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Global Tax Outlook Survey for 2023
BDO International, Zugang zur Umfrage
Der Global Tax Outlook ist die internationale Umfrage von BDO zum Thema Steuern, in der Steuerverantwortliche aller Unternehmensgrößen gebeten werden, uns ihre aktuellen Probleme, Herausforderungen und Chancen mitzuteilen. Die Umfrage beleuchtet die häufigsten Themenstellungen, mit denen sich Führungskräfte im Bereich Steuern heute und in Zukunft auseinandersetzen müssen. Beteiligen Sie sich selbst an der kostenlosen Umfrage und leiten Sie sie auch an andere Kontakte weiter, um einen globalen Blickwinkel auf das Steuerwesen zu ermöglichen.
Arbeitszeiterfassung - Referentenentwurf des BMAS
Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 14.05.2019 - C-55/18) und des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 13.09.2023 - 1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber bereits heute verpflichtet, ein „verlässliches, objektives und zugängliches System“ zur Erfassung der täglichen Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer vorzuhalten und anzuwenden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zwischenzeitlich einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften vorgelegt, mit dem die bestehenden Pflichten von Arbeitgebern zur Arbeitszeiterfassung kodifiziert und näher ausgestaltet werden sollen.
Der Europäische Gerichtshof entscheidet über das Recht auf Kopie – Kommen damit neue Herausforderungen auf Ihr Unternehmen zu?
BDO Legal, Insight
Nach Art. 15 EU-DSGVO können Betroffene Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Aus Abs. 3 desselben Artikels ergibt sich das Recht auf Kopie. Lange umstritten war, ob es sich bei dem Recht auf Kopie um einen eigenen Anspruch handelt oder dieses Recht Teil des allgemeinen Auskunftsanspruchs ist. Zudem war vor dem Urteil des EuGH unklar, welchen Umfang das Recht auf Kopie tatsächlich hat.
Legal News Gesundheitswirtschaft Mai 2023
BDO Legal, Insight
Webtalk: Dienst(ags)besprechung
BDO Website, Webtalk am 06.06.2023
Rechtsprechung - gewerblicher Bereich
Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung
BFH, Urteil vom 22.02.2023, I R 27/20
- Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung einer GmbH kann zu einer vGA führen.
- Sind keine anderen Anhaltspunkte für die regelmäßig gebotene Schätzung der fremdüblichen Zinsen erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (sog. Margenteilung; Festhaltung an den Senatsurteilen vom 28.02.1990 - I R 83/87, BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649; vom 19.01.1994 - I R 93/93, BFHE 174, 61, BStBl II 1994, 725; vom 22.10.2003 - I R 36/03, BFHE 204, 106, BStBl II 2004, 307).
BgA bei Beteiligung an gewerblich tätiger Personengesellschaft
BFH, Urteil vom 18.01.2023, I R 16/19
- Beteiligt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein BgA (hier: BgA Beteiligung) begründet (Bestätigung der Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 29.11.2017 - I R 83/15, BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz 18, m.w.N.). Fungiert die Personengesellschaft als Holdinggesellschaft und begründet sie ertragsteuerrechtliche Organschaften mit Tochter-Kapitalgesellschaften, werden durch die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften keine weiteren BgA vermittelt.
- Das steuerliche Ergebnis einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, durch die auf Ebene einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ein BgA begründet wird, kann nur dann durch Erfassung der Beteiligung als gewillkürtes Betriebsvermögen eines weiteren BgA (hier: BgA Hallenbad) mit dem steuerlichen Ergebnis jenes weiteren BgA verrechnet werden, wenn die Voraussetzungen der sog. Zusammenfassungsgrundsätze erfüllt sind.
Zusammenfassung von BgA
BFH, Urteil vom 18.01.2023, I R 9/19 (NV)
Eine Zusammenfassung von BgA kraft organisatorischen Zusammenhangs (hier: in Form einer mitunternehmerischen Beteiligung der juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer KG, die die Betriebe unterhält) kann auf der Grundlage der von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 6 KStG i.d.F. des JStG 2009 entwickelten Zusammenfassungsgrundsätze nicht nach dem Ablauf des Veranlagungszeitraums rückwirkend wieder aufgelöst und anderweitig vorgenommen werden.
Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten
BFH, Urteil vom 23.03.2023, IV R 2/20
- Die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft gegen erstmalige Einräumung einer Mitunternehmerstellung ist auch dann ein vollentgeltliches Geschäft (Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten), wenn der Wert des übertragenen Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I (Festkapitalkonto), sondern auch einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird (Bestätigung der Rechtsprechung).
- Dieser Vorgang ist nicht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten; § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG ist insgesamt nicht anwendbar (Bestätigung der Rechtsprechung).
Keine Auflösung negativer Ergänzungsbilanzen bei nachfolgendem entgeltlichen Ausscheiden des neu Eingetretenen
BFH, Urteil vom 23.03.2023, IV R 27/19
Die negativen Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft für die Altgesellschafter nach § 24 UmwStG zum Zweck der Buchwertfortführung gebildet worden sind, sind nicht aufzulösen, wenn der neu eingetretene Gesellschafter nachfolgend gegen Geldabfindung unter dann gebotener Auflösung der für ihn gebildeten positiven Ergänzungsbilanz aus der Personengesellschaft ausscheidet.
Korrespondierende Bilanzierung bei einer atypisch stillen Gesellschaft
BFH, Urteil vom 23.03.2023, IV R 8/20 (IV R 7/17) (NV)
- Die Beiladung einer GmbH gemäß § 60 Abs. 3 FGO ist nicht deshalb entbehrlich, weil die GmbH keinen Geschäftsführer mehr hat und damit prozessunfähig ist.
- Die Berücksichtigung eines Verlustes im Sonderbetriebsvermögen eines atypisch stillen Gesellschafters, der sich daraus ergibt, dass ihm gegen den Geschäftsinhaber zustehende Ausgleichsforderungen wertlos werden, kommt erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung des atypisch stillen Gesellschafters in Betracht. Dies folgt aus dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung, der auch für Innengesellschaften wie die atypisch stille Gesellschaft gilt.
Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische Personengesellschaft
BFH, Urteil vom 18.01.2023, I R 48/19 (NV)
- Die als Mitunternehmerschaft anzusehende ausländische Personengesellschaft wird für Zwecke der Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte als "fiktive" Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt; ein danach ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlrecht ist von ihr selbst auszuüben (Anschluss an BFH-Urteile vom 20.04.2021 - IV R 3/20, BFHE 273, 119, und IV R 20/17, BFH/NV 2021, 1191).
- In diesem Fall ist das (materielle) Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausgeschlossen, wenn nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht besteht (Anschluss an BFH-Urteile in BFHE 273, 119, und in BFH/NV 2021, 1191).
- Das Eingreifen der sog. Sperrwirkung setzt nicht voraus, dass die ausländischen gesetzlichen Pflichten mit den nationalen funktions- und informationsgleich sind (Anschluss an BFH-Urteile in BFHE 273, 119, und in BFH/NV 2021, 1191).
Rechtsprechung - privater Bereich
Einheitliche Entschädigung bei mehreren Teilleistungen aufgrund Arbeitsplatzverlusts
BFH, Urteil vom 06.12.2021, IX R 10/21
Eine einheitliche, in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ausgezahlte Entschädigung kann vorliegen, wenn alle Teilleistungen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind. Dies gilt auch, soweit eine Teilentschädigung (sog. Startprämie) dafür geleistet wird, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungs- und Qualifizierungsverhältnis bei der Transfergesellschaft vorzeitig kündigt, weil er bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis beginnt.
Anpassung des steuerfreien Rententeils nach Einführung der "Mütterrente"
BFH, Urteil vom 14.12.2022, X R 24/20
- Die Erhöhung einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag an persönlichen Rentenentgeltpunkten für Kindererziehungszeiten ("Mütterrente") führt zu einer Anpassung des bisherigen steuerfreien Teils der Rente (Rentenfreibetrag). Hierbei bleiben zwischenzeitliche regelmäßige Rentenanpassungen außer Betracht.
- Bezieht ein Steuerpflichtiger Altersrenten sowohl aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung und kann er wegen Beitragszahlungen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der Rente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung zum Teil die Ertragsanteilsbesteuerung beanspruchen (sog. Öffnungsklausel), erstreckt sich dieses Recht nicht auch auf die Besteuerung der gesetzlichen Rente.
- Der steuerfreie Teil der Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG ist ohne Berücksichtigung desjenigen Teils der Rentenleistungen zu berechnen, der auf Antrag des Steuerpflichtigen der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegt (Anschluss an Senatsurteil vom 03.05.2017 - X R 12/14, BFHE 258, 317, Rz 24 ff.).
- § 127 FGO ist auch dann anwendbar, wenn ein geänderter Steuerbescheid nicht während des Revisionsverfahrens, sondern während des vorgelagerten Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ergangen ist und gemäß § 121 Satz 1, § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist.
Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten im Falle des sog. Bondstripping
BFH, Urteil vom 16.03.2023, VIII R 36/19 (NV)
- Nach der Rechtslage bis zur Einfügung des § 20 Abs. 2 Sätze 4 und 5, Abs. 4 Sätze 8 und 9 EStG durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 sind im Fall des sog. Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen deren Anschaffungskosten nicht auf den durch die Trennung entstandenen Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen.
- § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung ist nicht dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass die Norm keine Anwendung findet, wenn durch die Veräußerung einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % beteiligt ist, ein Verlust entsteht.
Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte
FG Münster, Urteil vom 26.04.2023, 13 K 425/22 E
Die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen stellen keine außerordentlichen Einkünfte dar, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind.
Rechtsprechung - Verfahrensrecht
Energiesteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten
BFH, Urteil vom 13.12.2022, VII R 49/20
- § 55 Abs. 4 InsO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes vom 09.12.2010 (BGBl I 2010, 1885, 1893) erfasste auch Energiesteuerverbindlichkeiten.
- Verbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet (Fortführung BFH-Urteil vom 24.09.2014 - V R 48/13 (BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506).
- Energiesteuerverbindlichkeiten können nur dann Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO darstellen, wenn sie aus sog. Neugeschäften entstehen, weshalb durch bereits bei Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters bestehende Lieferverträge ("Altgeschäfte") keine Masseverbindlichkeiten begründet werden können.
Änderung von Antrags- und Wahlrechten
BFH, Urteil vom 20.04.2023, III R 25/22
- Die Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, kann geändert werden, solange der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist.
- Die Änderung des Wahlrechts auf Inanspruchnahme der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG kommt im Falle einer partiellen Durchbrechung der Bestandskraft nur in Betracht, wenn die damit verbundenen steuerlichen Folgen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO und § 177 AO gesetzten Rahmen hinausgehen Dies gilt auch dann, wenn die partielle Durchbrechung der Bestandskraft des Folgebescheids durch einen den Veräußerungsgewinn ändernden Grundlagenbescheid ausgelöst wird.
- Die Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO durchbricht die Bestandskraft nur insoweit, als ein Folgebescheid an den Grundlagenbescheid anzupassen ist.
- Die Rücknahme des Antrags nach § 34 Abs. 3 EStG stellt kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.
Zollwertrechtliche Behandlung von Kosten für die Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten
BFH, EuGH-Vorlage vom 17.01.2023, VII R 7/20
Sind die Kosten für die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten dem Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK oder nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK hinzuzurechnen, wenn die im Zollgebiet der Union ansässige Käuferin die Druckvorlagen den Lieferanten im Drittland kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung stellt?
Zolltarifliche Einreihung bestimmter Lenk- und Bockrollen
BFH, Urteil vom 28.02.2023, VII R 21/20 (NV)
- Die Voraussetzungen für eine Tarifierung von im Wesentlichen aus Stahl gefertigten Lenk- und Bockrollen unter die Codenummer 8716 9090 90 0 sind nur dann erfüllt, wenn die aus den objektiven Wareneigenschaften erkennbare ausschließliche oder hauptsächliche Zweckbestimmung der betreffenden Teile die Verwendung für nicht selbstfahrende Fahrzeuge der Pos. 8716 KN ist. Anderenfalls unterfallen die Lenk- und Bockrollen wegen ihrer Beschaffenheit als "Andere Waren aus Eisen oder Stahl" der Codenummer 7326 9098 90 0.
- Die Entscheidung des FG, ob ein solcher Hauptverwendungszweck erkennbar ist, stellt eine Tatsachenwürdigung dar, die das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindet und einer revisionsrechtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich ist.
Finanzverwaltung
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
BMF, Schreiben vom 22.05.2023
Das BMF veröffentlicht mit seinem Schreiben einen Katalog zu Anwendungsfragen bei der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder.
Ertragsteuerliche Folgen der Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte
BMF, Schreiben vom 12.05.2023
Die bisherige Verwaltungsauffassung steht im Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung und wird daher mit aktuellem BMF-Schreiben aufgehoben.
New Publications on the Internet
Global Tax Outlook Survey for 2023
BDO International, Access to Survey
The Global Tax Outlook is BDO’s international survey on tax, in which we ask tax leaders of all sizes of organisation to share with us their current issues, challenges and opportunities. It highlights the most common issues business leaders are grappling with in tax, today and in the future. Please take part yourself in the free survey and also forward it to your contacts to provide a global perspective on tax.
5th anniversary of the GDPR 2018 – 2023
BDO Legal, Insight
On 25th May 2023, it will have been five years since the general data protection regulation (GDPR) came into effect. To celebrate this anniversary, various BDO legal firms from across Europe are sharing some thoughts about the past and the future of the GDPR and the protection of personal data.