Am 15.08.2023 veröffentlichte der IASB Änderungen an IAS 21 (Auswirkungen von Wechselkursänderungen), die den Standard um Regelungen ergänzen, die zur Anwendung kommen, wenn eine Währung nicht in eine andere Währung umtauschbar ist (nicht nur vorübergehend).
Da bislang keine einheitlichen Regelungen bestanden, entwickelten sich in der Praxis zahlreiche Rechnungslegungsmethoden, wodurch die Entscheidungsnützlichkeit der vermittelten Informationen eingeschränkt wird. Die Änderungen am Standard stellen nun klar, ob eine Währung gegen eine andere Währung umtauschbar ist, wie Wechselkurse zu bestimmen sind, sofern Umtauschbarkeit nicht gegeben ist (lack of exchangeability) und welche Informationen ein Unternehmen anzugeben hat, sofern eine Währung nicht umtauschbar ist. Die Änderungen gehen auf eine Anfrage an das IRFS IC im September 2018 zurück, wie ein Wechselkurs zu bestimmen ist, wenn dieser langfristig nicht beobachtbar ist. Das IFRS IC identifizierte in der Folge eine entsprechende Regelungslücke und empfahl eng umrissene Änderungen am Standard, welche mit ED/2021/4 veröffentlicht wurden.
Die Umtauschbarkeit einer Währung erfordert eine detaillierte Analyse verschiedener Faktoren, die einzelfallbezogen durchzuführen ist. Nach dem neu eingefügten IAS 21.8B ist eine Währung nicht umtauschbar, wenn ein Unternehmen nicht mehr als einen insignifikanten Betrag der anderen Währung für den jeweiligen Zweck am Bewertungsstichtag erhalten kann.
Für diesen Fall sehen die Änderungen vor, dass der Wechselkurs (Devisenkassakurs) geschätzt werden muss, der bei einer ordnungsgemäßen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag angewendet worden wäre und der die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen zutreffend widerspiegeln würde (IAS 21.19A). Die Änderungen enthalten keine konkreten Vorgaben zur Schätzung eines solchen Wechselkurses, stattdessen wurde ein Rahmen festgelegt, in welchem ein Unternehmen diesen Wechselkurs zu bestimmen hat. Entweder kann ein beobachtbarer Wechselkurs ohne Anpassung verwendet oder es kann auf eine andere Schätzmethode zurückgegriffen werden.
Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2025 beginnen, anzuwenden, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist (vorbehaltlich EU-Endorsement).
IASB plant für 2024 die Veröffentlichung von zwei neuen Standards
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat in seiner Sitzung vom 26.07.2023 beschlossen, im 1. Halbjahr 2024 zwei neue Rechnungslegungsstandards herauszugeben: „Primary Financial Statements“, der den bisherigen IAS 1 „Presentation of Financial Statements“ ersetzen soll und „Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures“, der neu aufgenommen wird. Die Standards befinden sich derzeit in der vorgesehenen Abstimmungsphase (balloting process).
„Primary Financial Statements“ (voraussichtlich IFRS 18) geht aus dem Projekt zu primären Abschlussbestandteilen hervor und hat zum Ziel, konsistentere und transparentere Informationen für Abschlussadressaten bereit zu stellen und damit die Vergleichbarkeit von Informationen von Unternehmen zu erhöhen. Der Schwerpunkt liegt im Bereich der Ergebnisrechnung und damit der für Abschlussadressaten entscheidungsnützlichen Darstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit.
„Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures“ (voraussichtlich IFRS 19) geht aus dem Projekt zu Tochtergesellschaften ohne öffentliche Rechenschaftspflicht hervor und soll Anforderungen zu Angaben für Tochtergesellschaften von (Teil-)Konzernen reduzieren, deren Anteile nicht an einem öffentlichen Markt gehandelt werden und die auch keine Vermögenswerte im Namen ihrer Kunden halten. Durch diese Erleichterung sollen die Tochterunternehmen künftig lokale IFRS-Abschlüsse erstellen können mit Informationen im reduzierten Umfang, die (unter Anwendung der Konzernbilanzierungsrichtlinien) auch an das Mutterunternehmen berichtet werden.
Beide Standards sollen erstmalig für Geschäftsjahre angewendet werden, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen, damit ausreichend Zeit zur Umsetzung verbleibt. Eine frühere Anwendung soll zulässig sein. Voraussetzung ist die vorherige Übernahme in EU-Recht (endorsement process).
Weiterführende Informationen zu dem geplanten IFRS 18 und dem geplanten IFRS 19 finden Sie unter den entsprechend eingefügten Links.
IASB veröffentlicht Änderungsvorschläge im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses
Der IASB hat am 12.09.2023 einen Entwurf im Hinblick auf die geplanten jährlichen Verbesserungen der IFRS – Volume 11 (annual improvements) veröffentlicht. Geplant sind Klarstellungen und kleinere Korrekturen an folgenden Standards:
- Sicherungsgeschäfte beim IFRS-Erstanwender (IFRS 1) - Erhöhung der Konformität der Regelungen in IFRS 1 mit den Anforderungen nach IFRS 9 durch Beseitigung einer begrifflichen Inkonsistenz;
- Gewinne und Verluste bei Ausbuchung (IFRS 7) - redaktionelle Änderungen an IFRS 7.B38;
- Einleitung der Implementierungsleitlinie (IFRS 7) – Klarstellung, dass diese nicht sämtliche Anforderungen des IFRS 7 abbildet;
- Angaben zu abgegrenzten Differenzen zwischen beizulegendem Zeitwert und Transaktionspreis (IFRS 7) - Änderungen an IFRS 7.IG14 um dessen Konformität mit IFRS 7.28 zu verbessern;
- Angaben zum Kreditrisiko (IFRS 7) – Vereinfachung/Klarstellung des Wortlauts von IFRS 7.IG20B
- Transaktionspreis (IFRS 9) - Klarstellung des Begriffs „Transaktionspreis“ durch Änderungen an IFRS 9.5.1.3 und IFRS 9.A um eine Übereinstimmung der Begrifflichkeiten mit IFRS 15 zu erreichen;
- Ausbuchung von Leasingverbindlichkeiten beim Leasingnehmer (IFRS 9) - Ergänzung von IFRS 9.2.1(b)(ii) um einen Querverweis auf IFRS 9.3.3.3, um Unklarheiten in Bezug auf die Anwendung der Ausbuchungsvorschriften durch einen Leasingnehmer zu beseitigen;
- Bestimmung eines „De-Facto-Agenten“ (IFRS 10) - Änderungen an IFRS 10.B74 um Inkonsistenzen zu IFRS 10.B73 aufzuheben;
- Anschaffungskostenmethode (IAS 7) - redaktionelle Änderungen an IAS 7.37 (Ersatz der nicht mehr verwendeten Begrifflichkeit „Anschaffungskostenmethode“ durch „zu Anschaffungskosten“).
Stellungnahmen sind bis 11.12.2023 möglich. Der Entwurf enthält noch keine Angaben zum Erstanwendungszeitpunkt. Eine vorzeitige Anwendung unter Offenlegung dieser Tatsache ist im Entwurf vorgesehen.
Agenda Decisions des IFRS IC in Q3/2023
Das IFRS IC hat in seiner Sitzung am 12.09.2023 folgende finale Formulierungen einer Agendaentscheidung vorgelegt:
Prämienforderungen an einen Vermittler (IFRS 17 und IFRS 9) |
An das IFRS IC wurde die Frage adressiert, ob ein Versicherer Prämienforderungen, die ein Vermittler von einem Versicherungsnehmer erhalten hat, aber zum Berichtsdatum noch nicht an den Versicherer weitergeleitet hat, in die Bewertung einer Gruppe von Versicherungsverträgen nach IFRS 17 einbezieht oder einen separaten finanziellen Vermögenswert nach IFRS 9 anzusetzen hat. Das IFRS IC kam zu dem Schluss, dass ein bilanzpolitisches Wahlrecht besteht, die Prämienforderungen gegen einen Vermittler entweder nach IFRS 17 (bis sie eingezogen oder in bar ausgeglichen werden) oder nach IFRS 9 zu erfassen. |
Eigenheime und Wohnungsbaudarlehen für Beschäftigte |
An das IFRS IC wurde die Frage adressiert, wie ein Unternehmen an seine Beschäftigten zur Verfügung gestellte Eigenheime und gewährte Wohnungsbaudarlehen bilanziert. Das IFRS IC beschloss, das Arbeitsprogramm nicht um ein Standardsetzungsprojekt zu erweitern, da die Angelegenheit nicht weit verbreitet und die Auswirkungen nicht wesentlich sind. |
Garantie für einen Derivatekontrakt |
An das IFRS IC wurde die Frage adressiert, ob ein Emittent eine über einen Derivatkontrakt geschriebene Garantie als Finanzgarantiekontrakt oder als Derivat bilanziert. Das IFRS IC beschloss, das Arbeitsprogramm nicht um ein Standardsetzungsprojekt zu erweitern, da die Angelegenheit nicht weit verbreitet und die Auswirkungen nicht wesentlich sind. |
Die finalen Agendaentscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines ausbleibenden Vetos seitens des IASB.