Latente Steuern - BaFin nennt Anforderungen an Werthaltigkeitsnachweis

Für den Ansatz aktiver latenter Steuern im Zusammenhang mit Solvency II ist ein zweistufiges Vorgehen zur Bestimmung der Werthaltigkeit maßgeblich. Im ersten Schritt können Versicherer die in der Solvabililitätsübersicht ausgewiesenen passiven latenten Steuern für den Werthaltigkeitsnachweis verwenden.

Wichtig ist hier, potenziell auftretende zeitliche Einschränkungen und Grenzen der Verrechenbarkeit zu beachten. Im zweiten Schritt können darüber hinaus gehende aktive latente Steuern vom Unternehmen nur dann geltend gemacht werden, wenn dieses erfolgreich einen Nachweis über ein in Zukunft ausreichendes zu versteuerndes Einkommen erbringen kann. Ein positiver Wert lässt sich in diesem Zusammenhang nur unter der Prämisse ansetzen, dass in Zukunft wahrscheinlich steuerpflichtige Gewinne erwirtschaftet werden, die gegen den latenten Steueranspruch aufgerechnet werden können (vgl. Art. 15 Abs. 3 DVO).

Diesen Sachverhalt müssen Unternehmen mit Hilfe einer Prognoserechnung im Rahmen ihres Werthaltigkeitsnachweises belegen. Um den Ansprüchen der Aufsicht Genüge zu tragen, müssen die darin enthaltenen Annahmen zur Ertragslage des Unternehmens fundiert hergeleitet und transparent sein. Pauschale Verweise auf die Brachenentwicklung genügen dagegen nicht. Die Prognoserechnung muss außerdem konkrete Bestände der Aktiv- und Passivseite und eventuelle strukturelle Besonderheiten sowie Spezifika der Unternehmensplanung angemessen berücksichtigen. Gewinne dürfen nicht mehrfach in die Prognoserechnung miteinbezogen werden.

Die Prognoserechnung wird auf Grundlage der in der Unternehmenssteuerung eingesetzten steuerlichen Planungsrechnung erstellt. Sie erweitert die auf einkommenssteuerlichen Vorschriften gebildeten Vermögensübersichten der Planungsrechnung um die aus der Auflösung latenter Steuern auftretenden Umkehreffekte unter Solvency II. Die BaFin weist daher darauf hin, dass im Werthaltigkeitsnachweis beide Sichtweisen, d.h. sowohl Solvency II-Größen als auch steuerrechtliche Größen, angemessen zu berücksichtigen sind.

Die zukünftige Abweichung getroffener Annahmen, die zeitliche Auflösung der Umkehreffekte sowie die Länge des Prognosezeitraums können in der Prognoserechnung zu Unsicherheiten bezüglich der prognostizierten Gewinne führen. Diese Unsicherheiten müssen nach Maßgabe der Aufsicht hinsichtlich ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit analysiert und risikogerecht bewertet werden. Jene Gewinne können erst nach Abschluss dieser Betrachtung im Werthaltigkeitsnachweis berücksichtigt werden. Der Unsicherheit der prognostizierten Gewinne muss dann auch Rechnung, bspw. in Form von festgelegten Abschlägen, getragen werden.

Zu der Frage, wann Versicherer eine Eintrittswahrscheinlichkeit als „wahrscheinlich“ einstufen können, nimmt die BaFin wie folgt Stellung: „Aus aufsichtlicher Perspektive ist es bei der Bewertung der aktiven latenten Steuern, die ein Vermögenswert sind, sachgerecht, bei der Quantifizierung der Unsicherheit einen anderen und vorsichtigeren Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen, als dies für die Bewertung einer aktiven latenten Steuer in einem IFRS-Abschluss notwendig ist.“

Zuletzt sollten Versicherer die Güte der aufgestellte Prognoserechnung validieren. Hierzu sind Vergleiche mit Prognosen, die im Rahmen der unternehmerischen Planungsrechnung getroffen wurden, anzustellen. Zudem bedarf es dazu einer Analyse bezüglich der Relevanz der in der Prognose des Werthaltigkeitsnachweises getroffenen Annahmen auf die Höhe der Gewinne. Geht des Weiteren der Zeithorizont der Prognoserechnung über den der unternehmerischen Planungsrechnung hinaus, können Unsicherheiten der Prognoserechnung der Werthaltigkeitsprüfung nicht ausschließlich über einen historischen Abgleich belegt werden. Gewinne, die außerhalb des Prognosezeitraums der unternehmerischen Planungsrechnung liegen, können Versicherer daher nur mit entsprechend höheren Abschlägen in der Werthaltigkeitsprüfung berücksichtigen.