Teilabzugsverbot für Kosten eines Konzernabschlusses

Nach § 3c Abs. 2 EStG dürfen Betriebsausgaben, die mit teilweise steuerbefreiten Einnahmen wie Dividenden oder etwaigen Gewinnen aus Veräußerungen von GmbH-Beteiligungen (§ 3 Nr. 40 EStG) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur teilweise – und zwar korrespondierend zur Steuerpflicht von 60 % - abgezogen werden. Das FG Münster hat mit seinem Gerichtsbescheid vom 01.04.2020 (Az. 8 K 1989/19 F, rechtskräftig) zur Rechtsfrage Stellung genommen, ob die Kosten für einen verpflichtenden Konzernabschluss auch dem Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG unterliegen.

Im Streitfall hatte eine GmbH & Co. KG aufgrund ihrer mehrheitlichen Beteiligung an einer GmbH Konzernabschlüsse aufzustellen und offenzulegen. Die Betriebsprüfung berücksichtigte die damit verbundenen und in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzten Kosten allerdings nur teilweise, da sie mit den teilweise steuerbefreiten Dividenden der GmbH oder einer etwaigen Veräußerung der GmbH-Anteile in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung.

Im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG, der einen umfänglichen Betriebsausgabenabzug bei voll steuerbefreiten Einnahmen versagt, setzt die Abzugsbeschränkung gem. § 3c Abs. 2 EStG gerade keinen unmittelbaren, sondern lediglich einen einfachen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Einnahmen- und Ausgabenseite voraus. Entscheidend ist ausschließlich, aus welchem Grund die GmbH & Co. KG die Aufwendungen für die Konzernabschlüsse getätigt hat, was nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments zu bestimmen ist. Demzufolge bejaht das Finanzgericht einen (einfachen) wirtschaftlichen Zusammenhang der Kosten für den Konzernabschluss mit den Einnahmen aus Dividenden oder einer etwaigen Veräußerung der GmbH-Anteile. Aufgrund der Funktion der GmbH & Co. KG als reine Beteiligungsgesellschaft lassen sich diese Aufwendungen auch keiner anderen Einkunftsquelle zuordnen.

Dass das Handelsgesetzbuch die Verpflichtung zur Aufstellung und Offenlegung der Konzernabschlüsse vorschreibt, steht dem erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang nach den zuvor beschriebenen Maßstäben nicht entgegen. Denn diese Verpflichtung beruht ihrerseits auf dem beherrschenden Einfluss der GmbH & Co. KG auf die Tochtergesellschaft, sodass die Einnahmen aus dieser Beteiligung das auslösende Moment der Kosten darstellen. Letztlich reicht es somit bei Konstellationen wie im Streitfall für den erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Einnahmen- und Ausgabenseite aus, wenn die Aufwendungen zur Erfüllung einer mit Blick auf die Beteiligung bestehenden gesetzlichen Verpflichtung getätigt werden.


Hinweise:

Wäre die Konzernmuttergesellschaft abweichend vom Urteilsfall sowohl an einer Tochterkapital- als auch an einer Tochterpersonengesellschaft beteiligt, kommt eine sachgerechte Aufteilung entsprechender Konzernabschlusskosten in Betracht, da die zugrundeliegenden Gewinne mitunter auch vollumfänglich in das ertragsteuerliche Ergebnis der Konzernmuttergesellschaft einfließen.

Nimmt die Konzernmuttergesellschaft neben ihrer Funktion als reine Beteiligungsgesellschaft auch Konzernführungsaufgaben wahr bzw. geht einer wesentlichen eigenen Geschäftstätigkeit nach, würde sie über entsprechend andere Einkunftsquellen verfügen. Insoweit könnte eine anteilige Zuordnung der Konzernabschlusskosten vorgenommen werden, so dass nur ein Teil der Aufwendungen der Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 EStG unterliegt.

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