Aktivitäten von DRSC und IDW

DRSC-Stellungnahme zu vorläufigen IFRS IC Agenda Decisions zu IAS 38 und IAS 1

Das DRSC hat über seinen IFRS-Fachausschuss hierzu am 22.1.2021 Stellung genommen. Neben einer grundsätzlichen Zustimmung werden Nachbesserung der Entscheidungsbegründung(en) angeregt.

  • IAS 1 (Covenant-Szenarien): Das DRSC legt nahe, dass die in der Agenda Decision vorgeschlagene Vorgehensweise - Gegebenheiten zum Berichtszeitpunkt sind maßgeblich (IAS 1.72A) - unter bestimmten Umständen zu einer kontraintuitiven Darstellungsweise führen kann. Da vertraglich vereinbarte Covenant-Hürden in Abhängigkeit von der (Zwischen-)Berichtsperiode, auf die sie sich beziehen, variieren können, kann IAS 1.72A zu einem Verstoß am Abschlussstichtag führen, obwohl das Unternehmen diese Bedingung aus wirtschaftlicher Sicht erst zu einem späteren Prüfzeitpunkt erfüllen muss. Da die Klassifizierung von der (Nicht-)Erfüllung der Bedingung zum Berichtsstichtag abhängt, würden die Erwartungen des Managements (hinsichtlich der künftigen Einhaltung der Covenants) nicht widergespiegelt werden. Das DRSC geht jedoch davon aus, dass in der Praxis vertragliche Vereinbarungen so angepasst sind, dass diese eine wirtschaftlich gewollte Klassifizierung gewährleisten.
  • IAS 38 - Konfigurationskosten bei Cloud-Computing: Das DRSC schlägt eine Klarstellung vor, ob die Erfassung der Konfigurationskosten grundsätzlich analog zu den Vorgaben des IFRS 15 zu betrachten ist, oder ob dies von den speziellen Gegebenheiten des Falles abhängt. Weiterhin sei unklar, ob die Agenda Decision auch anzuwenden ist, wenn ein dritter Vertragspartner das Customizing und die Inbetriebnahme der Software übernimmt.


Mehr Informationen finden Sie hier.

DRSC und IDW-Stellungnahmen zu ED/2019/7

Der IASB veröffentlichte bereits Mitte Dezember 2019 den Entwurf eines neuen Standards „General Presentation and Disclosures“, der den bisherigen IAS 1 ersetzen soll. Neben dem neuen Standard umfasst ED/2019/7 auch Änderungen an IAS 7IFRS 12, IAS 33, IAS 34, IAS 8 und IFRS 7. Weiterhin soll IAS 8 in Basis of Preparation, Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors umbenannt werden. Ein Überblick über die Änderungen findet sich hier.

Das DRSC unterstützt in seiner Stellungnahme vom 30.9.2020 an den IASB die Zielsetzung des Entwurfs. Das DRSC weist jedoch darauf hin, dass die Vorschläge in Teilen wahrscheinlich nicht zum gewünschten Ergebnis führen werden, da die Anforderungen nicht hinreichend klar genug formuliert sind, um verständlich, prüfbar und durchsetzbar zu sein. Auch sei fraglich, ob die Vorschläge im ED zur Abgrenzung auf unzureichenden Annahmen über die gegenwärtigen IT-Systeme in den Unternehmen im Hinblick auf die Datenverfügbarkeit und ‑generierbarkeit beruhen. Bevor eine solche Änderung der Präsentation von bestimmten Unternehmen verlangt wird, bedürfte es der Gründe für eine solche Änderung, v.a. einer Kosten-Nutzen-Analyse.

Auch das IDW hat in seiner Stellungnahme vom 18.9.2020 die Zielsetzung sowie zahlreiche Änderungsvorschläge des ED/2019/7 begrüßt. Gleichzeitig empfiehlt das IDW, hinsichtlich einiger Aspekte die Vorschläge zu überdenken bzw. zu verbessern. So werden u.a. etwa mit der neuen Struktur des Periodenergebnisses neue Termini eingeführt, die derzeit entweder gar nicht oder unzureichend definiert sind, was bei der künftigen Kategorisierung bzw. Zurechnung von Aufwendungen und Erträgen zu erheblichen Abgrenzungsproblemen führen würde.

IDW-Positionspapier zur nichtfinanziellen Berichterstattung

Am 5.11.2020 hat das IDW das Positionspapier „Zukunft der nichtfinanziellen Berichterstattung und deren Prüfung“ veröffentlicht. Kernpunkte dieses Papiers sind die Forderung des IDW nach einer stärkeren Standardisierung der nichtfinanziellen Berichterstattung, die Präferenz einer integrierten Berichterstattung sowie die Stärkung des Vertrauens der nichtfinanziellen Berichterstattung durch eine obligatorische Prüfung. Zur Standardisierung der nichtfinanziellen Berichterstattung spricht sich das IDW für eine internationale Lösung unter dem Dach der IFRS Foundation aus. Weitere Informationen zu dem Positionspapier finden sich hier.

DRSC-Stellungnahme zur vorläufigen Agenda Decision des IFRS IC zu Sale-and-Leaseback-Vorschriften

Das IFRS IC hat in seiner Septembersitzung 2020 eine vorläufige Agenda Decision vorgeschlagen. Diese betrifft die Anwendung der Sale-and-Leaseback-Vorschriften nach IFRS 16 auf eine Transaktion, bei der ein Unternehmen seine Kapitalbeteiligung an einer Tochter verkauft, die nur eine Immobilie hält, und diese zurückmietet. Nach der vorläufigen Agenda Decision sind auf die Transaktion sowohl IFRS 10.25 i.V.m. IFRS 10.B97-99 (loss of control) als auch IFRS 16.99-103 (Sale-and-Leaseback) anzuwenden. Weitere Informationen finden sich hier.

Das DRSC hat hierzu am 6.11.2020 Stellung genommen und stimmt der vorläufigen Entscheidung des IFRS IC zu. Das Ergebnis sei sachgerecht, jedoch könnte klargestellt werden, ob das Vorhandensein der rechtlichen Hülle einen entscheidenden Einfluss auf die (Abbildung der) Transaktion hat. Zudem wird auf einen vergleichbaren Fall aus dem IASB-Update Juni 2020 verwiesen. Das DRSC regt an, beide Themen gemeinsam und konsistent zu beantworten.

DRSC und IDW-Stellungnahmen zu DP/2020/1

Der IASB hat im März 2020 das Diskussionspapier DP/2020/1 zur Weiterentwicklung der Goodwillbilanzierung veröffentlicht. Das IDW spricht sich in seiner Stellungnahme vom 30.11.2020 für die Wiedereinführung einer planmäßigen Abschreibung des Goodwill in Verbindung mit einem indikatorbasierten Test auf außerplanmäßige Abschreibungen aus. Auch wenn der gegenwärtige Impairment Only Approach der konzeptionell überlegenere Ansatz sein mag, so das IDW, zeige ein Blick auf die stetig wachsenden Goodwillwerte (auch in Zeiten der Finanzmarktkrise oder der Corona-Pandemie) in den Bilanzen dessen fragliche Praxistauglichkeit.

Auch das DRSC weist in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2020 darauf hin, dass der Impairment Only Approach konzeptionell vielleicht überlegen sei, in der Praxis jedoch zu den bekannten Bilanzierungsproblemen führe. Daher befürwortet auch das DRSC die Wiedereinführung der planmäßigen Abschreibung.

Fachlicher Hinweis des IDW Bankenfachausschusses

Der Bankenfachausschuss des IDW (BFA) hat am 18.12.2020 einen weiteren fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie veröffentlicht. Der Hinweis ergänzt die im Jahr 2020 dazu bereits veröffentlichten Hinweise. Der neue Hinweis des BFA betrifft die Risikovorsorge von Kreditinstituten nach HGB und IFRS.

Der BFA betont u.a., dass sich die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat intensiv mit der Bildung einer angemessenen Risikovorsorge sowie mit den Angaben im Anhang und Lagebericht auseinanderzusetzen haben. Die bilanzielle Risikovorsorge ist nicht erst bei Eintritt von Kreditausfällen zu bilden, sondern wenn diese erwartet werden bzw. bereits am Abschlussstichtag vorhersehbar sind. Weiterhin führt die Corona-Krise nach Auffassung des BFA bei IFRS-Anwendern zwar nicht zu einem undifferenzierten, automatischen Transfer von Finanzinstrumenten von der Stufe 1 in die Stufe 2 oder gar Stufe 3. Nicht sachgerecht sei es aber, Kreditforderungen trotz der Corona-Krise undifferenziert in Stufe 1 zu belassen. Vielmehr ist im Einzelfall zwischen einem nur temporären Liquiditätsengpass und einer signifikanten Erhöhung des Kreditausfallrisikos oder einer Beeinträchtigung der Bonität des Schuldners zu differenzieren. Insgesamt erwartet der BFA zum Jahresende eine im Vergleich zum Vorjahr erhöhte Risikovorsorge.