Beteiligung der jPdöR an einer Kapitalgesellschaft

Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 KStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) im unbeschränkt körper­schaftsteuerlich relevanten Bereich tätig. Die Besteuerung der BgA von jPdöR soll Wettbe­werbs­verzerrungen zu privaten Anbietern verhindern, die entstehen wür­den, wenn die öffent­liche Hand außerhalb ihrer hoheitlichen Betätigung am wirtschaftlichen Ver­kehr teil­nimmt, ohne dabei der Besteuerung zu unterliegen. Zu beachten ist hierbei, dass eine unbeschränkte Ertrags-Besteuerung nur im Hinblick auf ihre BgA erfolgt. Die Vermögens­verwaltung begründet nach dem Willen des Gesetzgebers dagegen keine Wettbewerbs­relevanz zu privaten Dritten. Insofern unterliegen die daraus erzielten Einnahmen der KöR auch nicht der Besteuerung. Eine Einschränkung ergibt sich insoweit lediglich gemäß § 2 Abs. 1 KStG aus der beschränkten Steuerpflicht für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen (KapESt).

Übt die juristische Person des öffentlichen Rechts die wirtschaftliche Tätigkeit nicht selber aus, son­dern überträgt sie diese einer Gesellschaft des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, GmbH & Co. KG, Genossenschaft), an der sie allein oder mehrheitlich beteiligt ist, stellt sich häufig die Frage, ob in dieser Beteiligung ein BgA zu sehen ist und welche steuerlichen Folgen sich daraus ergeben. Insbeson­dere stellt sich die Frage, ob das Halten der Beteiligung dem nicht steuerlich relevanten Bereich der Vermögensverwaltung oder als steuerlich relevanter BgA zu behandeln ist.

Das hessische Finanzgericht hat nun in seinem Urteil vom 02.12.2021 die Grundsätze, unter denen die Beteiligung einer Körperschaft des öffent­lichen Rechts an einer Kapitalgesell­schaft als BgA und nicht als dem Bereich der Vermö­gens­verwaltung zuzuordnen sind, noch­mals kon­kret herausgearbeitet.

Es entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass die Beteiligung einer juris­tischen Person des öffentlichen Rechts an einer Kapitalgesellschaft selbst dann der Ver­mögensverwaltung zuzurechnen ist, wenn sie Alleingesellschafterin ist (vergleiche unter anderem BFH-Urteil vom 25.08.2010, Az I R 97/09). Eine andere Beur­teilung kann nach der Rechtsprechung des BFH „dann in Betracht kommen, wenn die Körper-
schaft über eine Zusam­menfassung mehrerer Beteiligungen in einer Holding planmäßig Unternehmenspolitik betreibt oder in anderer Weise ent­scheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausübt und damit durch sie unmittelbar selbst am allgemeinen wirt­schaftlichen Verkehr teilnimmt.“

Auch der EuGH hat in seinem Urteil vom 10.1.2016 Rs. C-222/04 insoweit das Trennungs­prinzip hervorgehoben. Demnach ist nur dann ein Ein­greifen in die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft zu sehen, wenn der Beteiligte durch tat­sächliche Beeinflussung auf die Verwaltung eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausführt.

Das hessische Finanzgericht hat in seinem Urteil nun ausgeführt, unter welchen Voraus­setzun­gen eine solche tatsächliche Beeinflussung auf die Geschäftsführung der Kapitalgesell­schaft angenommen werden kann. Danach kann von einem steuerlich relevanten wirtschaft­lichen Geschäftsbetrieb auf Ebene der Körperschaft des öffentlichen Rechts nur dann ausge­gangen werden, wenn die KöR über die Beteiligung planmäßig Unternehmenspolitik betreibt oder in anderer Weise entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesell­schaft ausübt und damit unmittelbar selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Das auf Basis der Gesellschaf­terstellung begründete Treffen wesentlicher Ent­schei­dungen und das Setzen von Rahmenvorgaben reichen dazu regelmäßig nicht aus, wenn die lau­fen­den Geschäftsführungsaufgaben durch den Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft eigenverantwortlich wahrgenommen werden. Nach der Entscheidung des hessischen Finanz­gerichts erfordert eine Qualifizierung der Beteiligung als gewerbliche Tätigkeit eine, einem fak­tischen Geschäftsführer vergleichbare Stellung der öffentlichen Körperschaft.

Unter dieser Zugrundelegung wird in der Praxis in den allermeisten Fällen eine Zuordnung der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft wohl auch dann der Vermögensverwaltung zuzu­ord­nen sein, wenn die Körperschaft des öffentlichen Rechts zu 100 % am Stammkapital beteiligt ist und der Geschäftsführer der Gesellschaft zugleich Mitarbeiter der Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Dies geschieht zumindest dann, wenn insoweit kein tatsächlicher Einfluss auf die laufende Geschäfts­führung durch die Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt.

Ist hingegen das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art im Hinblick auf die Beteiligung an der privatrechtlich organisierten Gesellschaft gewünscht, wäre zu prüfen, ob die Gesell­schaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betrieben werden kann.

Anders als bei der Kapitalgesellschaft ist die Betei­ligung an einer Personengesellschaft als Mit­unter­nehmerschaft zu betrachten, die regelmäßig einen BgA darstellt. Hierbei zu beachten ist aller­dings, dass nach dem BFH-Urteil vom 29.11.2017
I R 83/15 die Beteiligung einer jPdöR an einer gewerblich geprägten, rein vermögensverwalten­den Personengesell­schaft nicht als BgA anzusehen ist  (BFH-Urteil vom 29.11.2017 I R 83/15).

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