Europäisches Enforcement

ESMA-Tätigkeitsbericht 2020

Betroffen waren insgesamt 729 EU-IFRS-Emittenten (Vorjahr: 810):

  • Soweit die nationalen Enforcement-Stellen auch für das Enforcement der nicht-finanziellen Berichterstattung zuständig sind, enthält der ESMA Bericht ebenfalls Informationen über den Ausgang dieser Untersuchungen. Davon betroffen war die nicht-finanzielle Berichterstattung von insgesamt 737 Emittenten (Vorjahr: 904), was ca. 37% der geschätzten Gesamtzahl der betroffenen Emittenten entspricht (Vorjahr: 45%).
  • In Bezug auf die finanzielle Berichterstattung waren ca. 17% aller IFRS-Emittenten (Vorjahr: 19%), deren Aktien in regulierten Märkten in Europa gehandelt werden, von den Enforcement-Untersuchungen betroffen. Diese Untersuchungen führten zu 265 Durchsetzungsmaßnahmen, bei denen wesentliche Abweichungen von den IFRS festgestellt wurden (Vorjahr: 253). Dies entspricht einer Quote von ca. 38% (Vorjahr: 33%). Wie in der Vergangenheit wurden Mängel überwiegend im Bereich der Finanzinstrumente (IFRS 9), der Wertminderung von nichtfinanziellen Vermögenswerten (IAS 36), der Umsatzerlösrealisation (IFRS 15) sowie der Darstellung des Abschlusses (IAS 1) festgestellt.

Neben den allg. Enforcementaktivitäten wurden Abschlüsse auch speziell auf Basis der European Common Enforcement Priorities (ECEP) 2019 überprüft. Der Stichprobenumfang betrug 101 Abschlüsse:

  • Mit Bezug auf die Erstanwendung von IFRS 16 kam es allein zu 18 Durchsetzungsmaßnahmen bei 84 kontrollierten Abschlüssen.
  • Untersuchungen erstreckten sich bei 19 Emittenten auch auf die Erstanwendung des IFRIC 23 sowie den Änderungen in Bezug auf IAS 12. Durchsetzungsmaßnahmen wurden jedoch bislang nicht ergriffen.
  • Die Durchführung der Studie zur spezifischen Anwendung des ECL-Modells des IFRS 9 bei Kreditinstituten wurde aufgrund ungeplanter Aktivitäten im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie in das Jahr 2021 verschoben

Weitere Informationen finden sich hier.

DPR-Tätigkeitsbericht 2020

Am 28.01.2021 hat die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e.V. (DPR) ihren Tätigkeitsbericht 2020 zum 15-jährigen Jubiläum veröffentlicht. Hervorzuheben ist daraus u.a.:

  • Die Fehlerquote von Abschlüssen lag mit 15% fünf Prozentpunkte unter dem Vorjahr, da bislang weniger Anlassprüfungen als im Vorjahr abgeschlossen wurden.
  • 75% der Unternehmen haben den Fehlerfeststellungen der DPR zugestimmt.
  • Die anlassbezogenen Prüfungen haben sich gegenüber den Vorjahren fast verdoppelt.
  • Im Jahr 2020 standen (weiterhin) die neuen Rechnungslegungsstandards IFRS 15, IFRS 9 und IFRS 16 auf der Agenda der DPR. Hinweise zur zukünftigen Rechnungslegung gab zu allen vorstehend genannten Standards.

Für die Berichtssaison 2020 wird sich die DPR verstärkt dem Konzernlagebericht widmen, da die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Risiken von Unternehmen wesentlich sein können. Weiterführende Informationen zum Tätigkeitsbericht der DPR finden Sie hier.

ESMA- Bericht zur Anwendung von IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 in der EU

Im Rahmen der Überprüfung nach Einführung (Post-Implementation Review (PIR)) von IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12, hat der IASB am 09.12.2020 eine Bitte zur Informationsübermittlung (Request for Information (RIF)) gestellt. Hiermit möchte der IASB in Erfahrung bringen, ob in der Praxis Handlungs- bzw. Überarbeitungsbedarf besteht. Die Kommentierungsfrist des RIF läuft bis zum 10.05.2021. Weitere Informationen finden sich hier.

Die ESMA hat am 29.03.2021 eine Analyse (Report on the application of IFRS 10, IFRS 11 and IFRS 12) beim IASB eingereicht. Diese basiert auf einer Stichprobe europäischer Emittenten bzw. deren Geschäftsberichte 2017-2019 sowie auf Erkenntnissen aus den Aufsichts- und Durchsetzungsaktivitäten europäischer Enforcementbehörden betreffend Abschlüsse für Geschäftsjahre zwischen 2014 und 2020.

Die ESMA stellt u.a. fest, dass die Angaben zur Anwendung der Anforderungen des einheitlichen Konsolidierungsmodells nicht immer ausreichend unternehmensspezifisch sind, insbesondere die Anforderungen aus IFRS 12.29d) zu Risiken aus nicht konsolidierten strukturierten Einheiten (Angabe des risk exposure im Vergleich zum Nettovermögen) werden nicht immer angewendet. Außerdem sollten die Leitlinien in IFRS 10.B22 bis B28 bei der Beurteilung, ob es sich bei den Rechten um Schutzrechte oder substanzielle Rechte handelt, berücksichtigt werden sowie die zugehörigen Angaben verbessert werden. Hierzu würde die ESMA weitere Leitlinien des IASB begrüßen, z.B. zur Beurteilung von Rechten, die sich aus sehr engen Geschäftsbeziehungen, der Bewertung von Vetorechten oder Deadlock-Klauseln ergeben. In Bezug auf die Anforderungen an die de-facto-Beherrschung stellte die ESMA in einigen wenigen Fällen fest, dass die Beurteilung der Beherrschung komplex war und mehr Transparenz über die wesentlichen Beurteilungen und Annahmen sowie Änderungen dieser notwendig gewesen wäre.