Tax and Legal UPDATE KW 39

Neueinstellungen im Internet/Intranet

Verrechnungspreise in der deutsch-tschechischen Unternehmenstätigkeit
BDO, Seminar am 05. November 2021 in Pilsen, Tschechien

Ihr Unternehmen ist sowohl auf dem deutschen als auch auf dem tschechischen Markt aktiv? Oder möchten Sie Ihre Geschäftstätigkeiten dahin erweitern? Dann kann Ihnen unser in Kooperation mit BDO Czech Republic organisiertes Seminar zum Thema Verrechnungspreise in der deutsch-tschechischen Unternehmenstätigkeit gute Dienste leisten. Alle weiteren Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie bei uns (s.o.) sowie auch direkt auf der WebSite unserer tschechischen Kollegen.

Rechtsprechung – gewerblicher Bereich

Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen Fonds-KG unterliegt der Einkommensteuer
BFH, Urteil vom 17. März 2021, IV R 20/18 (i.W. inhaltsgleich mit IV R 21-24/18)

Der Schadensersatzanspruch eines Mitunternehmers wegen Prospekthaftung unterliegt der Einkommensteuer.

Besteht die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung selbst, führt die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an der Kommanditbeteiligung zu einem Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Besteht die Verpflichtung Zug um Zug gegen Abtretung von Ansprüchen, die nicht der Übertragung der Beteiligung selbst entsprechen, führt die Abtretung zu einem laufenden Sonderbetriebsgewinn nach § 15 EStG.

Zinsen im Zusammenhang mit einem Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung sind Bestandteil derjenigen betrieblichen Einkünfte, die aus dem Schadensersatz selbst erzielt werden.

Tonnagesteuer: Hinzurechnung von Sondervergütungen
FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 04.05.2021, Az. 2 K 61/19; nrkr - BFH-Az.: IV R 14/21

Sondervergütungen sind auch insoweit dem nach der Tonnage gem. § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn hinzuzurechnen, als sie nach der Betriebsveräußerung oder -aufgabe entstanden sind.

Sondervergütungen, die nach Einstellung der werbenden Tätigkeit entstehen, zählen jedoch nicht zum fiktiven Gewerbeertrag im Sinne von § 7 Satz 3 Alt. 1 GewStG (i. d. F. des JStG 2019). Die Vorschrift führt lediglich zu einer Fiktion von Gewerbeertrag, aber nicht zur Fiktion eines Gewerbebetriebes.

Rechtsprechung – privater Bereich

Übertragung kindbedingter Freibeträge; Familienleistungsausgleich beim Eingreifen von Steuerermäßigungsvorschriften; Günstigerprüfung
BFH, Urteil vom 14. April 2021, III R 34/19X

Bei verheirateten aber dauernd getrennt lebenden Elternteilen kann die Übertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von einem auf den anderen Elternteil nicht allein auf den Antrag eines Elternteils gestützt werden.

Die Übertragung des Kinderfreibetrags scheidet aus, wenn der Elternteil, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden soll, seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachgekommen ist.

Die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf scheidet aus, wenn das Kind bereits volljährig ist oder bei dem Elternteil, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden soll, gemeldet ist.

Bei nicht zusammenveranlagten Elternteilen ist für die Günstigerprüfung nach § 31 Satz 4 EStG dem Anspruch auf Kindergeld die Differenz zwischen der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen ohne Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen nach Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG gegenüberzustellen.

Führt die Vergleichsrechnung zu dem Ergebnis, dass die Freibetragsgewährung für den Steuerpflichtigen günstiger ist, ist die Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs erst nach Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften durchzuführen, mit der Folge, dass sich aus dem hinzugerechneten Kindergeldanspruch bei Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften kein zusätzliches Verrechnungspotenzial ergibt.

Finanzverwaltung

Festsetzung von Zinsen nach der Entscheidung des BVerfG
BMF, Schreiben vom 17.09.2021, Gz. IV A 3 - S 0338/19/10004

Das BMF-Schreiben enthält Weisungen zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18.08.2021 bis zu einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung zur Verzinsung nach §§ 233a, 238 Abs. 1 S. 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019.

Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG)
BMF, Entwurf vom 30.09.2021

Das BMF hat den Entwurf eines Schreiben zur Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG) veröffentlicht, das diversen Verbänden zur Stellung übersandt wurde.

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen
BMF, Schreiben vom 28.09.2021, Gz. V C 3 - S 2221/21/10016

Die Finanzverwaltung ergänzt ihr Schreiben vom 24.05.2017 insoweit, als sie die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 07.07.2020, X R 35/18) übernimmt und eine Kürzung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen in bestimmten Fällen von Zuschüssen bzw. Rückerstattungen nicht erfolgt.

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
BMF, Schreiben vom 28.09.2021, Gz. IV C 3 - S 2221/19/10050

Das BMF hat zur einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen Stellung genommen.

Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen
BMF, Schreiben vom 28.09021, Gz. III C 3 - S 7167-b/19/10003

Entsprechend der ergangenen EuGH- und BFH-Rechtsprechung fallen förmliche Zustellungen als von „öffentlichen Posteinrichtungen“ erbrachte Dienstleistungen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11b UStG. Der UStAE war deshalb in Abschn. 4.11b.1 zu ändern.

USt-Befreiung für Leistungen von Frachtführern, § 4 Nr. 3 a UStG, Ende der Übergangsregelung
BMF, Schreiben vom 27.09.2021, Gz. III C 3 - S 7156/19/10002

Seit Anfang 2020 gilt nach Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG grundsätzlich nur für die Leistungen des Hauptfrachtführers, nicht aber für Leistungen der Unterfrachtführer. Bis zum 31.12.2021 gilt jedoch eine Übergangsregelung, um die mit der damaligen Rechtsänderung nötig gewordene Umsetzung in den programmgesteuerten Abläufen zu ermöglichen.

Das BMF hat nunmehr in den UStAE eine ausführliche klarstellende Regelung aufgenommen, die zwingend auf nach dem 31.12.2021 ausgeführte Umsätze anzuwenden ist.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG bei Organschaften
BMF, Schreiben vom 27.09.2021, Gz. III C 3 - S 7279/19/10005

Die Finanzverwaltung wendet das BFH-Urteil vom 23.07.2020 (V R 32/19) nur restriktiv und für die dort entschiedenen Zeiträume an. Seit Oktober 2014 gilt infolge des KroatienG eine andere Rechtslage und wird für den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen darauf abgestellt, ob der Leistungsempfänger nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Aus der Rechtsprechung übernommen wird jedoch, dass für die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG nicht steuerbare Innenumsätze unbeachtlich sind.

Pauschbeträge für betrieblich/beruflich veranlasste Auslandsreisen ab 2022
BMF, Mitteilung vom 27.09.2021

Pandemiebedingt werden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz zum 1. Januar 2022 nicht neu festgesetzt. Die zum 1. Januar 2021 durch das BMF-Schreiben vom 03.12.2020 veröffentlichten Beträge gelten somit für das Kalenderjahr 2022 unverändert fort.

Corona-Krise

Von Pandemie und Flut doppelt betroffene Unternehmen können Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus stellen
BMWi, Pressemitteilung vom 24.09.2021

Unternehmen, die im Juni 2021 noch unter coronabedingten Umsatzeinbrüchen gelitten haben und dann auch von der Hochwasserkatastrophe im Juli getroffen wurden, können Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 stellen, obwohl die Umsatzrückgänge weitestgehend nicht mehr coronabedingt sind. Weitere Erläuterungen und die besonderen Regelungen enthält der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus unter Ziff. 5.7.

DBA-Belgien Konsultationsvereinbarung Grenzpendler verlängert
BMF, Schreiben vom 29.09021, Gz. IV B 3 S 1301-BEL/20/10002

Belgien und Deutschland haben die Konsultationsvereinbarung zum bestehenden DBA betreffend die Besteuerung der Grenzpendler erneut verlängert. Sie gilt nun grds. bis zum 31.12.2021, kann aber auch vorher einseitig gekündigt werden.