Nach der bisherigen Rechtsprechung bestand für unwesentliche Beträge faktisch ein Wahlrecht, ob ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet wurde. Davon nahm der BFH nun mit Urteil vom 16.03.2021 (Az. X R 34/19) ausdrücklich Abstand.
Im entschiedenen Fall erzielte der Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Für diverse Aufwendungen für Versicherungen, Werbung und KfZ-Steuer bildete er keine aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, da unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht gelassen werden könnten. Dies sah der BFH anders und gab der Revision des Finanzamtes statt.
Das bisher von der Rechtsprechung noch angenommene Wahlrecht gewährt der BFH nun nicht mehr. Zur vorgeschriebenen periodengerechten Ermittlung des Aufwandes sind in der Steuerbilanz vielmehr stets auch aktive Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Das auch für aktive Rechnungsabgrenzungsposten geltende Aktivierungsgebot (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) ist abschließend. Es statuiert mit der Definition aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für die Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot für Ausgaben, die der Definition entsprechen; der Steuerpflichtige hat insoweit schon nach dem Gesetzeswortlaut kein Wahlrecht. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zum Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten in Fällen geringen Ausmaßes entnehmen. Ein solches Wahlrecht bedarf vielmehr einer gesetzlichen Regelung, die aber nicht vorliegt.
Damit braucht nicht entschieden werden, bis zu welcher Höhe ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten von geringer Bedeutung ist. Der Maßstab des § 6 Abs. 2 EStG für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter kann angesichts der unterschiedlichen Normzwecke nicht herangezogen werden. Diese Regelung dient nämlich neben der Vereinfachung auch der Selbstfinanzierung des Unternehmens.
Zudem ist die Übernahme der buchhalterisch erfassten Beträge in die Bilanz nicht unverhältnismäßig. Schließlich kann es bei einer Vielzahl in der Gewinnermittlung nicht berücksichtigter, geringfügiger aktiver Rechnungsabgrenzungsposten doch – insgesamt – zu einer bedeutenden Verzerrung des Einblicks in die Vermögens– und Ertragslage kommen.
Hinweis:
Mit dieser Entscheidung ist die bisherige, anders lautende und für die Praxis recht praktikable Rechtsprechung überholt. Die Umstellung dürfte mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden sein. Sofern der Gesetzgeber nicht eine andere Regelung trifft, sind zukünftig im Rahmen der Jahresabschlusserstellung wieder alle auch kleineren Positionen, z.B. Versicherungen und Steuern, zu berücksichtigen und gegebenenfalls ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Anderenfalls besteht ein gewisses Betriebsprüfungsrisiko.