Anwendungsbereich

Der erste Stolperstein bei Anwendung des Gesetzes ist die Fragestellung, ob ein Unternehmen überhaupt betroffen ist.

Besonderen Klärungsbedarf gibt es bspw. bei Unternehmen, die der Mitbestimmung unterliegen, diese aber nicht „gelebt“ wird. Wurde beispielsweise entgegen dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) kein Aufsichtsrat eingerichtet, so hat grundsätzlich die Gesellschafterversammlung gemäß § 52 Abs. 2 GmbHG die Pflicht, Zielgrößen für den Frauenanteil in Aufsichtsrat und Geschäftsführung festzulegen.

Tendenzbetriebe i. S. d. § 1 Abs. 4 MitbestG bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 2 DrittelbG unterliegen nicht der Mitbestimmung und daher sind (bei nicht börsennotierten Gesellschaften)  die Anwendungsvoraussetzung des Gesetzes zur Frauenförderung nicht erfüllt.

Darüber hinaus ist eine Vielzahl weiterer juristischer Auslegungsfragen denkbar. BDO steht Ihnen als Ansprechpartner für juristische Fragestellungen jederzeit zur Verfügung.

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