Überarbeitung der MaRisk (8. Novelle): Neuerungen bei CSRBB und IRRBB
Überarbeitung der MaRisk (8. Novelle): Neuerungen bei CSRBB und IRRBB
Mit der finalen 8. MaRisk-Novelle (Mindestanforderungen an das Risikomanagement) hat die BaFin die regulatorischen Anforderungen für Finanzinstitute in Deutschland präzisiert und erweitert. Im Kern der neuen Novelle steht die vollständige Integration der EBA-Leitlinien zu Zinsänderungs- & Kreditspreadrisiken im Anlagebuch (EBA/GL/2022/14). Darüber hinaus bietet die finale Novelle die Möglichkeit, die Anforderung entsprechend der jeweiligen Institutsgröße und des individuellen Risikoprofils maßgeschneidert umzusetzen (doppelte Proportionalität).
Für die vollständige Umsetzung der EBA-Leitlinien waren einige Anpassungen und Ergänzungen insbesondere in den folgenden Abschnitten notwendig: AT 2.2 (Risiken), AT 4.2 (Strategie), AT 4.3.3 (Stresstests), AT 7.2 (Technisch-Organisatorische Ausstattung), BTR 2.3 (Marktpreisrisiken des Anlagebuchs) sowie im BT 3 (Anforderungen an die Risikoberichtserstattung).
Im Vergleich zu der ersten Konsultation 02/2024 der 8. MaRisk Novelle wird insbesondere auf die Einstufung von Kreditspreadrisiken als wesentliches Risiko doch verzichtet. Grund hierfür ist die Erfahrung, dass Kreditspreadrisiken oftmals im Marktrisiko bzw. Adressenausfallrisiko berücksichtigt werden.
Bemerkenswert ist die Integration der neuen Textziffer 6 in dem Abschnitt AT 7.2. Diese Präzisierung erstreckt sich auf sämtliche wesentlichen Risikoarten und ist nicht nur auf Zinsänderungs- & Kreditspreadrisiken beschränkt. In Übereinstimmung mit unseren Beobachtungen aus der jüngsten Prüfungspraxis bestätigt sich damit der gestiegene Fokus auf Dateninfrastruktur, Datenmanagement- und – governance sowie Datenaggregationskapazitäten bei LSIs.
Aufgrund der Tatsache, dass die EBA-Leitlinien bereits seit 31.12.2023 vollständig in Kraft getreten sind, wird auf eine umfangreiche Umsetzungsfrist verzichtet. Hiervon ausgenommen sind die neuen Kreditspreadrisiken, für die eine Umsetzungsfrist bis 31.12.2024 gewährt wird.
In der folgenden Abbildung haben wir die wesentlichen Anpassungen der finalen 8. MaRisk Novelle zusammengefasst und eine Abschätzung zum Implementierungsaufwand abgegeben.