Europäisches Enforcement

Neuer Auszug von (Durchsetzungs-)Entscheidungen der ESMA

Davon betrafen vier Fälle IFRS 9/IFRS 7, zwei IFRS 16 und der Rest IAS 1/IFRS 7 bzw. IAS 1/IAS 34. Enthalten sind Entscheidungen von November 2019 bis Juli 2020, hierbei u.a.:

  • IFRS 9 – Bemessung erwarteter Kreditverluste (expected credit losses, ECL): Obwohl der Betrag der Forderung aus Lieferungen und Leistungen und die Verzugszinsen zwischen 8 und 18 Monaten überfällig waren, erwartete der Emittent eine vollständige Rückzahlung innerhalb von sechs Monaten nach dem Bilanzstichtag und unterlies eine ECL-Bewertung. Weiterhin sei es nur ein Schuldner, der gleichzeitig auch ein Gläubiger ist. Der zuständige Enforcer widersprach diesem Vorgehen wg. IFRS 9.5.5.17, wonach bei der Bewertung des ECL auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen das Risiko oder die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kreditverlust eintritt, zwingend zu berücksichtigt ist. Überdies bestanden im konkreten Fall auch keine Aufrechnungsvereinbarungen.
  • IFRS 16 – Erfassung eines lease bei erstmaliger Anwendung von IFRS 16: Der Emittent hat mehrere Projekte zur Entwicklung, zum Bau und zum Betrieb von Windparks. Zu diesem Zweck wurden die Grundstücke, auf denen sich die Windparks befinden, über 30 Jahre verpachtet. Der Emittent war der Ansicht, dass das Vorhandensein von Klauseln, die es dem Grundstückseigentümer erlauben, Teile des Grundstücks für andere Aktivitäten wie Landwirtschaft oder Viehzucht zu nutzen, seine Fähigkeit, (i) den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Grundstück zu ziehen und (ii) den Vermögenswert zu kontrollieren, erheblich einschränkt und erfasste kein lease bei der Erstanwendung von IFRS 16. In Anwendung der Regelungen von IFRS 16.B9 und 16.B13 hatte der zuständige Enforcer jedoch eine andere Auffassung. Einerseits gäbe es einen identifizierten Teil eines Vermögenswerts, der physisch eindeutig ist und aus dem Teil des Grundstücks besteht, der ausschließlich von der Windturbine eingenommen wird. Auch bestimme das Unternehmen (der Leasingnehmer) den genauen Standort der Windkraftanlagen. Die Einschränkungen der anderweitigen Verwendung erlauben dem Grundeigentümer (dem Verpächter) zwar andere Tätigkeiten auszuüben, diese betrifft jedoch nicht den Teil des Grundstücks, der von den Windkraftanlagen belegt ist und somit der Kontrolle des Pächters unterliegt. Schließlich kontrolliert auch der Emittent alle wichtigen Entscheidungen in Bezug auf die Nutzung des Vermögenswerts während der Vertragslaufzeit im konkreten Sachverhalt.

Den kompletten Report finden Sie hier. Die ESMA hat außerdem den Überblick über alle bisherigen veröffentlichten Durchsetzungsentscheidungen aktualisiert.

Ergänzungen für ESEF

Am 12.07.2021 hat die ESMA ihr Reporting Manual zum European Single Electronic Format (ESEF) in einer aktualisierten Version veröffentlicht. Neben der aktuellen Version ist auch eine track-change Version mit Änderungen verfügbar.