Blickpunkt: DP/2020/1 - Das Diskussionspapier des IASB zur Weiterentwicklung der Goodwillbilanzierung – Teil 2

Einleitung

Stellungnahmen zum Diskussionspapier konnten bis zum 31.12.2020 beim IASB eingereicht werden.

Überblick der Themen des DP/2020/1

Folgende vorläufige Sichtweisen des IASB zu insgesamt vier Themenblöcken werden vorgestellt:

  • Verbesserung der Anhangangaben.

  • Ersatz des jährlich verpflichtenden Impairment Test durch einen lediglich anlassbezogenen Test (Indicator-Based Approach) und mögliche Wiedereinführung der planmäßigen Goodwill-Abschreibung.

  • Vereinfachungen des Impairment Test.

  • Umfang der Identifizierung separat vom Goodwill anzusetzender immaterieller Vermögenswerte und Darstellung des Eigenkapitals ohne Goodwill.

Aufgrund des Umfangs wurden in Teil 1 in der letzten Ausgabe des IFRS Bulletins die Ansätze des IASB zur Verbesserung der Angaben beleuchtet. Teil 2 widmet sich den weiteren Themen, insbesondere der Kernfrage um den Beibehalt des Impairment Only Approach sowie den Ansätzen des IASB, um den Impairment Test zu vereinfachen.

Mögliche Wiedereinführung der planmäßigen Goodwill-Abschreibung

Der IASB fasst zusammen, dass beide Konzepte – Impairment Only Approach und amortisation – inhärenten Schwächen unterlägen. Zugleich sieht er kein überzeugendes Argument, von seinem Standpunkt abzuweichen, dass der Impairment Only Approach entscheidungsnützlichere Informationen als eine planmäßige Abschreibung liefert. Eine lineare Verteilung des Aufwands würde zwar die Schwächen des Impairment-Test in den Hintergrund rücken, sei aber zugleich über die ermessensbehaftete Bestimmung einer Nutzungsdauer willkürlich („arbitrary“). Basierend auf diesen und weiteren Argumenten für oder gegen eine der beiden Methoden der Folgebewertung schlägt der IASB vor (wenngleich mit einer knappen Mehrheit von acht von 14 Stimmen), die planmäßige Abschreibungspflicht für den Goodwill nicht wiedereinzuführen.

Vereinfachungen des Impairment-Test

Vorgesehen ist zum ersten, die Unternehmen von der Verpflichtung der jährlichen Durchführung eines Impairment-Test zu befreien (relief). Der Test solle – sowohl für den Goodwill als auch für andere immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer – nur noch anlassbezogen durchgeführt werden (Indicator-Based Approach). Ob derartige testauslösende Ereignisse vorliegen, solle aber weiterhin zu jedem Abschlussstichtag überprüft werden.

Die zweite praktische Erleichterung richtet sich auf die Vorgaben zur Ermittlung des Nutzungswerts, und zwar durch Streichung des Berücksichtigungsverbots von Restrukturierungsaufwendungen oder Erweiterungsinvestitionen in der Ermittlung der Zählergröße des Barwertkalküls (IAS 36.33b).

Als dritte Vereinfachung schlägt der IASB vor, Unternehmen zu ermöglichen, den Nutzungswert als Nachsteuerrechnung – durch Berücksichtigung von Cashflows auf Nachsteuerbasis sowie Nachsteuerzinssätzen – durchzuführen. Der Verzicht auf die Nachsteuerbetrachtung basiert auf Rückmeldungen von Investoren, wonach die Ermittlung von Cashflows nach den jetzigen Vorschriften kostenintensiv, schwer nachzuvollziehen und die Beobachtung von Vorsteuersätzen nicht möglich seien. Zudem wäre eine Überleitung eines im Rahmen einer Nachsteuerbetrachtung ermittelten Zinssatzes in einen Vorsteuerzinssatz, wie sie in IAS 36.55 gefordert wird, dann nicht mehr erforderlich. Die im Zuge einer solchen Anpassung auftretenden praktischen Probleme würden demnach „umgangen“. Der IASB plant, das bereits im Annual Improvements Project (AIP) 2018–2020 für Zwecke der Anpassung von IAS 41 vorgenommene Narrow Scope Amendment auch für alle Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 36 umzusetzen.

Umfang der Identifizierung immaterieller Vermögenswerte

Aus Rückmeldungen zum Post-Implementation Review (PIR) von IFRS 3 gingen zwei sich gegenüberstehende Meinungen zur gegenwärtigen Anforderung von IFRS 3.B31 hervor, wonach sämtliche identifizierbaren immateriellen Vermögenswerte separat vom Goodwill anzusetzen sind. Während die einen hierin eine erhöhte Entscheidungsnützlichkeit erkennen, finden sich aber selbst unter Investoren Meinungsbilder, wonach Informationen über separat angesetzte immaterielle Vermögenswerte nur begrenzt entscheidungsnützliche Informationen liefern.

Im Rahmen des vorliegenden Diskussionspapiers besteht nach der Ansicht des IASB derzeit aber kein Grund, den Umfang der in einer Kaufpreisallokation separat vom Goodwill anzusetzenden immateriellen Vermögenswerte zu ändern.

Darstellung des Eigenkapitals ohne Goodwill

Um den Investoren ein besseres Verständnis des Goodwill für die Vermögenslage zu ermöglichen, schlägt der IASB vor, die Auswirkungen des Goodwill auf den Eigenkapitalausweis direkt in der Bilanz transparenter darzustellen („total equity excluding goodwill“). Das Eigenkapital soll unter Herausrechnung des Goodwill als freistehende Zusatzinformation in der Bilanz, und damit nicht als Zwischensumme, sondern „außerhalb“ der Struktur der Bilanz dargestellt werden.

Das Erfordernis einer gesonderten Darstellung begründet der IASB inhaltlich u.a. durch das Alleinstellungsmerkmal des Goodwill gegenüber anderen (auch immateriellen) Vermögenswerten.

*Literaturhinweis: Angelehnt an Faßhauer/Schubert/Özcan, IRZ 9/2020, S. 397 ff.