Aktivitäten auf europäischer Ebene


EFRAG veröffentlicht Umfrage zur Überprüfung von IFRS 16

Im 2. Quartal 2024 plant der IASB einen Request for Information (RfI) im Zusammenhang mit dem anstehenden Post-implementation-Review (PiR) von IFRS 16 durchzuführen. In Vorbereitung dazu hat die EFRAG im Februar 2024 eine Umfrage, bestehend aus zwei Fragebögen, veröffentlicht und bittet Ersteller, Abschlussprüfer sowie Abschlussadressaten um Rückmeldung zu ihren Erfahrungen mit IFRS 16. Die EFRAG begrüßt explizit Berichte über mögliche Anwendungsprobleme oder über Probleme aus Interaktionen mit anderen Standards aber auch über Indikatoren, die auf einen möglichen Änderungsbedarf an den Regelungen zu IFRS 16 hindeuten. Insbesondere Abschlussadressaten sollen Rückmeldungen darüber geben, inwieweit die in IFRS 16 enthaltenen Anforderungen zu Ansatz, Bewertung, Darstellung und Angaben zu entscheidungsnützlichen Informationen führen. Aus den Rückmeldungen wird die EFRAG eine vorläufige Liste mit Problemen erstellen, die sich aus der Anwendung von IFRS 16 ergeben. An der Umfrage kann bis zum 22.04.2024 teilgenommen werden.


EFRAG-Stellungnahmeentwurf zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 (Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital)

Die EFRAG hat den Entwurf einer Stellungnahme gegenüber dem IASB veröffentlicht und begrüßt darin dessen Bemühungen, die Probleme im Zusammenhang mit IAS 32 durch Klarstellung der zugrundeliegenden Prinzipien und Hinzufügen neuer Anwendungsleitlinien zu lösen. Allerdings regt die EFRAG den IASB zur Berücksichtigung folgender Punkte an:
  • Vermeidung von Klassifizierungsänderungen, die in der Praxis keine Probleme aufwerfen, um unbeabsichtigte Auswirkungen zu vermeiden;
  • Prüfung, ob eine Verbindlichkeit für ein verpflichtendes Übernahmeangebot angesetzt werden sollte;
  • Umfassendere Erörterung von Fragen zur Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten im Anwendungsbereich von IAS 32, wie z.B. solcher, die sich aus Verpflichtungen zum Erwerb eigener Eigenkapitalinstrumente und Finanzinstrumenten mit bedingten Erfüllungsvereinbarungen ergeben;
  • Überdenkung der erstmaligen Bilanzierung geschriebener Verkaufsoptionen auf nicht beherrschende Anteile innerhalb des Eigenkapitals, da die EFRAG mit dem Vorschlag des IASB, nicht beherrschende Anteile beim erstmaligen Ansatz weiterhin zu erfassen, nicht einverstanden ist und der Ansicht ist, dass die Sollbuchung gegen nicht beherrschende Anteile erfolgen sollte;
  • Berücksichtigung von Interessensgruppen, die den Ausweis späterer Änderungen des Buchwerts der finanziellen Verbindlichkeit in der Gewinn- und Verlustrechnung, nicht befürworten;
  • Prüfung des alternativen Modells zur Behandlung von Verträgen, die die Definition eines Derivats erfüllen, als eigenständiges, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertetes Derivat;
  • Zulässigkeit von Umklassifizierungen von „Änderungen im Zeitablauf“.
Die Kommentierungsfrist endete am 20.03.2024.