Im Zusammenhang mit dem Bilanzskandal des ehemaligen DAX-Unternehmens Wirecard dürfte sich für manchen Kleinanleger die Frage stellen, ob, wie und in welchem Umfang damit verbundene Aktienverluste steuerlich berücksichtigt werden können.
Ausgangspunkt ist, dass das Einkommensteuergesetz die Verrechnung von Verlusten aus Aktien nur eingeschränkt zulässt und zudem für die unterschiedlichen Vorgänge – Veräußerung oder Wertverlust – auch unterschiedliche Rechtsfolgen vorsieht.
Ergänzend ist die neuere Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG zu berücksichtigen, die eine ergänzende Verlustverrechnungsmöglichkeit für verschiedene Formen von mit Kapitalvermögen verbundenen sog. Ausfallverlusten darstellt. Solche Totalverluste können im Wege der Veranlagung mit sämtlichen laufenden oder zukünftigen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden - allerdings nur bis zur Höhe von 20.000 Euro pro Jahr.
Ein Totalverlust von weniger als 20.000 Euro dürfte angesichts der uneingeschränkten Verrechnung mit allen Kapitalerträgen steuerlich günstiger sein als ein Verlust aus der vorherigen Veräußerung der beinahe wertlosen Aktien. Bei einem höheren Totalverlust ist der Nachteil der jährlichen Beschränkung gegen den Vorteil der Verrechnung mit allen Erträgen und Gewinnen aus Kapitalvermögen abzuwägen.