Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater dazu verpflichtet, vor seiner Anlageempfehlung
- Risikobereitschaft,
- Anlageziele und
- Anlagezweck
seines Kunden einzuholen. Erhebt der Anlageberater eine dieser Informationen nicht, kann er seiner Pflicht zu einer anlegergerechten Beratung nur noch nachkommen, wenn er sicherstellt, dass der Kunde sämtliche Risiken des Finanzproduktes vollumfänglich verstanden hat. Allerdings wird dies für den Anlageberater in einem potenziellen Haftungsprozess wohl nur schwer nachweisbar sein.
Der BGH weist in seinem Urteil außerdem darauf hin, dass der Anlageberater seinen Kunden vor dem Zeitpunkt der Zeichnung darüber aufklären muss, wenn es bei der empfohlenen Finanzanlage zu einer Unvereinbarkeit zwischen der Anlagestrategie und den Anlagezielen des Kunden kommt.
Kommt ein Anlageberater den oben beschriebenen Pflichten nicht nach, begeht er dem BGH-Urteil zufolge einen Beratungsfehler und muss fürchten, für daraus entstandene Schäden haftbar gemacht zu werden.
Die Explorationspflicht gegenüber dem Anleger ergibt sich aus § 63 Abs. 10 WpHG. Aus dem BGH-Urteil lässt sich ableiten, dass die Exploration des Kunden vor dessen Anlageentscheidung erfolgen muss.
Zum BGH-Urteil gelangen Sie über die Website des Bundesgerichtshofs.