Regulierung der Abschlussprüfung

Durch das FISG wird die gesetzliche Abschlussprüfung, insbesondere im Bereich der Unternehmen von öffentlichem Interesse, weiter reguliert. Vom deutschen Gesetzgeber ursprünglich ausgeübte Mitgliedstaatenwahlrechte der EU-Abschlussprüfungsverordnung (EU-APrVO) wurden zurückgenommen. Nun ist bei allen Unternehmen von öffentlichem Interesse eine externe Rotation des Abschlussprüfers nach zehn Jahren erforderlich. Darüber hinaus wurde eine faktische externe Rotation nach zehn Jahren für Unternehmen eingeführt, die nicht Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, aber nach dem KWG, dem VAG oder dem ZAG der Aufsicht durch die BaFin unterliegen. Der Zeitraum der internen Rotation der Wirtschaftsprüfer, die den Bestätigungsvermerk unterschreiben, sowie der verantwortlichen Prüfungspartner, die bei bedeutenden Tochterunternehmen vorrangig für die Abschlussprüfung verantwortlich sind, wurde von sieben auf fünf Jahre verkürzt.

Auch im Bereich der Nichtprüfungsleistungen gibt es eine Reihe von Verschärfungen. Die Ausnahme von der Blacklist des Art. 5 Abs. 1 EU-APrVO in Bezug auf Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen wurde zurückgenommen. Diese Leistungen sind dem Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse nun verboten. Auch die Beantragung einer Ausnahme vom 70% Fee Cap ist nun nicht mehr möglich. Darüber hinaus gilt die Blacklist des Art. 5 EU-APrVO nun nicht mehr nur bei gesetzlichen Abschlussprüfungen, sondern auch bei einer Reihe von anderen Prüfungsaufträgen.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick zu den Regulierungsmaßnahmen des FISG und stellen den daraus resultierenden Handlungsbedarf dar.

Betroffene Unternehmen: Unternehmen von öffentlichem Interesse (EU-PIE)

Erstanwendung: 1. Juli 2021 Spezielle Übergangsregelung für bestimmte Unternehmen (Art. 86 Abs. 2 EGHGB)


Gesetzliche Regelung

§ 318 Abs. 1a HGB, der die Möglichkeit der Verlängerung der Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats auf 20 Jahre bzw. auf 24 Jahre im Falle eines Joint Audits ermöglichte, wurde gestrichen.

Erläuterung

  • Alle Unternehmen von öffentlichem Interesse dürfen nur noch maximal zehn Jahre in Folge durch denselben Abschlussprüfer geprüft werden.
  • Danach muss der Abschlussprüfer gewechselt werden.
  • Für die Bestellung eines neuen Abschlussprüfers ist ein im Einklang mit Art. 16 Abs. 2 bis 5 EU-APrVO durchgeführtes Auswahl- und Vorschlagsverfahren (u.a. Ausschreibung unter Beachtung der Vorgaben des Art. 16 Abs. 3) durchzuführen.

Die Übergangsregelung des Art. 86 Abs. 2 EGHGB

  • In den Anwendungsbereich der Übergangsregelung fallen alle Unternehmen, bei denen die Mandatslaufzeit des Abschlussprüfers bereits über zehn Jahre hinaus verlängert wurde oder bei denen am 30. Juni 2021 die Voraussetzungen des § 318 Abs. 1a HGB für eine Verlängerung erfüllt sind.
  • Die Voraussetzungen des § 318 Abs. 1a HGB sind nach Auffassung des IDW erfüllt, wenn
    • die Höchstlaufzeit von zehn Jahren am 30. Juni 2021 erreicht ist,
    • das Ausschreibungsverfahren abgeschlossen ist,
    • der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat mindestens zwei Vorschläge und seine Präferenz für einen der beiden Vorschläge unterbreitet hat (Art. 16 Abs. 2 EU-APrVO)
    • und der Aufsichtsrat den Beschluss zum an die Hauptversammlung gerichteten Vorschlag für den zu wählenden Abschlussprüfer gefasst hat.
  • Bei den in den Anwendungsbereich der Übergangsregelung fallenden Unternehmen ist eine Verlängerung der Mandatslaufzeit noch für das nach dem 30. Juni 2021 beginnende Geschäftsjahr und das unmittelbar auf dieses folgende Geschäftsjahr möglich.
  • Bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr muss nach der Übergangsregelung für die Abschlussprüfung zum 31.12.2024 ein neuer Abschlussprüfer bestellt werden, unabhängig davon, ob die Prüfung zum 31.12.2020 die zehnte oder die 17. Prüfung durch denselben Abschlussprüfer in Folge war.
  • Die vor dem FISG mögliche maximale Mandatslaufzeit von 20 Jahren (der Fall des Joint Audit soll hier nicht weiter betrachtet werden) kann trotz bereits erfolgter öffentlicher Ausschreibung nicht mehr erreicht werden, es sei denn der nach der Übergangsregelung notwendige Wechsel des Abschlussprüfers fällt mit dem Ende der 20-jährigen Höchstlaufzeit zusammen.

Beispiel

Die Abschlussprüfung der börsennotierten Gesellschaft G zum 31.12.2020 ist die zehnte Abschlussprüfung durch WPG W in Folge. Für die Abschlussprüfung zum 31.12.2021 wurde ein öffentliches Ausschreibungsverfahren durchgeführt und die Hauptversammlung hat WPG W für die Prüfung zum 31.12.2021 am 30. Juni 2021 bereits wiedergewählt.

Nach der Übergangsregelung darf W noch das nach dem 30. Juni 2021 beginnende Geschäftsjahr (1. Januar bis 31. Dezember 2022) und das unmittelbar auf dieses folgende Geschäftsjahr (1. Januar bis 31. Dezember 2023) prüfen. W darf die Abschlüsse nicht mehr bis zum Erreichen der ununterbrochenen Mandatslaufzeit von 20 Jahren am 31.12.2030 prüfen (sofern W weiterhin durch G bestellt wird), sondern G muss spätestens für die Prüfung zum 31.12.2024 eine Ausschreibung durchführen und einen neuen Abschlussprüfer bestellen.

Variante

Die Abschlussprüfung der börsennotierten Gesellschaft G zum 31.12.2020 ist die 17. Abschlussprüfung durch WPG W in Folge. Für die Abschlussprüfung zum 31.12.2014 war ein öffentliches Ausschreibungsverfahren durchgeführt worden und die maximal mögliche Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats auf 20 Jahre verlängert worden.

Nach der Übergangsregelung darf W noch das nach dem 30. Juni 2021 beginnende Geschäftsjahr (1. Januar bis 31. Dezember 2022) und das unmittelbar auf dieses folgende Geschäftsjahr (1. Januar bis 31. Dezember 2023) prüfen. Das Erreichen der Höchstlaufzeit von 20 Jahren fällt in diesem Fall mit der gem. der Übergangsregelung letztmals möglichen Prüfung durch W zusammen. G muss spätestens für die Prüfung zum 31.12.2024 eine Ausschreibung durchführen und einen neuen Abschlussprüfer bestellen.

Die Übergangsregelung des Art. 86 Abs. 2 EGHGB führt dazu, dass in den kommenden Jahren eine Vielzahl an Unternehmen ihre Abschlussprüfungen ausschreiben müssen, die nach den alten Regelungen ohne Ausschreibung noch hätten durch den bestehenden Abschlussprüfer geprüft werden dürfen. Die meisten Ausschreibungen werden die Prüfungen zum 31.12.2024 betreffen.


Handlungsbedarf

  • Ermittlung des Geschäftsjahres, für dessen Prüfung nach der neuen Regelung ein Abschlussprüferwechsel stattfinden muss
  • Ggfs. Prüfung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der speziellen Übergangsregelung des Art. 86 Abs. 2 EGHGB
  • Überlegungen zum optimalen Zeitpunkt der Ausschreibung der Abschlussprüfung

Betroffene Unternehmen: Unternehmen, die nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) der Aufsicht durch die BaFin unterliegen und keine Unternehmen von öffentlichem Interesse (EU-PIE) sind. Dies sind bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen (u.a. Sterbekassen i.S.v. § 218 Abs. 1 VAG sowie Pensionskassen i.S.v. § 232 Abs. 1 VAG und Pensionsfonds i.S.v. § 236 Abs. 1 VAG) und Zahlungsdienstleister.

Erstanwendung: ab dem 1. Januar 2022 (Art. 27 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 FISG)


Gesetzliche Regelung

§ 28 KWG, § 26 VAG und § 23 ZAG legen fest, dass die in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallenden Unternehmen der BaFin ihren Prüfer anzeigen müssen. Die BaFin kann die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist.

§ 28 Abs. 1 Satz 3 KWG, § 36 Abs. 1 Satz 3 VAG und § 23 Abs. 1 Satz 3 ZAG legen ab dem 1. Januar 2022 nun fest, dass die Bestellung eines anderen Prüfers in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist, wenn der Vorstand eines Versicherungsunternehmens oder eines Instituts i.S. des KWG (vgl. § 1 Abs. 1b KWG) bzw. ZAG (vgl. § 1 Abs. 3 ZAG), das jeweils kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 HGB ist, der BaFin für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat.


Erläuterung

  • Durch die neue gesetzliche Regelung wird das Ermessen der BaFin erheblich eingeschränkt und es wird nur in Ausnahmefällen möglich sein, denselben Prüfer über das zehnte aufeinanderfolgende Geschäftsjahr hinaus zu bestellen, ohne dass die BaFin dies ablehnt.
  • Die Gesetzesbegründung nennt zwei Ausnahmen: die Abschlussprüfung eines abzuwickelnden Unternehmens, dessen Marktaustritt unmittelbar bevorsteht, und den Fall, dass für das elfte und ggfs. auch das zwölfte Geschäftsjahr ein Joint Audit beauftragt wurde. Die BaFin hält eine weitere Ausnahme bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung i.S.d. § 1 Abs. 29 KWG für sachgerecht.
  • Die neue Laufzeitbeschränkung gilt für alle Anzeigen, die ab dem 1. Januar 2022 bei der BaFin eingehen, auch wenn das Unternehmen den Abschlussprüfer noch im Jahr 2021 bestellt hat.
  • Die faktische Rotationspflicht für die genannten Institute und Versicherungsunternehmen führt nicht dazu, dass auch die übrigen Anforderungen der EU-APrVO gelten, da die Institute und Unternehmen unverändert keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind. Insbesondere muss anlässlich des Wechsels des Abschlussprüfers keine Ausschreibung nach Art. 16 Abs. 3 EU-APrVO durchgeführt werden.

Handlungsbedarf

  • Ermittlung der ununterbrochenen Mandatslaufzeit des Abschlussprüfers
  • Bei Unternehmen, die in den Anwendungsbereich von § 28 Abs. 1 Satz 3 KWG, § 36 Abs. 1 Satz 3 VAG und § 23 Abs. 1 Satz 3 ZAG fallen und die bereits seit zehn oder mehr Jahren durch denselben Abschlussprüfer geprüft werden: Anzeige der Bestellung des Abschlussprüfers vor dem 31. Dezember 2021, wenn für diese Prüfung kein Abschlussprüferwechsel vollzogen werden soll
  • Ggfs. Auswahl eines neuen Abschlussprüfers bzw. Vorbereitung des Auswahlverfahrens


Betroffene Unternehmen: Unternehmen von öffentlichem Interesse (EU-PIE)

Erstanwendung: Abschlussprüfungen von nach dem 31. Dezember 2021 beginnenden Geschäftsjahren (§ 135 WPO)


Gesetzliche Regelung

Die für die Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse verantwortlichen Prüfungspartner müssen bereits nach fünf statt bisher sieben Jahren ihre Beteiligung an der Abschlussprüfung beenden und in die Cooling-off-Phase wechseln (§ 43 Abs. 6 Satz 2 WPO).


Erläuterung

  • Verantwortliche Prüfungspartner sind die Wirtschaftsprüfer, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse den Bestätigungsvermerk unterzeichnen, sowie auftragsverantwortliche Prüfungspartner bei bedeutenden Tochterunternehmen. Hiervon erfasst sind Wirtschaftsprüfer der mit der Konzernabschlussprüfung beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
  • Ein Tochterunternehmen ist als bedeutendes Tochterunternehmen einzustufen, wenn es sowohl die Vermögens- als auch die Finanz- und Ertragslage des Konzerns erheblich beeinflusst. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn das Unternehmen mehr als 20% zum Konzernvermögen oder zum Konzernumsatz beiträgt.

Beispiel

Wirtschaftsprüfer W hat zum 31.12.2020 bereits zum fünften Mal den Bestätigungsvermerk der börsennotierten Gesellschaft G unterzeichnet.

Da die Verkürzung des Zeitraums der internen Rotation erst für Abschlussprüfungen von nach dem 31. Dezember 2021 beginnenden Geschäftsjahren gilt, darf W den Bestätigungsvermerk zum 31.12.2021 noch unterzeichnen (obwohl er dann bereits seit sechs Jahren an der Abschlussprüfung beteiligt ist). Nach Beendigung der Abschlussprüfung zum 31.12.2021 darf er für G keine Tätigkeiten mehr ausüben.

Variante

Wirtschaftsprüfer W hat zum 31.12.2020 zum dritten Mal den Bestätigungsvermerk der börsennotierten Gesellschaft G unterzeichnet.

W darf seine Tätigkeit als verantwortlicher Prüfungspartner bei G bis einschließlich der Abschlussprüfung zum 31. Dezember 2022 fortsetzen. Nach Beendigung der Abschlussprüfung zum 31.12.2022 muss er ins Cooling-off.


Handlungsbedarf

  • Ermittlung des Rotationszeitpunkts der verantwortlichen Prüfungspartner
  • Überlegungen zur Einarbeitung neuer Prüfungspartner und zur Gestaltung des Wechsels, falls beide den Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer gleichzeitig in die Cooling-off Phase wechseln müssen
  • Überlegungen zu Wechselwirkungen mit der externen Rotation: Wenn nach der internen Rotation der verantwortlichen Prüfungspartner nur ein kurzer Zeitraum vor der externen Rotation verbleibt, bietet sich ggfs. ein vorgezogener Wechsel des Abschlussprüfers an.

Betroffene Unternehmen: Unternehmen von öffentlichem Interesse (EU-PIE)

Erstanwendung: Abschlussprüfungen von nach dem 31. Dezember 2021 beginnenden Geschäftsjahren

Gesetzliche Regelung

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen in Deutschland keine Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen mehr an Unternehmen von öffentlichem Interesse sowie deren Mutter- und Tochtergesellschaften erbringen, sofern sie oder ein Netzwerkmitglied Abschlussprüfer des Unternehmens von öffentlichem Interesse sind.

Das in Bezug auf die Zulässigkeit bestimmter Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen von Deutschland ausgeübte Mitgliedstaatenwahlrecht des Art. 5 Abs. 3 EU-APrVO wurde durch das FISG zurückgenommen (Streichung von § 319a Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB).

Erläuterung

  • § 319a Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB sind letztmals anzuwenden auf gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen von vor dem 1. Januar 2022 beginnenden Geschäftsjahren. Da die Abschlussprüfung erst mit Erteilung des Bestätigungsvermerks beendet ist, ist die Erbringung von Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen noch bis zum Datum des Bestätigungsvermerks zulässig, auch wenn zu diesem Zeitpunkt bereits das neue Geschäftsjahr begonnen hat. Dies gilt allerdings nur, wenn sich die Leistungen eindeutig auf das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr beziehen (vgl. APAS Verlautbarung Nr. 13 vom 10. Dezember 2021).
  • Bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr müssen bis zum 1. Januar 2022 alle Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen, die sich nicht eindeutig auf das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr beziehen, beendet sein. Auch vor dem 1. Januar 2022 geschlossene Verträge dürfen nicht fortgeführt werden.
  • Das Verbot gilt nur für Leistungen in Deutschland. Betroffen sind das geprüfte Unternehmen von öffentlichem Interesse und dessen Mutter- und Tochtergesellschaften mit Sitz in Deutschland. Für Mutter- und Tochtergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU gilt jeweils das lokale Recht des Sitzstaates und die dortige Ausübung der Wahlrechte der EU-APrVO.
  • Die Erbringung von Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen an deutsche Mutter- und Tochtergesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU ist ebenfalls unzulässig, wenn die Leistungen durch ein Netzwerkmitglied des Abschlussprüfers des Unternehmens von öffentlichem Interesse erbracht werden sollen.

Beispiel

WPG W ist Abschlussprüfer des EU-PIE mit Sitz in Deutschland. Das EU-PIE hat zwei Tochtergesellschaften, wovon eine Gesellschaft ihren Sitz in Deutschland und eine ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat. In dem anderen EU-Mitgliedstaat wurde das Wahlrecht des Art. 5 Abs. 3 EU-APrVO ausgeübt. Die Erbringung von Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen durch den Abschlussprüfer von EU-PIE an das EU-PIE sowie dessen Mutter- und Tochtergesellschaften ist in diesem Mitgliedstaat deshalb zulässig.

fisg regulierung grafik

WPG W darf keine Steuerberatungs- oder Bewertungsleistungen an das EU-PIE und seine Tochtergesellschaft in Deutschland erbringen. Die Erbringung von Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen durch W oder seine Netzwerkmitglieder an die Tochtergesellschaft in dem anderen EU-Mitgliedstaat richtet sich nach dem dort geltenden Recht und ist deshalb zulässig.

Variante

Das EU-PIE hat seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat und eine Tochtergesellschaft mit Sitz in Deutschland. Im Sitzstaat des EU-PIE wurde das Wahlrecht des Art. 5 Abs. 3 EU-APrVO ausgeübt. Die Erbringung von Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen durch den Abschlussprüfer des EU-PIE an das EU-PIE sowie dessen Mutter- und Tochtergesellschaften ist in diesem Mitgliedstaat deshalb zulässig. Abschlussprüfer des EU-PIE ist ein Netzwerkmitglied von WPG W.

fisg regulierung grafik

WPG W darf keine Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen an die Tochtergesellschaft des EU-PIE in Deutschland erbringen.

Handlungsbedarf:

  • Analyse der durch den Abschlussprüfer oder dessen Netzwerkmitglieder in Deutschland erbrachten Nichtprüfungsleistungen und Evaluierung, ob bestehende Beratungsverträge fortgesetzt werden dürfen
    -> In diese Analyse sind auch vom Abschlussprüfer oder von seinen Netzwerkmitgliedern in der Vergangenheit erworbene oder anderweitig zur Verfügung gestellte IT-Tools einzubeziehen, da die weitere Nutzung eines Tool dazu führen kann, dass unzulässige Steuerberatungs- oder Bewertungsleistungen erbracht werden.
  • Beendigung der Verträge über die Erbringung von Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen und Überleitung auf neue Dienstleister
    -> Jegliche Leistungserbringung ist ab dem ersten Tag des ersten ab dem 1. Januar 2022 beginnenden Geschäftsjahres unzulässig, es sei denn die Leistungen beziehen sich eindeutig auf das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr! Im letzteren Fall ist eine Leistungserbringung noch bis zum Datum des Bestätigungsvermerks zulässig.
  • Anpassung der internen Leitlinien zur Billigung von Nichtprüfungsleistungen durch den Prüfungsausschuss an das erweiterte Verbot

Betroffene Unternehmen: Unternehmen von öffentlichem Interesse (EU-PIE)

Erstanwendung: Abschlussprüfungen von nach dem 31. Dezember 2021 beginnenden Geschäftsjahren

Gesetzliche Regelung

Mit der Streichung von § 319a Abs. 1a HGB entfällt die Möglichkeit, bei der APAS eine einmalige zeitlich (maximal für ein Geschäftsjahr) und betraglich (bis maximal 140% des Durchschnitts der Honorare für Abschlussprüfungsleistungen) begrenzte Ausnahme vom Fee Cap zu beantragen.

Erläuterung

  • Erbringt der Abschlussprüfer für einen Zeitraum von mehr als drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zulässige Nichtprüfungsleistungen für ein geprüftes Unternehmen von öffentlichem Interesse oder dessen Mutter- oder Tochterunternehmen, dürfen die daraus erzielten Honorareinahmen nach Art. 4 Abs. 2 EU-APrVO maximal 70 % des Durchschnitts der in den letzten drei vorangegangenen Geschäftsjahre erzielten Honorare für Abschlussprüfungsleistungen betragen.
  • Da nach der EU-APrVO ausschließlich Leistungen für die gesetzliche Abschlussprüfung und nicht auch andere Prüfungsleistungen als Abschlussprüfungsleistungen zu klassifizieren sind, kann es in Jahren, in denen aufgrund von Reorganisationen, Umstrukturierungen oder Kapitalmarkttransaktionen besondere Bestätigungsleistungen des Abschlussprüfers beauftragt werden sollen, zu einer Überschreitung des Fee Caps von 70% kommen (z.B. im Zusammenhang mit der Abgabe eines Comfort Letters).
  • Für diese Zwecke konnte bisher eine Ausnahme beantragt werden. Für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahre ist dies nun nicht mehr möglich.

Handlungsbedarf

Analyse der Einhaltung des Fee Caps, ggf. anderweitige Vergabe der Nichtprüfungsleistungen

Betroffene Unternehmen: Unternehmen von öffentlichem Interesse (EU-PIE)

Erstanwendung: einzelfallabhängig (u.a. teilweise ab dem 1. Juli 2021, teilweise für Prüfungen in nach dem 31. Dezember 2021 beginnenden Geschäftsjahren)

Gesetzliche Regelung

Die Verbote des Art. 5 Abs. 1 EU-APrVO zur Erbringung bestimmter Nichtprüfungsleistungen gelten nicht mehr nur für Abschlussprüfer, sondern seit dem FISG auch für Wirtschaftsprüfer, die folgende Prüfungsleistungen an Unternehmen von öffentlichem Interesse erbringen:

  • Verschmelzungsprüfungen (§ 11 Abs. 1 UmwG)
  • Sonderprüfung zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§ 143 Abs. 2 AktG)
  • Prüfung der Sonderbilanz im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 209 Abs. 4 AktG, § 57f Abs. 3 GmbHG)
  • Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§ 258 Abs. 4 AktG)
  • Prüfung von Unternehmensverträgen (§ 293d Abs. 1 AktG)
  • Prüfung von Unterlagen über Geschäftsangelegenheiten von Unternehmen eines Finanzkonglomerats (§ 29 Abs. 2 Satz 2 FKAG)
  • Prüfung des Umsatzverhältnisses (§ 4 Abs. 1 MontanMitbestGErgG)
  • Weitere Prüfungen, für die auf die genannten Vorschriften verwiesen wird (z.B. Gründungsprüfungen (§ 33 Abs. 5 AktG))

Erläuterung

  • Die Ergänzung von Art. 5 in den oben genannten Regelungen führt dazu, dass – sofern die Prüfungen nicht durch den Abschlussprüfer des Unternehmens von öffentlichem Interesse durchgeführt werden – zusätzlich auch der Prüfer, der die oben aufgeführten Prüfungen durchführt, sowie dessen Netzwerkmitglieder die in Art. 5 genannten Nichtprüfungsleistungen weder an das Unternehmen von öffentlichem Interesse noch an dessen Mutter- und Tochtergesellschaften in der EU erbringen dürfen.

Die in Art. 5 Abs. 1 EU-APrVO formulierten Verbote der Blacklist

  • Steuerberatungsleistungen
  • Managementleistungen (Teilhabe an der Führung oder an Entscheidungen des geprüften Unternehmens)
  • Buchhaltung und Erstellung von Unterlagen der Rechnungslegung und von Abschlüssen
  • Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • Gestaltung und Umsetzung interner Kontroll- und Risikomanagementverfahren, die bei der Erstellung und/oder Kontrolle von Finanzinformationen oder Finanzinformationstechnologiesystemen zum Einsatz kommen
  • Bewertungsleistungen, einschließlich Bewertungsleistungen im Zusammenhang mit Leistungen im Bereich der Versicherungsmathematik und der Unterstützung bei Rechtsstreitigkeiten
  • Juristische Leistungen im Zusammenhang mit allgemeiner Beratung, Verhandlungen im Namen des geprüften Unternehmens und Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten
  • Leistungen im Zusammenhang mit der internen Revision
  • Leistungen im Zusammenhang mit Finanzierung, Kapitalstruktur und –ausstattung sowie der Anlagestrategie des geprüften Unternehmens (ausgenommen prüferische Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abschlüssen wie z.B. die Erteilung von Comfort Lettern)
  • Werbung für, Handel oder Zeichnung von Aktien des geprüften Unternehmens
  • Bestimmte Personaldienstleistungen
  • Bei bestimmten Prüfungen sind auch Cooling-in Regelungen sowie von einer Abschlussprüfung abweichende Zeiträume, in denen die Leistungserbringung verboten ist, zu beachten.

Handlungsbedarf

Erörterung der Unabhängigkeit, sofern ein anderer Prüfer als der Abschlussprüfer mit den genannten Prüfungsleistungen beauftragt werden soll.

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