Tax and Legal UPDATE KW 44

Neueinstellungen im Internet

Steuern & Recht, Ausgabe 06/2021, November 2021
BDO Website - Insight

Quo Vadis Gemeinnützigkeit?
BDO Website, Publikation
Web Seminar am 10. November 2021

Unternehmensfinanzierung unter Druck?
Web Seminar am 18. November 2021

Elektronische Arbeitszeiterfassung – Kann der Betriebsrat die Einführung erzwingen?
Beitrag unseres Kooperationspartners BDO Legal, Insight

BDO Corporate Tax News
BDO Global - Issue 60/2021

Rechtsprechung – gewerblicher Bereich

Einkünftekorrekturen nach § 1 Abs. 1 AStG bei Teilwertabschreibungen auf unbesichert im Konzern begebenen Darlehensforderungen und bei Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern auf ausländische Tochtergesellschaften
BFH, Urteil vom 09.06.2021, I R 32/17

Die fehlende Darlehensbesicherung gehört zu den "Bedingungen" i.S. des § 1 Abs. 1 AStG, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Fremdunüblichkeit der Geschäftsbeziehung führen kann; Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 1989 und Art. 5 DBA-Frankreich 1959).

Ob ein unbesichertes Konzerndarlehen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles fremdvergleichskonform ist, hängt davon ab, ob auch ein fremder Dritter --ggf. unter Berücksichtigung möglicher Risikokompensationen-- das Darlehen unter gleichen Bedingungen ausgereicht hätte. Als "fremde Dritte" kommen insoweit nicht nur Banken, sondern auch andere Kreditgeber in Betracht, wenn es für die konkrete Finanzierung einen Markt gibt, auf dem solche Kreditgeber tätig sind.

Wäre ein unbesichertes Konzerndarlehen nur mit einem höheren als dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz fremdüblich, hat eine Einkünftekorrektur vorrangig in Höhe dieser Differenz zu erfolgen.

Im Rahmen von Feststellungen zum Fremdvergleich ist die Ausreichung unbesicherter Darlehen durch fremde Dritte an die Konzernobergesellschaft nicht geeignet, die Würdigung des einer (Tochter-)Gesellschaft eingeräumten Darlehens am Maßstab einer fremdüblichen Kreditgewährung zu ersetzen.

Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 1989 und Art. 5 DBA-Frankreich 1959) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

Das Vorliegen einer "gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung" i.S. des § 1 Abs. 4 AStG i.d.F. des StVergAbG ist unter Heranziehung des für die ausländische Tochtergesellschaft maßgebenden materiellen Gesellschaftsrechts zu beurteilen.

Rechtsprechung – privater Bereich

Verlustfeststellung bei (nacherklärten) Einkünften nach § 23 EStG
BFH, Urteil vom 28.07.2021, IX R 29/19

Für nacherklärte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften scheidet eine gesonderte Feststellung nach § 23 Abs. 3 S. 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 bzw. § 23 Abs. 3 S. 8 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 i.V.m. § 10d Abs. 4 S. 4 und 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 aus, wenn hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzungen der Verlustentstehungsjahre (Teil-)Verjährung eingetreten ist. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 S. 8 EStG i.d.F. des JStG 2007 bzw. § 23 Abs. 3 S. 7 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 steht dem nicht entgegen.

Erste Tätigkeitsstätte einer Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes nach neuem Reisekostenrecht
BFH, Urteil vom 12. Juli 2021, VI R 9/19 (NV)

Eine überwiegend im Außendienst tätige Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes hat im Ordnungsamt, dem sie zugeordnet ist, ihre erste Tätigkeitsstätte, wenn sie dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die sie dienstrechtlich schuldet und die zu dem Berufsbild einer Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes gehören.

Anwendung des § 33 Abs. 3 EStG auf sogenannte beihilfefähige Aufwendungen im Krankheitsfall verfassungsgemäß
BFH, Beschluss vom 01.09.2021, VI R 18/19 (NV)

Der Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG bei sogenannten beihilfefähigen Krankheitskosten benachteiligt Steuerpflichtige ohne Beihilfeanspruch nicht in verfassungswidriger Weise gegenüber beihilfeberechtigten Beschäftigten im öffentlichen Dienst.

Rechtsprechung – Verfahrensrecht

Progressionsvorbehalt
BFH, Beschluss vom 12.09.2018, I B 15/18 (NV)

Zur Frage, ob ein "Wahlrecht" zur Überschussrechnung eines an einer bilanzierenden ausländischen Kapitalgesellschaft atypisch still Beteiligten (sog. "Goldfinger-Modell") besteht, liegt keine Divergenz der Rechtsprechung des I. Senats zur Rechtsprechung des IV. Senats des BFH vor.

Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten; Prüfung der Klagefrist durch den Rechtsanwalt
BFH, Beschluss vom 08.10.2021, IX B 48/21 (NV)

Liegt keine schriftliche Empfangsvollmacht vor, ist der Prozessbevollmächtigte aber für den Kläger im Veranlagungs- bzw. Einspruchserfahren aufgetreten, lässt die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten regelmäßig keinen Ermessensfehler des FA erkennen.

Es gehört zu den (nicht delegierbaren) Aufgaben des Rechtsanwalts, bei der Bearbeitung der Sache den Ablauf der Klagefrist zu prüfen. Dabei darf ein Prozessbevollmächtigter sich nicht auf den Eingangsstempel seiner Kanzlei verlassen, sondern hat zu prüfen, ob das dort angegebene Datum mit dem vom Zusteller auf dem Zustellungsumschlag eingetragenen Zustellungsdatum übereinstimmt. Bei der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist der Umschlag mit dem Zustellungsvermerk aufzubewahren und dem Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Wiedervorlage der Sache zur Prüfung der Frist mit vorzulegen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Finanzverwaltung

Zuständigkeit für Stundungen, Erlasse, Billigkeitsmaßnahmen, Absehen von Festsetzungen und Niederschlagungen
BMF, Schreiben vom 02.11.2021, Gz. IV A 3 - S 0336/20/10004 :001
Gleich lautende Ländererlasse vom 02.11.2021

Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken
BMF, Schreiben vom 29.10.2021, Gz. IV C 6 - S 2240/19/10006 :006

Das Schreiben dient zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, damit bei Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung aufwändige und streitanfällige Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht weder erstellt noch geprüft werden müssen.