Beraten Banken bei Kapitalanlagen falsch, kann dem Geschädigten ein Anspruch auf Schadenersatz entstehen. Ob und inwieweit es sich bei solchen durch ein Zivilgericht festgestellten Schadenersatzzahlungen auch um steuerpflichtige Kapitaleinkünfte handelt, hatte das FG Münster in seinem Urteil vom 15.12.2020 (Az. 2 K 2866/18 E) zu entscheiden.
Im Streitfall führte der Steuerpflichtige zunächst einen zivilgerichtlichen Prozess gegen die beratende Bank wegen vermeintlicher Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung. Schließlich verglichen sie sich und die Bank zahlte unter anderem entgangene Zinserträge i.H.v. rund EUR 33.000. Als das Finanzamt diese Zahlung als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasste, wandte der Steuerpflichtige ein, dass mit der Vergleichszahlung ausschließlich der ihm entstandene Nachteil ausgeglichen werden sollte, die für Zins- und Tilgungsleistung aufgewendeten Gelder nicht gewinnbringend anlegen zu können. Das FG Münster folgte dem.
Grundsätzlich werden Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen unabhängig ihrer Bezeichnung und zivilrechtlichen Ausgestaltung über einen weit auszulegenden Auffangtatbestand als laufende Kapitalerträge erfasst. Hierunter sind ausdrücklich auch solche Entgelte zu verstehen, die ohne Vereinbarung für die Überlassung von Kapitalvermögen geleistet werden, z.B. aufgrund gesetzlicher Verpflichtung wie etwa die gesetzliche Zinspflicht auf Steuererstattungen. Nach Auffassung des FG Münster waren diese Kriterien im Streitfall aber nicht einschlägig, da die Zahlung gerade nicht als Ersatz für die seitens der Bank laufend gezogenen Zins- und Tilgungsvorteile geleistet wurde, sondern ausschließlich für den Schaden, der dem Steuerpflichtigen aufgrund der Nichtanlage des zur Zins- und Tilgungsleistung verwendeten Geldes entstanden war. Die im zivilgerichtlichen Vergleich verwendete Bezeichnung als „Zinsen“ war dabei unschädlich.
Ebenso wenig sieht das FG Münster in der streitgegenständlichen Zahlung mangels konkreter Zuordenbarkeit zu einem bestimmten Einkünftetatbestand eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende steuerpflichtige Einnahmen. Vielmehr dürfte es sich - auch aus Sicht der Vertragsparteien – um eine Erfüllungsleistung im bürgerlich-rechtlichen Sinn handeln. Selbst wenn man davon ausgeht, dass er steuerpflichtige Einnahmen erzielt hätte, ist nicht ersichtlich, welche Einkunftsquelle der Steuerpflichtige zuvor gehabt haben soll, für deren Wegfall bzw. den Wegfall der Einnahmen aus dieser Quelle die Entschädigung geleistet worden ist. Die streitgegenständliche Zahlung wurde gerade nicht im Zusammenhang mit einer Einkunftsquelle des Steuerpflichtigen geleistet; mithin ist die Vergleichszahlung auch nicht einkommensteuerpflichtig.
Hinweis:
Die einkommensteuerlichen Auswirkungen einer Schadenersatzzahlung seitens der Bank im Zusammenhang mit einer vermeintlichen Falschberatung sind sorgfältig zu prüfen. In seinem Urteil vom 14.08.2019 entschied das FG Köln (Az. 14 K 719/19), dass entsprechende Zahlungen im Rahmen eines sog. Rückabwicklungsschuldverhältnisses mitsamt einer Verpflichtung zum Ersatz von laufend gezogenen Zins- und Tilgungszahlungen, also Nutzungsvorteilen, nur in Höhe des eigentlichen Nutzungsersatzes der Besteuerung als Kapitaleinkünfte unterliegen. Dagegen ist ein Revisionsverfahren anhängig (Az. BFH VIII R 30/19).
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