Sollte der Brexit Realität werden und Großbritannien den Austritt aus der EU vollziehen, könnten zurzeit aufgrund der EU-Mitgliedschaft bestehende steuerliche Vorteile wegfallen bzw. müssten diese neu geregelt werden. Exemplarisch haben wir für Sie zusammengefasst, welche steuerlichen Folgen sich durch den Austritt ergeben könnten und welche Bereiche Sie deshalb im weiteren Verlauf des Austrittsverfahrens in Beobachtung behalten sollten.
Ein möglicher Grund für Handlungsbedarfe wäre ein Wegfall von EU-Richtlinien mit einem Austritt Großbritanniens. Ein solcher hätte zum Beispiel Einfluss auf den Quellensteuerabzug bei Dividenden, Zinsen und Lizenzen. Ferner könnten Vergünstigungen bei Umwandlungen wegfallen.
Weitere Änderungen könnten auch bei der Hinzurechnungsbesteuerung eintreten. Sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche oder juristische Personen zu mehr als 50% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, die als Zwischengesellschaft anzusehen ist, sind dem deutschen Gesellschafter passive Einkünfte der Gesellschaft - unter weiteren Voraussetzungen - grundsätzlich hinzuzurechnen (§§ 7,8 AStG). Die Hinzurechnung erfolgt nicht, wenn die Gesellschaft in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat ansässig ist (sog. „Motivtest“, § 8 Abs. 2 AStG). Diese Erleichterung könnte zukünftig bei entsprechenden Beteiligungen an britischen Gesellschaften wegfallen.
Auch sofern Unternehmer eine sog. Übertragung eines Wirtschaftsgutes in eine Betriebsstätte vorgenommen haben, besteht Grund zur Aufmerksamkeit. Betrifft ein solcher Vorgang eine in Großbritannien liegende Betriebsstätte, wäre im Falle des EU-Austritts Großbritanniens der steuerliche Ausgleichsposten infolgedessen gewinnerhöhend aufzulösen.
Sollten sie zu den einzelnen exemplarisch aufgeführten möglichen Änderungen Fragen haben, wenden Sie sich gerne an unsere Spezialisten. Wir stehen Ihnen auch für einen „Quick-Check“ möglicher Folgen des Austritts Großbritanniens in Ihrem Unternehmen zur Verfügung.