Tax and Legal UPDATE KW 25

Neueinstellungen im Internet

Pflicht, Herausforderung, Chance mit dem neuen StaRUG – neue Möglichkeiten in der Krise eines Unternehmens
BDO, Insight

Auswirkungen des Kriegs gegen die Ukraine auf die nationale Rechnungslegung
BDO, Insight

Wegfall des Abzinsungsgebots für unverzinsliche Verbindlichkeiten – aktualisiert
BDO, Insight deutsch und englisch

Alarmstufe Gas: Jetzt kann es richtig teuer werden, und zwar für alle
BDO Legal, RA Dr. Hampel im Gespräch mit der Berliner Zeitung

Gesetzgebung

EU-Unternehmen müssen künftig über Nachhaltigkeit berichten
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.06.2022

Das Europäische Parlament und der Rat haben sich über den Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) geeinigt. Ein weiter Kreis von Großunternehmen sowie börsennotierten Unternehmen werden nun zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein.

Änderung der Rentenbesteuerung noch in diesem Jahr
Dt. Bundestag, Mitteilung vom 20.06.2022

Mit einem noch für dieses Jahr vorgesehenen Gesetzentwurf soll die vom BFH kritisierte Doppelbesteuerung von Alterseinkünften aus der Basisversorgung vermieden werden.

Rechtsprechung – gewerblicher Bereich

Knock-out-Zertifikate keine Termingeschäfte i.S. von § 15 Abs. 4 S. 3 EStG
BFH, Urteil vom 08.12.2021, III R 24/19; Pressemitteilung vom 23.06.2022

Der Begriff des „Termingeschäfts“ i.S. von § 15 Abs. 4 S. 3 EStG ist im Grundsatz nach wertpapier- und bankenrechtlichen Maßgaben zu bestimmen und vom Kassageschäft abzugrenzen. Das Ausmaß der spezifischen Gefährlichkeit eines konkreten Geschäfts spielt weder für die Qualifizierung als Termingeschäft noch als Kassageschäft eine Rolle (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 21.02.2018 - I R 60/16, BFHE 261, 35, BStBl II 2018, 637). Knock-out-Produkte in Form von Zertifikaten (hier: Unlimited TurboBull Zertifikate) unterfallen als Kassageschäfte nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG.

Die Gebühren für eine verbindliche Auskunft unterfallen als „Kosten“ dem Abzugsverbot nach § 10 Nr. 2 HS 2 KStG, wenn diese ‑ abstrakt betrachtet ‑ auf eine der in § 10 Nr. 2 HS 1 KStG genannten Steuern entfallen. Einer darüber hinausgehenden Akzessorietät, wonach die verbindliche Auskunft auf eine bestimmte, festgesetzte und nicht abziehbare Steuer entfällt, bedarf es nicht.

Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung einer unbesichert im Konzern begebenen Darlehensforderung
BFH, Urteil vom 13.01.2022, I R 15/21

Die Abgrenzung zwischen betrieblich veranlassten Darlehen und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einlagen ist anhand der Gesamtheit der objektiven Verhältnisse vorzunehmen. Einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs ist dabei nicht die Qualität unverzichtbarer Tatbestandsvoraussetzungen beizumessen (Bestätigung des Senatsurteils vom 29.10.1997 - I R 24/97, BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573, unter II.2.).

Die fehlende Darlehensbesicherung gehört zu den „Bedingungen“ i.S. des § 1 Abs. 1 AStG, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Fremdunüblichkeit der Geschäftsbeziehung führen kann; Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 DBA-Belgien 1967) - Bestätigung der Senatsrechtsprechung.

Ob ein unbesichertes Konzerndarlehen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls fremdvergleichskonform ist, hängt davon ab, ob auch ein fremder Dritter ‑ ggf. unter Berücksichtigung möglicher Risikokompensationen ‑ das Darlehen unter gleichen Bedingungen ausgereicht hätte (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

Wäre ein unbesichertes Konzerndarlehen nur mit einem höheren als dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz fremdüblich, hat eine Einkünftekorrektur vorrangig in Höhe dieser Differenz zu erfolgen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

Im Rahmen von Feststellungen zum Fremdvergleich ist die Ausreichung unbesicherter Darlehen durch fremde Dritte an die Konzernobergesellschaft nicht geeignet, die Würdigung des einer (Tochter-)Gesellschaft eingeräumten Darlehens am Maßstab einer fremdüblichen Kreditgewährung zu ersetzen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

§ 14 Abs. 3 S. 1 KStG umfasst keine außerorganschaftlichen Mehrabführungen
BFH, Urteil vom 21.02.2022, I R 51/19

Das Tatbestandsmerkmal „vororganschaftlich“ in § 14 Abs. 3 S. 1 KStG ist nur in zeitlicher, nicht auch in sachlicher Hinsicht zu verstehen; außerorganschaftlich verursachte Mehrabführungen in organschaftlicher Zeit sind nicht erfasst (entgegen Rz Org.33 des sog. Umwandlungssteuererlasses 2011, BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314).

Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für eine Messestandfläche
BFH, Beschluss vom 23.03.2022, III R 14/21; Pressemitteilung vom 23.06.2022

Die Kosten für die Anmietung einer Messestandfläche können bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG führen, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde.

Zur Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse (z.B. Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des von dem Unternehmen praktizierten Vertriebssystems) das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordert.

Kein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung
BFH, Urteil vom 16.03.2022, VIII R 33/18; Pressemitteilung vom 23.06.2022

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn es sich um „typische Berufskleidung“ nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann.

Rechtsprechung – privater Bereich

Bewertung einer Unterkunft als Sachbezug
BFH, Beschluss vom 12.05.2022, VI B 73/21 (NV)

Der Wert einer einem Arbeitnehmer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft ist beim Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft nicht nach § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 Buchst. a SvEV („Belegung mit zwei Beschäftigten“) zu mindern, wenn nicht auch das zur Verfügung gestellte Zimmer (die Unterkunft) mit zwei Beschäftigten belegt ist (Anschluss an Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.02.2017 - B 11 AL 1/16 R, BSGE 122, 271, Rz 28).

Rechtsprechung – Verfahrensrecht

Ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Steuerbescheids bei vermuteter Bevollmächtigung
BFH, Urteil vom 16.03.2022, VIII R 19/19

Treten Angehörige der steuerberatenden Berufe für einen Steuerpflichtigen gegenüber Finanzbehörden auf, wird auch vor der Einfügung des § 80 Abs. 2 S. 1 AO i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) mit Wirkung vom 01.01.2017 die ordnungsgemäße Bevollmächtigung ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vermutet.

Diese Vermutung gilt trotz Vorliegens einer auf bestimmte Zeiträume beschränkten schriftlichen Vollmacht auch für außerhalb der schriftlichen Vollmacht liegende Zeiträume, wenn der Angehörige der steuerberatenden Berufe für diese Zeiträume gegenüber dem FA wie ein Bevollmächtigter auftritt.

Finanzverwaltung

Anwendungsfragen zur (erneuten) Verlängerung der Steuererklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Fristen und Termine für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024
BMF, Schreiben vom 23.06.2022, Gz. IV A 3 - S 0261/20/10001 :018

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Erklärungsfristen für 2020 in beratenen Fällen und die zinsfreien Karenzzeiten erneut verlängert. Zugleich wurden die Erklärungsfristen und Karenzzeiten für 2021 bis 2024 verlängert. Das BMF-Schreiben beantwortet Anwendungsfragen zu diesen Rechtsänderungen.

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte
BMF, Schreiben vom 23.06.2022, Gz. III C 3 - S 7160/20/10003 :002

Das Schreiben ergänzt das BMF Schreiben vom 03.05.2021 hinsichtlich der Nichtbeanstandungsregelung.

Anwendungsfragen zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags in der Fassung des Fondsstandortgesetzes
Gleich lautende Ländererlasse vom 17.06.2022

Das Schreiben umfasst Hilfestellungen zur erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 3 und 4 GewStG sowie die Anpassungen in R. 9.2 GewStR und H 9.2 GewStH.

FAQs „Energiepreispauschale“
BMF, Mitteilung vom 17.06.2022

Das BMF stimmte sich mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Energiepreispauschale ab. Im FAQ werden u.a. Fragen zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht behandelt.

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen
BMF, Schreiben vom 16.06.2022, Gz. III C 2 - S 7200/19/10001 :027

Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen, die den Teilnehmern für Forschungs- und Innovationstätigkeiten innerhalb der Rahmenprogramme der EU bereitgestellt werden, sind als echter nicht steuerbarer Zuschuss anzusehen. Abschnitt 10.2 des Umsatzsteueranwendungserlasses wird entsprechend geändert.

Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Meldestandard sowie dem FATCA-Abkommen
BMF, Schreiben vom 15.06.2022, Gz. IV B 6 - S 1315/19/10031 :005

Das Schreiben vom 01.02.2017 wird geändert und ersetzt das Schreiben vom 21.09.2018 mit Wirkung zum 01.01.2023.