Überblick gesetzliche Vorgaben

Börsennotierte oder (paritätisch bzw. drittelparitätisch) mitbestimmungspflichtige Unternehmen mussten nach §§ 76 Abs. 4, 111 Abs. 5 AktG für den Aufsichtsrat, den Vorstand bzw. die Geschäftsführung und die beiden obersten Führungsebenen unterhalb des Vorstands erstmalig zum 30. September 2015 individuelle Zielvorgaben für den Frauenanteil festlegen. Davon betroffen sind ca. 3.500 Unternehmen der Privatwirtschaft.

Eckpunkte dieser gesetzlichen Regelung:

  • Verschlechterungsverbot bei Beschlussfassung
  • Berichterstattungspflichten
  • Keine gesetzliche Sanktion bei Nichterfüllung selbstgesetzter Ziele

Zusätzlich gilt für börsennotierte und gleichzeitig voll mitbestimmungspflichtige Unternehmen, dass die geforderte Frauenquote im Aufsichtsrat von mindestens 30 Prozent mit jeder sich bietenden Gelegenheit umzusetzen ist. Dies gilt für Wahlen und Entsendungen von Aufsichtsräten ab 2016 bzw. Wahlverfahren, die nach 2015 abgeschlossen werden.

  • Sanktion bei Nichterfüllung: Leerer Stuhl

 

börsennotierten und gleichzeitig paritätisch mitbestimmt

börsennotierten oder mitbestimmungspflichtig

Aufsichtsrat

gesetzliche Genderquote 30%

selbstbestimmte Zielgröße

Vorstand/Geschäftsführung

selbstbestimmte Zielgröße

selbstbestimmte Zielgröße

Obersten beiden Führungs-ebenen unter dem Vorstand

selbstbestimmte Zielgröße

selbstbestimmte Zielgröße

 

Die Anforderungen des Gesetzes zur Frauenförderung gelten, solange ein Frauenanteil von 30 Prozent auf in den Leitungsorganen bzw. genannten einschlägigen Hierarchieebenen noch nicht erreicht ist.

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