Tax and Legal UPDATE KW 11-2023

Neueinstellungen im Internet

VAT Update | März 2023
Web Seminar am 24.03.2023

DE&I - Von der Pflichtangabe zur Business Opportunity | Wie Digitalisierung Diversity & Inclusion unterstützt
Web Seminar am 29.03.2023

Gesetzgebung

Hinweisgeberschutzgesetz
Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf mit Ergänzung vom 14.03.2023 und Pressemitteilung vom 15.03.2023

Nachdem das ursprünglich von der Bundesregierung eingebrachte Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesrat gescheitert ist, unternehmen die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP einen zweiten Anlauf. Sie haben das Vorhaben in zwei Gesetzentwürfe aufgespalten. Ziel ist unverändert, dass Hinweisgeber auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden, sogenannte Whistleblower, einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf Missstände aufmerksam machen können.

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

Rückwirkende Einführung einer körperschaftsteuerrechtlichen Regelung betreffend vororganschaftliche Mehrabführungen teilweise nichtig
BVerfG, Beschluss vom 14.12.2022, 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14; Pressemitteilung vom 17.03.2023

Das BVerfG hat mit am 17.03.2023 veröffentlichten Beschluss entschieden, dass § 34 Abs. 9 Nr. 4 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) vom 09.12.2004 (in der Fassung des EURLUmsG) teilweise nichtig ist. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG gelten Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger. Gemäß § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG ist diese potenziell körperschaftsteuererhöhend wirkende Vorschrift erstmals für (vororganschaftliche) Mehrabführungen von Organgesellschaften anzuwenden, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2003 endet. Die damit einhergehende unechte Rückwirkung ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes in bestimmten Fallgruppen unvereinbar.

Zur Bildung einer Pensionsrückstellung - Folgen bei Vollbeendigung einer Personengesellschaft
BFH, Urteile vom 06.12.2022, IV R 21/19 und IV R 22/19 (NV); Pressemitteilung vom 16.03.2023

1. Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt positiv ‑ d.h. ausdrücklich ‑ einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet.

2. Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft. Nicht klagebefugt sind nur solche Gesellschafter, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein können (§ 40 Abs. 2 FGO).

3. Die gesetzliche Prozessstandschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO geht nicht auf den Rechtsnachfolger der vollbeendeten Personengesellschaft über.

4. Die Rechtsprechung, dass es bei einer rein formwechselnden Umwandlung einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft zu keiner Vollbeendigung kommt, ist auf die formwechselnde Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nicht übertragbar.

Bewertung eines GmbH-Anteils mit stark disquotal ausgestalteten Rechten; Vertrauensschutz hinsichtlich der Bewertung von Sachzuwendungen
BFH, Urteil vom 16.11.2022, X R 17/20

1. Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils regelmäßig wertmindernd zu berücksichtigen, sofern die Liquidation der Gesellschaft nicht konkret absehbar ist.

2. Der Steuerpflichtige, der für eine Sachzuwendung einen höheren Wertansatz als den vom FA für zutreffend gehaltenen begehrt, trägt hierfür die Feststellungslast. Das FA trägt jedoch die Feststellungslast für die tatsächlichen Umstände, die zu einem Wegfall des Schutzes des Vertrauens in die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung führen.

3. Da eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast lediglich eine "ultima ratio" darstellt, ist zunächst der Sachverhalt aufzuklären, insbesondere der Beteiligte, aus dessen Sphäre die entscheidungserheblichen Tatsachen stammen, zur Mitwirkung aufzufordern. Sollten die Mitwirkungspflichten verletzt werden, ist vor einer Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast eine Reduzierung des Beweismaßes vorzunehmen.

4. Bei Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG ist es dem Zuwendenden zuzurechnen, wenn Personen, die er in Ausweitung seines Risikobereichs in die Abwicklung der Zuwendung eingeschaltet hat, Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung haben.

5. Die zulässige Erhebung einer Sprungklage setzt in einer Verpflichtungssituation voraus, dass die Behörde zuvor einen Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts durch Verwaltungsakt abgelehnt hat.

Zur Restnutzungsdauer eines Mietobjekts
FG Münster, Urteile vom 14.02.2023, 1 K 3840/19 F und 1 K 3841/19 F

Vom Steuerpflichtigen eingeholte Wertgutachten, in denen die Restnutzungsdauern von Mietobjekten nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) berechnet werden, können der Ermittlung der AfA zugrunde gelegt werden. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Zum Abzug anerkannter "Goldfinger-Verluste"
FG Münster, Urteil vom 24.02.2023, 4 K 1274/19 F

Verlusten, die über eine britische General Partnership im Rahmen eines sog. Goldfinger-Modells erlitten wurden, welches rechtskräftig als gewerblich anerkannt wurde, kann nicht nachträglich über § 15a Abs. 5 EStG die Ausgleichsfähigkeit versagt werden. Das FG Münster hat die Revision zum BFH zugelassen.

Persönliche Daten im Handelsregister
OLG Celle, Pressemitteilung vom 16.03.2023 zum Beschluss vom 24.02.2023, 9 W 16/23 (Rechtsbeschwerde eingelegt, BGH, II ZB 7/23)

Das OLG entschied, dass ein Geschäftsführer die Veröffentlichung persönlicher Daten wie Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister hinnehmen muss. Denn funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register sind für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich; Geschäftspartner sollen sich zuverlässig informieren können. Datenschutzrechtliche Widerspruchsrechte gegen die Aufnahme der Daten bestehen deshalb nicht. Das OLG ließ offen, ob eine Löschung der Angaben bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung eines Geschäftsführers in Betracht käme und wie, insbesondere in welchem Verfahren, dies zu bewerkstelligen wäre.

Rechtsprechung - privater Bereich

Verfassungsmäßigkeit des Übergangsrechts zur Einführung der Veräußerungsgewinnbesteuerung ab 01.01.2009
BFH, Urteil vom 13.12.2022, VIII R 23/20

Die durch § 52 Abs. 28 Satz 16 Teilsatz 3 EStG bewirkte Einbeziehung unechter Finanzinnovationen in die Veräußerungsgewinnbesteuerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG mit Wirkung vom 01.01.2009 ist verfassungsgemäß.

Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben gebildeten GbR
BFH, Urteil vom 19.01.2023, IV R 5/19

1. Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind eine Erbengemeinschaft und eine aus den Miterben gebildete GbR als jeweils selbständige Feststellungssubjekte zu behandeln. Bestehen beide Feststellungssubjekte fort, ist für jedes ein eigenständiges Feststellungsverfahren durchzuführen.

2. Ein identitätswahrender Formwechsel einer Erbengemeinschaft in eine GbR ist nach dem UmwG nicht möglich.

3. Der Grundsatz, dass eine Erbengemeinschaft nebeneinander Gewinn- und Überschusseinkünfte erzielen kann, gilt nicht mehr, wenn diese in eine GbR als "andere Personengesellschaft" i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG überführt wird.

Schuldzinsenabzug aus einem Darlehen zur Finanzierung einer Bürgschaftsinanspruchnahme
BFH, Beschluss vom 22.02.2023, VIII B 4/22 (NV)

§ 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9 EStG schließt den Abzug von Schuldzinsen für ein Refinanzierungsdarlehen, das der Steuerpflichtige zur Finanzierung einer Bürgschaftsinanspruchnahme aufnimmt, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vorbehaltlich der Regelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG aus.

Rechtsprechung - Verfahrensrecht

Sozialversicherungsrente und Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989
BFH, Urteil vom 17.08.2022, I R 17/19

Nach Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989 können Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaates von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden, wenn der Empfänger Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates zu sein. Eine darauf beruhende Zuordnung des Besteuerungsrechts für die Leibrentenzahlungen der DRVB (Sozialversicherungsrente) an einen in Italien ansässigen deutschen Staatsangehörigen an den "Kassenstaat" Deutschland ist (insoweit abweichend zum Senatsbeschluss vom 25.07.2011 - I B 37/11, BFH/NV 2011, 1879) nicht rechtsfehlerhaft. 

Geschäftsführerhaftung: Überwachungsverschulden, eigenes Unvermögen
BFH, Beschluss vom 15.11.2022, VII R 23/19

Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen.

Finanzverwaltung

KassenSichV: Weitere Übergangsregelung für D-Trust TSE-Modul
BMF, Schreiben vom 16.03.2023

Mit dem Schreiben verlängert das BMF die bisherige Übergangsregelung für den Einsatz der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul, unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31.07.2024.

Spenden für technische Hilfe zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine
BMF, Schreiben vom 13.03.2023

Das BMF hat sein Schreiben vom 17.03.2022 zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten ergänzt.

Sonstiges

Rückzahlungsfrist für NRW-Soforthilfe 2020 bis zum 30.11.2023 verlängert
Finanzministerium NRW, Pressemitteilung vom 14.03.2023

Das Land NRW hat eine weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist für die im Jahr 2020 gewährten Corona-Soforthilfen über den 30.06.2023 hinaus bis zum 30.11.2023 beschlossen. Soforthilfe-Empfänger können den zurückzuzahlenden Betrag jetzt also bis zum 30.11.2023 ohne weitere Abstimmung mit dem Land NRW überweisen. Die Überweisung kann auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Bis dahin ist es nicht erforderlich, individuelle Vereinbarungen zu Stundungen oder Ratenzahlungen zu treffen.

Hebesätze deutscher Städte und Gemeinden 2022
DIHK, Übersichten

In ihrer Realsteuer-Hebesatzumfrage ermittelt die DIHK regelmäßig, wie hoch die Gewerbe- und Grundsteuerhebesätze deutscher Kommunen mit über 20.000 Einwohnern ausfallen. Für 2022 wurden die Daten aus 701 Städten und Gemeinden zusammengetragen.

Frist für Grundsteuererlass bei Mietausfall: 31.03.2023

Bei unverschuldetem erheblichem Mietausfall können Grundeigentümer einen Teilerlass der Grundsteuer von bis zu 50 % geltend machen. Bei Grundeigentum, dessen Erhalt im öffentlichen Interesse liegt, ist auch ein vollständiger Erlass möglich. Anträge für 2022 sind noch bis zum 31.03.2023 zu stellen.

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