Grund hierfür ist der negative Basiszins. Der Basiszins leitet sich gemäß § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen ab und wird von der Deutschen Bundesbank jeweils am ersten Börsentag des Jahres auf Grundlage der Zinsstrukturdaten errechnet. Für den 4. Januar 2021 ergab sich so ein Basiszins in Höhe von -0,45 Prozent. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die jährlichen Ausschüttungen den jährlichen Basisertrag eines Investmentfonds unterschreiten. Weil der Basisertrag aufgrund des diesjährigen Basiszinses negativ ist, kann der Basisertrag nicht unterschritten werden.
Die Vorabpauschale für 2021 behält ihre Gültigkeit gemäß § 18 Abs. 3 InvStG bis zum 3. Januar 2022.
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