BDO führt Praxisstammtisch zum kommunalen Gesamtabschluss in NRW durch

Insgesamt 21 Teilnehmer aus unterschiedlichen Kommunen und den Bereichen Prüfung und Beratung tauschten sich beim nunmehr 8. Praxisstammtisch intensiv zu Erfahrungen und Problemen in Bezug auf den kommunalen Gesamtabschluss in NRW aus.

Beleuchtet wurden zuerst die praktischen Auswirkungen des 2. NKFWG und des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRuG). Das BilRuG hat zwar durch den statischen Verweis des § 49 Abs. 4 GemHVO NRW keine direkten Auswirkungen auf die kommunale Rechnungslegung, dies gilt jedoch nicht für die einbezogenen Beteiligungsunternehmen. Diese haben für Geschäftsjahre die nach dem 31.12.2015 beginnen einen angepassten Begriff der Umsatzerlöse und das Aufheben der Differenzierung von ordentlichen und außerordentlichen Geschäftsvorfällen in der GuV zu beachten. Hier sind aus Konzernsicht frühzeitige Vorbereitungen dahingehend zu treffen, dass die kommunale Erlösdefinition, insb. die Beibehaltung der Differenzierung von außerordentlichen Sachverhalten, durch die Beteiligungen bedient werden können.

Ein weiterer Schwerpunkt des Austauschs betraf die praxisnahe Abbildung von Veränderungen im Konsoliderungskreis und deren Auswirkung auf den Gesamtabschluss. Hier könnte sich durch den neuen § 2b UStG in der näheren Zukunft einige Bewegung ergeben. Konkret wurde über die buchhalterischen Auswirkungen von Verschmelzungsvorgängen (z.B. Rekommunalisierungen), sukzessiven Erwerb und Endkonsolidierung auf den kommunalen Gesamtabschluss gesprochen. Im Kern lässt sich hier zusammenfassen, dass bei den Gesamtabschlüssen bis einschließlich 2012 die Spielräume durch den Verweis auf das HGB vor 2009 zu beachten sind (Artikel 11 NKFWG).

Die Teilnehmer waren sich einig, dass der Praxisstammtisch ein gelungenes Format zum praxisnahen Austausch zum kommunalen Gesamtabschluss ist und auch in 2017 fortgeführt werden sollte.