Unternehmen können bei der breiten Nutzung der Corona-Warn-App unterstützen - Nutzung für Arbeitnehm

Unternehmen können bei der breiten Nutzung der Corona-Warn-App unterstützen - Nutzung für Arbeitnehm

Nach wochenlanger Entwicklung ist seit gestern die offizielle Corona-Warn-App der Bundesregierung verfügbar und steht freiwillig zum Download bereit. Die App informiert Nutzer, wenn sie Kontakt zu einer Corona-positiv getesteten Person hatten. Somit sollen Infektionsketten schneller erkannt und unterbrochen werden.

Die Digitalisierung der Nachverfolgung von Infektionen beschleunigt den (bislang manuellen) Prozess immens und soll einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung des Corona-Virus darstellen. Doch die App führt nur dann zu einem Erfolg, wenn eine breite Akzeptanz und Nutzung der App durch die Bevölkerung gegeben sind. Denn die Wirksamkeit der App wächst überproportional mit der Anzahl der Nutzer. Einschlägige Simulationsstudien gehen davon aus, dass etwa 60 Prozent der Bevölkerung die App installieren und aktiv nutzen müssen, damit die Corona-Warn-App wirksam ist.

Jörg Rauschenberger aus dem Fachbereich IT & Performance Advisory der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die App geprüft: „Durch den wechselseitigen Austausch eigens dafür erzeugter und alle 15 Minuten neu errechneter Ziffernfolgen zwischen den Endgeräten ist eine Datensparsamkeit gewährleistet. Zudem werden diese Schlüssel nach Ablauf von zwei Wochen gelöscht. Der Austausch erfolgt durch den Nachbereichsfunkstandard Bluetooth. Bereits auf dem Handy befindliche Daten werden nicht weitergegeben. Bewegungsprofile o.ä. sind nicht erstellbar. Eine Warnung durch einen zentralen Computer wird erst dann ans Handy geschickt, wenn ein Kontakt eine Infektionsmeldung einträgt, die von offizieller Stelle bestätigt wurde. Der Programmcode ist quelloffen und wurde von verschiedenen Stellen auf Schwachstellen untersucht. Auch der Bundesbeauftragte für Datenschutz ist involviert.

Trotz aller Vorkehrungen können aber Fehlalarme nicht ausgeschlossen werden, da die Mobiltelefone die Abstände zweier Personen anhand der Signalstärke nur schätzen können und darüber hinaus auch nicht wissen, ob die Personen vielleicht geschützt waren, z.B. durch eine Glasscheibe.“

Um eine breite Nutzung und Akzeptanz der App zu erreichen, spielen Unternehmen eine besondere Rolle. Im Sinne der Fürsorgepflicht und des betrieblichen Arbeitsschutzes sollten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter dazu animieren und sie gleichzeitig dabei unterstützen, die Corona-Warn-App auf ihren (Dienst-)Smartphones einzusetzen - selbstverständlich auf freiwilliger Basis. Unternehmen können proaktiv die entsprechende App bereitstellen, um einen möglichst niedrigschwelligen Zugang zur App zu gewährleisten. Da aktuell einige betrügerische „Fake-Corona-Apps“ im Umlauf sind, können Unternehmen somit sicherstellen, dass Mitarbeiter nicht versehentlich die falsche App herunterladen, wodurch sensible Daten abgegriffen werden können. Darüber hinaus kann die Corona-Tracing-App auch bei der Wiederaufnahme des regulären Betriebes unterstützen, indem auch auf dem Betriebsgelände mögliche Infektionsketten frühzeitig identifiziert werden können.

Doch wie sieht der Einsatz der Corona-Warn-App aus datenschutzrechtlichen Aspekten aus? Die Rechtsanwältinnen Julia Dönch und Franziska Neugebauer des BDO Kooperationspartners BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH haben dies näher beleuchtet: „In der Regel ist keine Verpflichtung zur Nutzung möglich. Möchten Arbeitgeber zum Schutz ihrer Belegschaft die Corona-Warn-App des RKI im Unternehmen nutzen, ist zu beachten, dass die verpflichtende Installation der App auf den Diensthandys aus datenschutzrechtlicher Sicht unproblematisch ist; allerdings sollten Arbeitgeber die Nutzung der App gegenüber ihren Arbeitnehmern ohne absolut zwingende Gründe nicht anordnen, können dies aber empfehlen. Denn das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Arbeitnehmers dürfte hier das Interesse des Arbeitgebers, die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu schützen und den Betrieb aufrecht zu erhalten, regelmäßig überwiegen. Dies gilt insbesondere, da die App nur dann einen nennenswerten Nutzen haben dürfte, wenn sie auch nach Dienstschluss aktiviert ist. In diesen privaten Lebensbereich darf der Arbeitgeber aber nicht eingreifen. Abweichungen von dem Grundsatz, dass die Nutzung der App freiwillig bleiben muss, können sich jedoch im Einzelfall unter engen Voraussetzungen ergeben.

Daher muss eine Umfassende Information der Arbeitnehmer erfolgen: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer umfassend über die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Nutzung der Corona-Warn-App auf dem Diensthandy zu informieren. Anhaltspunkte dabei bieten die vom RKI durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung und die Datenschutzinformation für die Nutzung der App. Grundsätzlich ist die Datenschutzkonformität der Corona-Warn-App nach den derzeit vorliegenden Informationen nicht zu beanstanden; die Handhabung in der Praxis muss jedoch beobachtet werden.

Insbesondere sollten die Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass die Nutzung zwar freiwillig erfolgt, sie bei einer freiwilligen Nutzung der App aufgrund der gegenseitigen Fürsorgepflicht aber auch verpflichtet sind, dem Arbeitgeber ein positives Testergebnis mitzuteilen.“

Damit die App aktiv zur Eindämmung der Pandemie beitragen kann, ist es wichtig, dass möglichst viele Personen die App nutzen. Die Bevölkerung muss sich auf diese neue technische Lösung einlassen, um sich selbst sowie das gesamte Umfeld zu schützen. Letztendlich ist die Nutzung der Corona-Warn-App freiwillig und soll es auch bleiben. So sollten Unternehmen die App nicht zur Zutrittsvoraussetzung machen, ohne die ein Betreten nicht gestattet wird.