Überarbeitung der MaRisk (8. Novelle): Neuerungen bei CSRBB und IRRBB

Mit der finalen 8. MaRisk-Novelle (Mindestanforderungen an das Risikomanagement) hat die BaFin die regulatorischen Anforderungen für Finanzinstitute in Deutschland präzisiert und erweitert. Im Kern der neuen Novelle steht die vollständige Integration der EBA-Leitlinien zu Zinsänderungs- & Kreditspreadrisiken im Anlagebuch (EBA/GL/2022/14). Darüber hinaus bietet die finale Novelle die Möglichkeit, die Anforderung entsprechend der jeweiligen Institutsgröße und des individuellen Risikoprofils maßgeschneidert umzusetzen (doppelte Proportionalität).

Für die vollständige Umsetzung der EBA-Leitlinien waren einige Anpassungen und Ergänzungen insbesondere in den folgenden Abschnitten notwendig: AT 2.2 (Risiken), AT 4.2 (Strategie), AT 4.3.3 (Stresstests), AT 7.2 (Technisch-Organisatorische Ausstattung), BTR 2.3 (Marktpreisrisiken des Anlagebuchs) sowie im BT 3 (Anforderungen an die Risikoberichtserstattung).

Im Vergleich zu der ersten Konsultation 02/2024 der 8. MaRisk Novelle wird insbesondere auf die Einstufung von Kreditspreadrisiken als wesentliches Risiko doch verzichtet. Grund hierfür ist die Erfahrung, dass Kreditspreadrisiken oftmals im Marktrisiko bzw. Adressenausfallrisiko berücksichtigt werden.

Bemerkenswert ist die Integration der neuen Textziffer 6 in dem Abschnitt AT 7.2. Diese Präzisierung erstreckt sich auf sämtliche wesentlichen Risikoarten und ist nicht nur auf Zinsänderungs- & Kreditspreadrisiken beschränkt. In Übereinstimmung mit unseren Beobachtungen aus der jüngsten Prüfungspraxis bestätigt sich damit der gestiegene Fokus auf Dateninfrastruktur, Datenmanagement- und – governance sowie Datenaggregationskapazitäten bei LSIs.

Aufgrund der Tatsache, dass die EBA-Leitlinien bereits seit 31.12.2023 vollständig in Kraft getreten sind, wird auf eine umfangreiche Umsetzungsfrist verzichtet. Hiervon ausgenommen sind die neuen Kreditspreadrisiken, für die eine Umsetzungsfrist bis 31.12.2024 gewährt wird.

In der folgenden Abbildung haben wir die wesentlichen Anpassungen der finalen 8. MaRisk Novelle zusammengefasst und eine Abschätzung zum Implementierungsaufwand abgegeben.

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Gemäß BTR 5 Tz. 2 MaRisk fallen sämtliche Positionen des Anlagebuchs, also insbesondere auch Kredite und Derivate des Anlagebuchs in den Anwendungsbereich der Bestimmungen zum Kreditspreadrisiko des Anlagebuchs, sofern sie einem Kreditspreadrisiko unterliegen. Wann aber unterliegen sie einem Kreditspreadrisiko?

Gemäß BTR 5 Tz. 2 MaRisk fallen sämtliche Positionen des Anlagebuchs, also insbesondere auch Kredite und Derivate des Anlagebuchs in den Anwendungsbereich der Bestimmungen zum Kreditspreadrisiko des Anlagebuchs, sofern sie einem Kreditspreadrisiko unterliegen. Wann aber unterliegen sie einem Kreditspreadrisiko? In den Erläuterungen verweist die BaFin auf die Textziffern 120 bis 125 der EBA-Leitlinien zu Zinsänderungsrisiken und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch (EBA/GL/2022/14). Die dort aufgeführte Guidance (insbesondere Textziffer 124) ist zwar nur partiell abschließend, aber zumindest insofern hilfreich, als demnach sämtliche zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value) bilanzierten Positionen in den Scope eingeschlossen werden. Daß zum Fair Value bewertete Positionen richtigerweise im Anwendungsbereich liegen sollten, ergibt sich direkt aus der definitorischen Zielsetzung des Kreditspreadsrisikos (vgl. EBA/GL/2022/14 Textziffer 120), Veränderungen des Marktpreises des Kreditrisikos sowie zusätzlich des Marktliquiditätsrisikos abzubilden.

In allen anderen Fällen, also im Fall keiner Bilanzierung zum Fair Value, bedarf die Nichtberücksichtigung einer sorgfältigen Begründung und eines Nachweises, dass die betreffenden Posten keine Sensitivität zum Creditspread aufweisen. Diesbezüglich ließe sich natürlich argumentieren, dass eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder at cost vom Creditspread qua Definition unberührt bleibt, und der Nachweis als solcher mit der Bilanzierungsregel bereits erbracht wäre. Dagegen spricht allerdings der Kontext der Regelungen, die im Falle des IRRBB auch eine barwertige Betrachtung unabhängig von der Bilanzierung vorsieht. Auch und insbesondere für die Beurteilung der Risikotragfähigkeit stellt die barwertige Betrachtung einen zentralen Blickwinkel dar. 

Folgende Argumente sprechen zusätzlich gegen eine generelle Nichtberücksichtigung aufgrund einer Bilanzierung zu Anschaffungskosten: Für sämtliche IFRS-Bilanzierer sind gemäß IFRS 7.25 auch für zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierte Finanzinstrumente deren beizulegende Zeitwerte (Fair Values) zu bestimmen und im Anhang anzugeben. Unabhängig vom GAAP wird ferner in Übertragungsfällen zwischen fremden Dritten eine Sensitivität zum Kreditspread nicht negiert werden können. Wenn aber in bestimmten Fällen (IFRS Bilanzierung, Transaktion) eine Sensitivität zum Kreditspread besteht, kann man eine solche nur noch dann ablehnen, wenn man die Sensitivität vom Kontext, also dem Nicht-Vorliegen solcher Fälle, abhängig macht.

Ein möglicher Ausweg aus dieser Problematik könnte sein, dass das Creditspread-Risiko bereits im Kreditrisiko- oder im Marktrisiko berücksichtigt ist oder, dass das Kreditspreadrisiko keine Materialität aufweist. Hierfür sollten aber entsprechende Nachweise vorliegen.

Vor dem Hintergrund der bis auf Weiteres unklaren Auslegung des Scopes und dem In-Kraft-Treten der Regelungen zum Creditspread ab dem 1. Januar 2025 empfehlen wir, umgehend die Voraussetzungen für die Bestimmung des Creditspread-Risikos auch für nicht zum Fair Value bilanzierte Positionen des Anlagebuchs zu schaffen und gegebenenfalls einschlägige Berechnungen durchzuführen. Wir beraten gerne institutsindividuell zu möglichen und einfachen Methoden zur Bemessung des Creditspread-Risikos.

Quantitative Advisory

Insgesamt zeigt die 8. MaRisk-Novelle eine deutliche Weiterentwicklung und Präzisierung der regulatorischen Anforderungen. Kreditinstitute müssen nun umfassendere und detailliertere Maßnahmen zur Risikosteuerung und -kontrolle implementieren. Diese Anpassungen spiegeln die steigenden Erwartungen der Aufsichtsbehörden an ein robustes Risikomanagement wider und tragen zur Stabilität des Finanzsystems bei.

In Verbindung mit den neuen Anpassungen, welche sich auch aus der DORA-VO ergeben und der gleichzeitigen Außerkraftsetzung der BAIT zum 17.01.2025 (Vermeidung der Doppelregulierung), ist die IT-seitige Implementierungs-, Test- und Umsetzungsphase mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Präzisierungen zu den IT-Auslagerungen sind in die kommende Novelle verschoben und noch nicht final terminiert.

Sprechen Sie uns gerne bezüglich Rückfragen oder möglicher Unterstützungsleistungen an!