Ausgehend von dem Berichtsjahr t0 kommt es zu einem Wechsel des Berichtszeitraums (beschränkt auf die letzten drei Monate vor Q3), um den Bilanzadressaten primär das letzte gute Quartal vor Augen zu halten.
Mit Zulassung zum regulierten Markt (bei weiteren Zulassungsfolgepflichten wie z.B. im prime standard) ist der Emittent im Zulassungszeitpunkt zur Einhaltung der Vorschriften der BörsO wie z.B. des Reporting verpflichtet. Den in § 50 ff. BörsO n.F. kodifizierten Berichtspflichten ist demnach unmittelbar, ohne Anlaufphase, nachzukommen. Wird ein Unternehmen Anfang März für den prime standard der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen, liegt die Zulassung damit im Erstellungszeitraum des ersten Quartals. Eine Übermittlung der Quartalsmitteilung müsste demnach erstmals zum 30. April erfolgen. Sollte sich das Unternehmen aus dem prime standard zurückziehen, endet die Übermittlungspflicht mit dem Wirksamwerden des Widerrufs. Entsteht die Wirksamkeit während der Erstellungsfrist, endet gleichzeitig die Übermittlungspflicht, d.h. eine letztmalige Veröffentlichungspflicht besteht nicht.
Kritische Würdigung
Bei der Veröffentlichung einer Zwischenmitteilung oder eines Quartalsfinanzberichts sind jedoch die Informationsbedürfnisse des Adressaten- bzw. des Investorenkreises mit einzubeziehen. Aus Investorensicht erscheint es wohl besser, mehr Informationen über das Unternehmen zu haben als weniger. Je besser und zeitnäher der Investor informiert ist, auch wenn die Europäische Union hierzu eine andere Auffassung vertritt,[1] desto eher wird er wohl eine Investitionsentscheidung treffen. Hiermit ist für den Bilanzersteller zum einen ein Vorteil (bessere Kapitalaufnahme), zum anderen ein Nachteil (höhere Bürokratiekosten) verbunden. Im Ergebnis stellt sich daher die Frage, ob Unternehmen im prime standard wirklich einer Erleichterung unterliegen, insbesondere da diese im internationalen Wettbewerb um Investorenkapital stehen. Dies gilt umso mehr, da bei der SEC registrierte Unternehmen weiterhin zur Veröffentlichung von Quartalsberichten verpflichtet sind. Hierbei wird es entscheidend sein, inwiefern die Zwischenmitteilung gleichartige Informationen bereitstellt.
Bei Unternehmen im general standard bestand bisher lediglich eine Pflicht zur Aufstellung einer Zwischenmitteilung. Diese entfällt zwar zukünftig, allerdings war bei vielen Unternehmen bisher das Mitteilungsbedürfnis wenig ausgeprägt (i.d.R. unter drei Seiten). Inwiefern dies wirklich eine Emissionserleichterung für mittlere und kleine Unternehmen darstellt, bleibt dahingestellt, zumal weiterhin die Aufstellung eines aufwendigen IFRS Abschlusses notwendig ist.
Auch steht im Zweifel, ob die von der Europäischen Union und dem nationalen Gesetzgeber geplanten Änderungen im eigentlichen Sinne einer Transparenzrichtlinie sein können. Mit steigenden Freiheitsgraden kommt die Selbstverantwortung des Unternehmens stärker zum Tragen, weshalb diese zukünftig eigenständig entscheiden müssen,
(a) ob und
(b) welche Art von Information zur Verfügung gestellt werden soll.
Dieser (Heterogenitäts-)Problematik hätte man durch gezielt gekürzte Vorgaben für eine Quartalsberichterstattung begegnen können. Insgesamt erscheint der Nutzen – bei zweiter Betrachtung der Regelungslage – doch eher fragwürdig.
Es wäre wünschenswert, wenn der Gesetzgeber wenigstens die Vorschriften zur Zwischenmitteilung gem. DRS 16 konkretisiert, da die bisherige Vorschriftenlage sich als kaum konkretisiert darstellt. Gerade für Unternehmen im prime standard, als hauptsächlich Leidtragende, lässt sich kaum vorhersehen, ob die damit kommunizierten Informationen im internationalen Vergleich standhalten. Im Ernstfall würde das Unternehmen wieder in alte bekannte Verhaltensweisen – z.B. die Aufstellung eines Quartalsfinanzberichts – zurückfallen.
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[20] Vgl. Söhner, ZIP 2015, S. 2457.
[21] Vgl. Schilha, DB 2015, S. 1821.
[22] Vgl. Deutsche Börse, FAQ Katalog für open market/entry standard, S. 15 abrufbar unter: https://www.xetra.com/xetra-en/newsroom/xetra-newsboard?OpenElement (Abrufdatum: 16.01.2016).
[23] Das treibende Motiv der Europäischen Union und des deutschen Gesetzgebers besteht eher in der Entbehrlichkeit einer quartalsweisen Berichterstattung für den Anlegerschutz, vgl. Diemers/Homfeldt, PiR 2015, S. 140.