DRSC Stellungnahme zu ED/2021/9
Aufgrund der Vielzahl an Rückmeldungen, die v.a. praktische (ungewollte) Probleme in der Umsetzung sahen, wurde der IASB tätig, welcher letztlich diesen Entwurf veröffentlichte, der die Klassifizierung von Schulden klarstellen soll. Betroffen sind Schulden, für die bestimmte Kreditbedingungen (covenants) vereinbart sind, deren Einhaltung jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt überprüft wird.
Das DRSC nimmt in Bezug auf die drei Kernthemen des Entwurfs teilweise eine ablehnende Haltung ein:
- Bedingungen, die ein Unternehmen nach der Berichtsperiode erfüllen muss, sollen nach dem Entwurf keine Auswirkung auf die Klassifizierung einer Verbindlichkeit als kurz- oder langfristig zum Ende dieser Berichtsperiode haben. Das DRSC nimmt hier eine abwägende Position ein. Einerseits stimmt es der Klarstellung des derzeitigen IAS 1.72A zu. Andererseits äußert es Bedenken zu einer rein stichtagsbezogenen Betrachtung. V.a. dann, wenn kurz nach dem Abschlussstichtag eine Verletzung der covenants eingetreten ist (bspw. am 1.2. bei Stichtag 31.12.).
- Die angedachte neue Ausweisvorschrift für langfristige Finanzverbindlichkeiten, die in den nächsten 12 Monaten Bedingungen unterliegen (gesonderter Ausweis solcher Verbindlichkeiten, wobei klar erkennbar sein muss, dass diese Finanzierungen innerhalb von 12 Monaten bestimmte Kreditbedingungen erfüllen müssen) lehnt das DRSC ab. Es sei davon auszugehen, dass fast alle langfristigen Schulden eines Unternehmens davon betroffen sind. Diese Umgliederung würde keinen Informations-(mehr)wert bringen.
- Den geplanten zusätzlichen Anhangsvorschriften (Informationen darüber, dass eine als langfristig ausgewiesene Finanzverbindlichkeit innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag rückzahlbar werden könnte) stimmt das DRSC zu. Aufgrund des umfassenden Anwendungsbereichs (fast alle Finanzverbindlichkeiten haben covenants) wird empfohlen die Angaben auf solche Situationen zu beschränken, in denen ein hohes Risiko besteht, dass das Unternehmen die covenants nicht einhalten kann.
DRSC Stellungnahme zu ED/2021/10
Hintergrund von ED/2021/10 ist eine IFRS IC Entscheidung aus Dezember 2020 zu Supplier Finance Arrangements. Der Entwurf beinhaltet (geplante) Klarstellungen zu Angabevorschriften in IAS 7 und IFRS 7. U.a. soll IAS 7 dahingehend angepasst werden, dass Veränderungen der Verbindlichkeiten aus Supplier Finance Arrangements im cashflow aus Finanzierungstätigkeit separat ausgewiesen werden. Weiterhin sind sowohl für IAS 7 als auch IFRS 7 zusätzliche Angabepflichten zu erfüllen.
Das DRSC stimmt dem Vorhaben des IASB über zusätzliche Angaben in Abschlüssen Transparenz im Bereich von Lieferkettenfinanzierung zu schaffen grds. zu.
Gleichwohl bedürfe es einer ganzheitlichen Lösung zum Thema Supplier Finance Arrangements, da zusätzliche Angaben allein nicht ausreichten, um die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen wirksam zu lösen. Herausforderungen stellten sich – allerdings ohne weitere Angabe von Details - nach Meinung des DRSC auch in der Darstellung in der Bilanz sowie in der Kapitalflussrechnung. Zu letzterem Punkt sei ein größeres Überarbeitungsprojekt sinnvoll.
Fachlicher Hinweis des IDW zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) geht in seinem Fachlichen Hinweis „Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung und deren Prüfung“ vom 08.03.2022 auf erste Fragen zum Thema ein. Das IDW konzentriert sich zunächst auf Fragen hinsichtlich des Abschlussstichtages 31.12.2021 für die nationale Rechnungslegung (HGB), internationale Rechnungslegung (IFRS) und Abschlussprüfung; weitere relevante Fragen und Antworten sollen später ergänzt werden.
Für weitere Informationen zur Rechnungslegung nach HGB verweisen wir auf unseren Beitrag. Informationen zu den Auswirkungen auf die Prüfung finden Sie hier. Eine Zusammenfassung des Fachlichen Hinweises des Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW finden Sie hier. Die Auswirkungen zur Rechnungslegung nach IFRS behandeln wir als Blickpunktthema dieses IFRS Bulletin (s.u.).