenn dies notwendig ist, um wesentliche Informationen über nichtfinanzielle Angelegenheiten zu liefern.
Zu diesem Zweck empfiehlt die ESMA, dass Emittenten ihre Liefer- und Vertriebsketten (Zulieferer, Unterauftragnehmer, Händler, Franchisenehmer und andere relevante Dritte in der Wertschöpfungskette) beschreiben und klarstellen, inwieweit sie diese Unternehmen in ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung berücksichtigt haben. Unabhängig davon, ob der Emittent sich für eine Ausweitung des Berichtsumfangs entscheidet, empfiehlt die ESMA, dass die Emittenten ausdrücklich anzugeben haben, ob der Berichtsumfang demjenigen entspricht, der in der Finanzberichterstattung verwendet wird.
Weitere Hinweise der ESMA
Identifizierung von APMs und Überleitungen
Die ESMA erinnert an die Einhaltung der Leitlinien der ESMA zu APMs. Einige Zwischensummen, die im primären Abschluss oder im Anhang enthalten sind (z.B. EBIT, EBITDA oder Finanzkennzahlen) können in den Anwendungsbereich der Leitlinien fallen, wenn diese gleichzeitig auch außerhalb des Abschlusses enthalten sind. Die ESMA erinnert daran, neben anderen Anforderungen, Überleitungen des APM zu dem am direktesten überleitbaren Posten, Zwischensumme oder Gesamtbetrag, der in den Abschlüssen der entsprechenden Periode dargestellt wird, darzulegen, wobei die wesentlichen Überleitungsposten gesondert zu identifizieren und zu erläutern sind. Darüber hinaus sollten die Definitionen alle Komponenten eines spezifischen APM beschreiben.
Block Tagging ESEF
Die ESMA weist auf die Umsetzung der Anforderung des technischen Regulierungsstandards (RTS) zum „Block-Tagging“ für ESEF hin. Hiernach unterliegen ab dem Geschäftsjahr 2022 auch Anhangangaben im konsolidierten IFRS-Abschluss der Etikettierungspflicht. Anhang II des RTS enthält eine Reihe von Elementen, die mit "textBlockItemType" definiert sind, d.h. Block-Tags für größere Informationen mit unterschiedlicher Granularität.
Prüfungsschwerpunkt der BaFin
Die von der ESMA veröffentlichten gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkte werden von der BaFin um eigene rein national relevante Prüfungsschwerpunkte ergänzt.
So hat die BaFin am 05.12.2022 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen als Prüfungsschwerpunkt veröffentlicht. Nach Angabe der BaFin handele es sich hierbei um einen Dauerbrenner bei Bilanzkontrollverfahren, obwohl es sich bei den Angaben um besonders relevante Informationen für Investoren handele. Die BaFin weist darauf hin, dass sich Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen von Geschäftsvorfällen zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen und Personen unterscheiden können, da sie durch andere als wirtschaftlich motivierte Ziele beeinflusst sein können. IAS 24 sieht daher zur Schaffung von Transparenz Angaben vor, die es den Abschlussadressaten ermöglichen sollen, mögliche Konsequenzen einer Abhängigkeit von nahestehenden Unternehmen und Personen zu erkennen und zu verdeutlichen. Die Zielsetzung bzw. Erwartungshaltung der BaFin besteht in der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben.
Die BaFin wird darüber hinaus auch weiterhin ein besonderes Augenmerk auf eine nachvollziehbare und nachprüfbare Buchführung legen und weist nochmals darauf hin, dass nicht nur die Abschlüsse und Berichte dem Enforcement unterliegen, sondern ausdrücklich auch die Buchführung des Unternehmens.
Das Public Statement der ESMA finden Sie hier. Die Pressemeldung der BaFin finden Sie hier.